Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung einer GmbH-Beteiligung zwischen nahen Angehörigen für 0 DM. Veräußerungsverlust. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übertragung objektiv wertloser Kapitalgesellschaftsanteile auf einen nahen Angehörigen für 0 DM ist nicht wie unter fremden Dritten üblich vereinbart und durchgeführt worden, wenn weder ein Vermögensstatus erstellt wurde, aus dem die exakte Vermögenslage der GmbH zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erkennbar wäre, noch Absprachen über verbleibende Risiken (z.B. Steuernachzahlungen aus einer Betriebsprüfung die Vorjahre betreffend) und die verdeckten Werte der Gesellschaft, insbesondere den Verlustvortrag, getroffen worden sind.
2. Bei einer solchen Anteilsübertragung handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang. Es liegt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG vor, das beim Übertragenden zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust führen könnte.
Normenkette
EStG 1990 § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Veranlagungszeitraum 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Zudem waren der Kläger zu 60 % und sein Sohn, R, zu 40 % an der „J T GmbH” mit Sitz in H (T-GmbH) beteiligt. Im Streitjahr übertrug der Kläger seinen Anteil auf R. Der anhängige Rechtsstreit geht um die Frage, ob hierdurch ein Verlust nach § 17 EStG entstanden ist.
Das Stammkapital der T-GmbH, die Transporte im Güternah- und -fernverkehr durchgeführt hat (Bl. 83 ESt 94), betrug 50.000 DM. Durch Vertrag vom 30. Dezember 1986, auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, haben der Kläger und R Geschäftsanteile der T-GmbH über 12.500 DM (Kläger) und 25.000 DM (R) von Dritten (W A und H Y) erworben (Bl. 36 ff. ESt 94). R war seitdem – zusammen mit Herrn Y – Geschäftsführer der T-GmbH. Seit 1990 war R Alleingeschäftsführer. Am 9. November 1989 und 24. Februar 1992 hat der Kläger weitere Stammanteile über 5.000 DM (von R) und 12.500 DM (von Herrn Y) erworben (Bl. 45 ESt 94).
Der Verlustvortrag in der Bilanz der T-GmbH zum 31. Dezember 1987 belief sich auf 166.754 DM. Bis zum 31. Dezember 1994 summierten sich die Verluste auf 639.158 DM (Bl. 45 ESt 94; Bl. 24 f.). Der Verlustvortrag der T-GmbH zum 31. Dezember 1994 ist auf 471.635 DM festgestellt worden (KSt 1994). Die Jahresabschlüsse der T-GmbH wiesen u.a. folgende Daten aus (Bilanzheft T-GmbH):
|
Umsatz |
Verlust |
1987: |
1.112.964 |
-101.422 |
1988: |
1.290.979 |
- 40.329 |
1989: |
1.125.318 |
- 40.829 |
1990: |
114.381 |
- 73.874 |
1991: |
51.374 |
- 16.936 |
1992: |
0 |
- 56.251 |
1993: |
0 |
- 33.942 |
1994: |
30.000 |
- 108.620 |
Außerordentlicher Ertrag aus Verlustübernahme |
609.052 |
Im August 1990 verbürgte sich der Kläger gegenüber der Volksbank P, der Hausbank der T-GmbH, selbstschuldnerisch bis zu einem Betrag von 320.000 DM für deren Ansprüche gegen die T-GmbH (Bl. 42 EStG 94).
Durch „Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag” vom 28. Dezember 1994, auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, veräußerte und übertrug der Kläger seine Geschäftsanteile an R (Bl. 58 ff. ESt 94, Bl. 13 ff. Rbh). In derselben Vertragsurkunde wurde die T-GmbH in „I GmbH” umbenannt und der Unternehmensgegenstand dementsprechend geändert (Bl. 17 f. Rbh). Des Weiteren wurde erklärt, dass die Bürgschaft, welche der Kläger im August 1990 für Verbindlichkeiten der T-GmbH gegenüber der Volksbank P übernommen hatte (Bl. 42 EStA), unverändert bestehen bleiben solle (Bl. 47, 60 ESt 94). R war Ende 1994 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T-GmbH (Bl. 56 EStA). Am 31. Dezember 1994 schrieb der Kläger an die T-GmbH:
„…hiermit bestätige ich Ihnen, dass ich auf die Rückzahlung der Ihnen von mir gewährten Darlehn in Höhe von 248.839 DM unwiderruflich verzichte. Gleichzeitig werde ich die Umschreibung des Darlehns bei der Volksbank P veranlassen.”
In der Einkommensteuerklärung 1994 machte der Kläger aus der vorgenannten Übertragung einen Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 EStG i.H.v. 501.880,67 DM geltend, den er wie folgt berechnete (Bl. 115 ESt 94):
Veräußerungspreis |
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0,00 |
Anschaffungskosten |
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– |
aus Erwerben |
81.590,30 |
|
– |
aus nachträglicher Inanspruchnahme |
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° wegen Bürgschaft |
171.451,37 |
|
|
° wegen Darlehen |
248.839,00 |
501.880,67 |
Verlust |
|
501.880,67 |
Bei Durchführung der Veranlagung erkannte der Beklagte diesen Verlust nicht an, weil es sich nicht um ein entgeltliches Übertragungsgeschäft i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehandelt habe (Bl. 124 EStG 94) und erließ am 30. Dezember 1998 einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid 1994. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. Februar 1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 18. Dezember 2000 als unbegründet zurückwies.
Am 15. Januar 2001 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen (Bl. 77),
unter Änderung des Bescheides vom 30. Dezember 1998 in Form der Einspruchsents...