Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitstudium führt zu Fortbildungskosten. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1994
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines Maschinenbau-Diplomingenieurs (FH) für ein Zweitstudium in Form eines Aufbaustudiengangs der Fachrichtung Maschinenbau an einer technischen Universität sind Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten. Sie dienen objektiv dazu, in dem durch das Erststudium ermöglichten Beruf vorwärts zu kommen, da durch das Zweitstudium unzweifelhaft einen Höherqualifizierung erreicht wird.
Normenkette
EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 4. Februar 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 1998 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Veranlagungszeitraum 1994 einen verbleibenden Verlustabzug unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten in Höhe von … DM (… Euro) festzustellen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994.
Der Kläger erzielte im Jahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM. In seiner Einkommensteuererklärung für dieses Jahr machte er Aufwendungen in von … DM für ein Studium des Maschinenbaus an der Technischen Universität D. als Werbungskosten geltend. Dieses Studium hatte er im Wintersemester 1992/1993 aufgenommen und im Jahr 1995 mit Erfolg abgeschlossen, nachdem er im September 1992 sein Maschinenbaustudium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in S. mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) erfolgreich beendet hatte. Bei dem Universitätsstudium in D. handelte es sich um ein Zweitstudium in Form eines Aufbaustudienganges. Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren waren dabei so gestaltet, dass die Diplomprüfung im Regelfall nach dem vierten Semester abgelegt werden konnte. Eine zusätzliche Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem vorangegangenen Fachhochschulstudium war ausgeschlossen. Der Beklagte versagte den Werbungskostenabzug in der beantragten Höhe und erkannte im Bescheid für 1994 über Einkommensteuer vom 23. Oktober 1996, in dem die Einkommensteuer auf 0,– DM festgesetzt worden war, die Aufwendungen nur als Sonderausgaben in Höhe von 1.200 DM an. Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 versagte der Beklagte die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs und wies den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers vom 4. März 1997 mit seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 1998 als unbegründet zurück.
Am 8. Juni 1998 erhob der Kläger die vorliegende Klage.
Er begründet sie im Wesentlichen damit, dass es bei dem Studium an der Technischen Hochschule D. der gezielten Ergänzung und Vertiefung der vorher abgeschlossenen Ausbildung gedient habe, da die allgemeine Entwicklung im Berufsleben von einer zunehmenden Auflösung bestehender Berufsbilder und dazu gehörender Bildungswege gekennzeichnet sei.
Er beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, einen Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von … DM auf den 31. Dezember 1994 gesondert festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags verweist er im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend sinngemäß vor, die Aufwendungen für das Universitätsstudium an der Technischen Hochschule seien als Ausbildungskosten zu betrachten, da der Kläger sich die Möglichkeit einer Promotion habe offenhalten wollen. Der Kläger habe durch das Zweitstudium keine zusätzlichen Kenntnisse oder Spezialkenntnisse im Fach Maschinenbau erworben. Es handele sich vielmehr um ein Studium, das Grundkenntnisse vermittele. Das Universitätsstudium habe dem Kläger eine andere berufliche Ausgangsbasis verschafft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –), da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 2. Alt. FGO) zulässig. Denn es wird vom Beklagten die gesonderte Feststellung eines Verlustes gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – also der Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 118 Satz 1 AO) – begehrt. Eine Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) gegen den Einkommensteuerbescheid für 1994 kommt nicht in Betracht, da hierin die Einkommensteuer auf 0,– DM festgesetz...