Entscheidungsstichwort (Thema)
Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort
Leitsatz (redaktionell)
Einnahmen eines Steuerpflichtigen aus der Überlassung einer Immobilie an einen Mobilfunkbetreiber zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Dass von der Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die steuerliche Wesensart der Einnahmen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, der u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, streitet mit dem Beklagten um die steuerliche Beurteilung von Einnahmen aus dem Abschluss eines „Mietvertrages” mit einem Mobilfunkbetreiber. Während der Beklagte insoweit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht, betrachtet der Kläger 2/3 der von ihm erzielten Einnahmen als (steuerfreie) Entschädigungszahlung.
Der Kläger hat am 24./29 November 1994 mit der E-Mobilfunk GmbH als „Mietvertrag” bezeichnete Vereinbarungen getroffen (Rbh I, Mietvertr., Bl. 2 ff.). Der Vertrag betrifft ein im Eigentum des Klägers stehendes Gebäude. Danach gestattete der Kläger der E-Mobilfunk GmbH, auf dem Gebäude eine Funkfeststation zu errichten. Die jährliche „Miete” betrug anfänglich 4.000 DM.
Mit „Mietvertrag” vom 10. November/7. Dezember 1999 ((Rbh I, Mietvertr., Bl. 26 ff.) traf der Kläger für das nämliche Grundstück eine entsprechende Vereinbarung mit der V- GmbH & Co. Das hierfür von der Gesellschaft zu zahlende Entgelt, welches im „Mietvertrag” als „Miete” bezeichnet wird, betrug 6.000 DM. Der „Mietpreis” sollte sich in Abhängigkeit von der Sendeleistung der Antennen erhöhen.
Gegen die Einkommensteuersteuerbescheide 1998 vom 3. Mai 2001 (ESt, Bl. 8), 1999 vom 27. März 2003 (ESt, Bl. 73) sowie 2000 und 2001 vom 5. Februar 2003 (ESt, Bl. 130, 186), in denen jeweils die Besteuerungsgrundlagen wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der Einkommensteuererklärungen geschätzt worden waren, legte der Kläger jeweils Einspruch ein und reichte die Einkommensteuererklärungen zur Begründung nach.
Der Beklagte erließ am 11. April 2007 Einspruchsentscheidungen für die Streitjahre 1998 bis 2001 (Bl. 17 ff.). Dabei wurde die Steuerfestsetzung für 1998 hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten sowie hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags gemäß § 165 AO für vorläufig erklärt (Bl. 23 f.). Im Übrigen führten die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzungen (Bl. 26 ff). Darin erfasste der Beklagte jedoch weiterhin die Einnahmen aus der Gestattung zur Errichtung von Mobilfunkantennen in voller Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Bescheide enthielten jeweils Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten sowie hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags.
Am 11. Mai 2007 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1).
Er beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 vom 3. Mai 2001, vom 27. März 2003 sowie vom 5. Februar 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2007 insoweit zu ändern, als lediglich 1/10 der für die Gestattung zur Errichtung von Mobilfunkantennen erzielten Entgelte als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfasst und die Vorsorgeaufwendungen steuerlich stärker berücksichtigt werden.
Der Kläger macht geltend, bei den streitigen Zahlungen handele es sich um eine Art (steuerfreien) „Lottogewinn”. Allenfalls 1/10 der Leistungen könnten den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden. Im Übrigen lägen (nicht steuerbare) Entschädigungsleistungen vor. Dies leite sich schon aus der Entgelthöhe ab. Die Entgelte seien -soweit man darin eine Miete sähe- weitaus überhöht. Dies indiziere den Entschädigungscharakter. Es handele sich demzufolge weitgehend um einen „Lastenausgleich”, um das Strahlenrisiko solcher Anlagen zu entschädigen.
Die von ihm getragenen Vorsorgeaufwendungen stellten in größerem Maße, als dies der Beklagte anerkenne, abziehbaren Aufwand dar (Bl. 2). Auch bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (Bl. 3 f.).
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Bezeichnung der Vereinbarungen mit den Mobilfunkanbietern. Die Verträge seien als „Mietverträge” abgefasst worden und hätten auch einen entsprechenden Vertragsgegenstand, nämlich die Überlassung der Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort. Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und des Solidaritätszuschlags verweist der Beklagte auf die gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sei dem Rechtsschutzbedürfnis...