rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelstöckige Personengesellschaft. keine Vermittlung einer gewerblichen Prägung durch originär gewerblich geprägte Obergesellschaft. Betriebsaufspaltung auch mit Vor-GmbH. Feststellung einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung auch bei anschließender Rückgängigmachung auf der Ebene der Obergesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft (Obergesellschaft), an der nur natürliche Personen beteiligt sind, als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen nicht originär gewerblich tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, liegt kein Fall der gewerblichen Prägung i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG vor (hier: beide Personengesellschaften in der Rechtsform der OHG).
2. Der Annahme einer Betriebsaufspaltung mit einer im Wege der Sachgründung von einer OHG gegründeten GmbH steht nicht entgegen, dass die durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstehenden Anteile bereits veräußert sind und damit die mit der Vor-GmbH bestehende personelle Verflechtung mit der Eintragung endet.
3. Von der Qualifizierung einer Betriebsaufgabe nebst Aufdeckung der stillen Reserven in Folge der Beendigung der Betriebsaufspaltung ist bei der Einkünftefeststellung auf der Ebene einer vermögensverwaltenden OHG als Untergesellschaft nicht deshalb abzusehen, weil die fingierte Entnahme auf der Feststellungsebene der originär gewerblich tätigen Obergesellschaft, die die Beteiligung im Betriebsvermögen hält, wieder rückgängig zu machen ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1, Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft, an deren Gesellschaftskapital im Streitjahr die ….GmbH (GmbH) mit 1.000 DM sowie die … OHG (OHG) mit 59.000 DM beteiligt waren. Gesellschafter der OHG waren im Streitjahr ausschließlich natürliche Personen der Familie X…. Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr Herr X.
Die Klägerin war bis zum 30. Juni 1997 gewerblich tätig durch die Herstellung und den Vertrieb von … und einen …verlag. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1997 gründete die Klägerin die M-GmbH (Stammkapital 100.000 DM), in die sie im Wege der Sachgründung den gesamten Warenbestand einbrachte und auf die sie weiterhin verschiedene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertrug. Mit Vertrag vom 30. Juni 1997 vermietete die Klägerin das Anwesen … Str. … in … einschließlich Mobiliar an die M-GmbH.
Mit notariellem Vertrag vom 30. Juni 1997 veräußerte die Klägerin 75% ihrer Anteile an der M-GmbH an Herrn B. Die Anteile wurden am 15. November 1997 (Tag der Eintragung der GmbH ins Handelsregister) übertragen.
Der Beklagte erließ am … den Bescheid für 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Hierbei folgte er der Auffassung der u.a. für das Streitjahr durchgeführten Betriebsprüfung, dass durch die Vermietung des Betriebsgrundstücks mit Mobiliar an die M-GmbH seit dem 1. Juli 1997 eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe. Die personelle Verflechtung sei durch die Übertragung der GmbH-Anteile zum 15. November 1997 entfallen und damit habe die Betriebsaufspaltung geendet. Die Klägerin sei danach nur noch vermögensverwaltend tätig gewesen mit der Folge, dass sie keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Die am 15. November 1997 im Betriebsvermögen der Klägerin befindlichen Wirtschaftsgüter würden in diesem Zeitpunkt als entnommen gelten. Der Beklagte reduzierte daher den von der Klägerin in ihrer Steuererklärung deklarierten Verlust um den Entnahmegewinn für die Wirtschaftsgüter in Höhe von 265.052 DM (Aufdeckung der stillen).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom …als unbegründet zurückwies.
Am 18. Dezember 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt,
unter Änderung des Bescheides für 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom …in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung eines Entnahmegewinns durch Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe von 265.052 DM auf – 593.380 DM (Verlust) festzustellen.
Die stillen Reserven seien nicht aufzudecken, weil die Wirtschaftsgüter ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht verloren hätten. Bei der Klägerin handele es sich nach wie vor um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG. Sie erhalte ihre gewerbliche Prägung dadurch, dass Gesellschafter einerseits eine Kapitalgesellschaft (GmbH) und andererseits eine originär gewerblich tätige OHG seien. Diese stehe einer Kapitalgesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG gleich. Der BFH habe mit Urteil vom 8. J...