Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßige Arbeitsstätte bei jeweils für ein Jahr befristetem, insgesamt aber schon mehrere Jahre andauerndem Einsatz eines Arbeitnehmers in einer auswärtigen Zweigstelle des Arbeitgebers. offenbare Unrichtigkeit bei vom Steuerpflichtigen erklärten, vom FA aber übersehenen Vermietungseinkünften
Leitsatz (redaktionell)
1. Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Ist ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ursprünglich für eine bestimmte Zweigstelle eingestellt worden, wird er jedoch seit einigen Jahren aufgrund einer internen Vereinbarung befristet jeweils für ein Jahr in einer anderen Zweigstelle eingesetzt, so wird diese andere Zweigstelle nicht zu einem von mehreren wechselnden Orten im Sinne einer Einsatzwechseltätigkeit, sondern zu einer ortsfesten „regelmäßgen Arbeitsstätte”. Das gilt unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer von Jahr zu Jahr an einer anderen Stelle eingesetzt werden könnte; die Situation ist auch nicht der eines Leiharbeitnehmers vergleichbar.
3. Hat das FA versehentlich bei Übernahme der Werte aus der in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in die Finanzamts-EDV übertragen, so kann dieser Fehler als offenbare Unrichtigkeit auch dann noch nach § 129 AO berichtigt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid zwischenzeitlich schon mehrfach ohne Berücksichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit geändert worden ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4 S. 1; AO § 129
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrtkosten als Reisekosten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit geltend machen kann.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1984 leitender Ingenieur bei der X AG. Die Einstellung erfolgte für die Zweigstelle in A (Bl. 16 Rbh-A). Seit mehreren Jahren ist er jeweils für ein Jahr befristet in B tätig.
In der Einkommensteuererkiärung 2007 machte der Kläger 11.728 EUR als Fahrtkosten für Einsatzwechseltätigkeit geltend (Bl. 18 ff., 25 ESt-A). Im Einkommensteuerbescheid vom 29. Juli 2008 berücksichtigte der Beklagte keine Fahrtkosten für Einsatzwechseltätigkeit, da eine doppelte Haushaltsführung gegeben sei. Am 18. August 2008 legten die Kläger Einspruch ein, der sich auch auf andere Punkte bezog. Hinsichtlich dieser anderen Punkte erging am 27. Oktober 2008 ein Änderungsbescheid (Bl. 90). Am 13. Februar 2009 änderte der Beklagte den Bescheid erneut, wegen der Änderung der Entfernungspauschale aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 (Bl. 93). Mit der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2009 erklärte der Beklagte den Bescheid hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen für vorläufig und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Dagegen haben die Kläger am 11. Januar 2010 Klage erhoben. Am 7. September 2010 hat der Beklagte einen nach § 129 AO berichtigten Bescheid erlassen. Er erfasste nachträglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt Y (Bl. 120 ff.).
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 7. September 2010 dahingehend zu ändern, dass insgesamt weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 10.932 EUR berücksichtigt werden und die Änderung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rückgängig gemacht wird.
Die Kläger sind der Ansicht, der Kläger habe in B keine regelmäßige Arbeitsstätte. Er sei vielmehr in A bei „X – C” im Bereich Montage, Inbetriebsetzung und Service eingestellt worden. Derzeit werde er jeweils nur auf ein Jahr im voraus befristet – ähnlich wie ein Leiharbeitnehmer – in B bei „X – D” tätig. Die Situation sei der eines Leiharbeitnehmers vergleichbar, der bei einem Kunden eingesetzt werde. Die Fahrten nach B seien daher als Dienstreisen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit mit den tatsächlichen Kosten bzw. mit –,30 EUR je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen (Bl. 3, 140 ff.). Die Voraussetzungen für die Änderung des Bescheides vom 7. September 2010 nach § 129 AO seien nicht gegeben (Bl. 107 ff., 140 f.).
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger habe in B eine regelmäßige Arbeitsstätte. Dafür komme es nur darauf an, dass der Kläger den Betriebssitz in B mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsuche. Der Umstand, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Dispositionsrechts den Kläger auch an anderen Stellen einsetzen könnte, ändere nichts daran. Vielmehr unterhalte...