Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung bei versäumter Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO. Einkommensteuer 1997 bis 2000
Leitsatz (redaktionell)
Versäumt ein Steuerpflichtiger den ihm mit Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO aufgegebenen Tatsachenvortrag, so kann das Finanzgericht eine finanzamtliche Schätzung nur auf ihre Schlüssigkeit überprüfen. Dabei müssen verbleibende Unsicherheiten zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, weil er durch sein den steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht genügendes Verhalten die Ursache für die Schätzung gesetzt hat.
Normenkette
FGO § 79b Abs. 1; AO § 162
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin und ihr Ehemann M R wurden vom Beklagten für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (ESt 97 ff.). Aufgrund ihrer Einkommensteuererklärung für 1997, in welcher sie neben positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und – finanzamtlich im Wesentlichen anerkannten – negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhebliche (Geschäftsführer-)Einkünfte aus nichtselbständiger sowie einen Verlust des Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit erklärt hatten (ESt 97), setzte der Beklagte ihre Einkommensteuer für 1997 zunächst auf 9.468 DM und alsdann durch geänderten Bescheid vom 18. Dezember 2000 auf 10.440 DM fest. Die Änderung war Folge einer beim Arbeitgeber des Ehemannes durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung (ESt 97 a.E.).
Eine danach im Jahr 2001 für 1999 bis September 2000 beim „X-büro” des Ehemannes der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei diesem Unternehmen umsatzsteuerlich um den Organträger zweier in alleiniger Anteilseignerschaft des Ehemannes stehender GmbH's handele, deren Geschäftsführer er war und von denen sich eine noch im Gründungsstadium befand (USt 98). Weiter ermittelte der Beklagte, dass der Ehemann der Klägerin mit anderen Unternehmen – darunter die „X GmbH & Co KG” – sowie privat in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war (ESt, vorgeheftetes Schreiben an das Bundesamt für Finanzen vom 17. Oktober 2001).
Da die Eheleute für die Jahre 1998 ff. keine Einkommensteuererklärungen abgaben, setzte der Beklagte ihre Einkommensteuer aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen durch Bescheid vom 28. August 2001 für 1998 auf 48.616 DM sowie durch Bescheide vom 30. August 2001 für 1999 und 2000 auf 96.124 bzw. 109.162 DM fest. Die höheren Einkommensteuerfestsetzungen für 1998 bis 2000 resultieren vornehmlich aus dem Ansatz positiver gewerblicher Einkünfte beider Eheleute (ESt 1998-2000 jeweils a.E).
Die gegen den Änderungsbescheid für 1997 und die erstmaligen Einkommensteuerfestsetzungen für 1998 bis 2000 jeweils fristgerecht eingelegten Einsprüche, die von den Eheleuten trotz finanzamtlicher Aufforderung nicht begründet wurden (Rb 1997-2000), wies der Beklagte hierwegen durch jeweils am 4. Dezember zur Post gegebene gesonderte Einspruchsentscheidungen vom 30. November 2001 für 1997 sowie für 1998 bis 2000 als unbegründet zurück (Bl. 9 f., 11 f.).
Am 4. Januar 2002 haben die Eheleute Klage erhoben.
Durch nach § 79b Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – ergangene Verfügung vom 25. Juni 2002 hat der Senatsvorsitzende, unter gleichzeitiger Belehrung über die Folgen der Nichtbeachtung dieser Verfügung, den Bevollmächtigten der Eheleute mit Ausschlussfrist bis 30. Juli 2002 aufgegeben, diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlen und dabei darauf hingewiesen, dass dies auch durch Nachreichung der ausstehenden Steuererklärungen geschehen könne (Bl. 31). Die Ausschlussfrist wurde den Bevollmächtigten letztmalig antragsgemäß bis zum 30. August 2002 verlängert (Bl. 35, 38). Eine Stellungnahme und die in der Klageschrift angekündigte Belegvorlage unterblieb.
Durch Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2003 (Bl. 43 ff.), zugestellt am 29. Januar 2003 (Bl. 55), hat der Senat die Klage der Eheleute als unbegründet abgewiesen.
Dagegen haben die Eheleute durch ihre Bevollmächtigten am 25. Februar 2003 ohne Begründung Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 56), nachdem am 19. Februar 2003 durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin eröffnet und die Rechtsanwältin Kipper zur Insolvenzverwalterin bestellt worden war.
Durch Beschluss vom 24. März 2003 hat der Senat den vom Insolvenzverfahren M R betroffenen Verfahrensteil abgetrennt und unter dem neuen Geschäftszeichen 1 K 76/03 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung erfasst sowie diesbezüglich, wie von der Insolvenzverwalterin beantragt, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Im verbliebenen Verfahrensteil der Klägerin beantragt diese,
unter Änderung der angefochtenen Bescheide in Form der Einspruchsentscheidungen vom 30. November 2001 die Einkommensteuer 1997 bis 2000 auf 0 DM festzusetzen.
Die Steuererklärungen für 1998 bis 2000 hätten aus den dem B...