rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzbemessene Weihnachtsgratifikation als verdeckte Gewinnausschüttung. Körperschaftsteuer 1995
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer vom Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen abhängigen Weihnachtsgratifikation ist zweifelhaft, ob auf diese die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5.6.2002 I R 69/01, BStBl. II 2003, 329 Anwendung finden. Indessen ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gerechtfertigt, sofern die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Weihnachtsgratifikation zahlt, die über eine üblicherweise im Betrieb gezahlte Zuwendung in Höhe eines Monatsgehalts hinausgeht.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tenor
Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2001 wird dem Beklagten aufgegeben, die Körperschaftsteuer ohne Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen i.H. von 10.970 DM neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wurde 1978 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Einrichtungsgegenständen aller Art sowie die Ausführung von Schreinerarbeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Gesellschafter der Klägerin, die über ein Stammkapital von 50.000 DM verfügt, sind deren alleiniger Geschäftsführer WM mit 51 % Stammkapitalanteil, dessen Ehefrau CM mit 29 % Stammkapitalanteil und deren beide Söhne K (*30. Juni 1965) und D (*13. März 1970) mit jeweils 10 % Stammkapitalanteil (Dok, 1 ff.).
Die betrieblichen Kennzahlen der Klägerin stellen sich in den Jahren 1993 bis 1996 wie folgt dar (in DM):
|
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
Umsatz |
1,9 Mio. |
2,0 Mio. |
2,0 Mio. |
2,2 Mio. |
Gewinn |
27.378 |
2.101 |
194 |
7.643 |
WM erhielt bis 30. Juni 1995 ein monatliches Festgehalt von 6.800 DM (Dok, 45). Ab 1. Juli 1995 betrug das monatliche Festgehalt 6.990 DM (Dok, 46). Daneben enthält der Nachtrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 1. März 1994 die Vereinbarung einer Weihnachtsgratifikation, die in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz steht (Dok, 46). Bei einem Umsatz von mindestens 1,7 Mio. DM sollte die Gratifikation 3.000 DM betragen. Sie steigt sukzessive -abhängig vom Erreichen bestimmter Umsatzzahlen- an. Bei Erreichen eines Umsatzes von 2,3 Mio. DM sollte die Gratifikation 18.000 DM betragen. Das Jahreslohnkonto des Streitjahres 1995 weist einen diesbezüglichen Einmalbetrag von 18.000 DM für November 1995 aus (Bil, 31).
CM ist Arbeitnehmerin der Klägerin. Sie zeichnet hauptverantwortlich für den Warenein- und -verkauf und ist mitverantwortlich für den kaufmännischen Bereich. Sie erhielt bis 30. Juni 1995 ein monatliches Festgehalt von 3.680 DM (Dok, 62). Ab 1. Juli 1995 betrug das monatliche Festgehalt 3.980 DM (Dok, 63). Daneben erhält CM eine Weihnachtsgratifikation, die ebenfalls in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz steht (Dok, 63). Bei einem Umsatz von mindestens 1,7 Mio. DM sollte die Gratifikation 1.375 DM betragen. Sie steigt sukzessive -abhängig vom Erreichen bestimmter Umsatzzahlen- an. Bei Erreichen eines Umsatzes von 2,3 Mio. DM sollte die Gratifikation 8.250 DM betragen. Das Jahreslohnkonto des Streitjahres 1995 weist einen diesbezüglichen Einmalbetrag von 8.250 DM für November 1995 aus (Bil, 39).
Die Söhne KM und DM sind ebenfalls als AN im Betrieb der Klägerin beschäftigt gewesen. KM wurde zum 1. Mai 1994 als Möbelverkäufer mit zusätzlicher Bürotätigkeit angestellt (Dok, 72 ff.), nachdem er zuvor schon als Aushilfe agierte. DM wurde bereits ab dem Jahr 1988 ebenfalls als Aushilfe seitens der Klägerin beschäftigt (Dok, 84). Er war im Streitjahr 1995 Student der Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes. Der Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1988 (Dok, 85) geht von der Ableistung diverser Aufräum- und Reinigungsarbeiten im Umfang von wöchentlich durchschnittlich 13 Stunden aus. Hierfür sollte DM durchschnittlich monatlich 440 DM erhalten. Das Jahreslohnkonto von DM weist einen Betrag von insgesamt 5.770 DM aus (Bil, 33).
Im Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 29. April 1997 (KSt, 13) setzte der Beklagte verdeckte Gewinnausschüttungen bzgl. der Sonderzahlungen an WM (18.000 DM) und CM (8.250 DM) an. Gleiches nahm er für die Zahlung des Arbeitslohnes an DM an, weil seiner Auffassung nach die behaupteten Hilfsleistungen üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Basis erbracht würden (KSt, 12). Diese verdeckte Gewinnausschüttung rechnete der Beklagte dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer WM zu.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Mai 1997 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Am 27. März 2001 erging ein Änderungsbescheid (Rbh, 34), der jedoch die vorerwähnten Streitpunkte unverändert berücksichtigte. Mit Entscheidung vom selben Tag wies ...