vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderungsanspruch gegenüber Insolvenzverwalter
Leitsatz (redaktionell)
- Vereinnahmt der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse bestimmte Steuererstattungen auf einem für ihn als Kontoinhaber eröffneten Anderkonto, ist er selbst als Leistungsempfänger Schuldner des sich aufgrund einer Änderung der zugrunde liegenden Steuerbescheide ergebenden abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs.
- Kontoguthaben auf einem Anderkonto sind im Unterschied zu auf den Namen des Verwalters als Partei kraft Amtes für eine bestimmte Insolvenzmasse oder auf den Namen des Schuldners eingerichteten Insolvenz-Sonderkonten kein Bestandteil der Masse.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2 S. 1, § 218 Abs. 2 S. 2; InsO §§ 80, 148
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Rückforderungsbescheid.
Das Amtsgericht Z-Stadt (folgend: AG) bestellte mit dem unter dem Aktenzeichen xx IN xx/xx ergangenen Beschluss vom 01.08.2012 die Antragstellerin zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des B, Y-Str, X-Stadt (folgend: B). In ihrer Eigenschaft als Verwalterin erstellte sie für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2017 die Einkommensteuererklärungen des B, aus den daraufhin verfügten und an die Antragstellerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des B adressierten Bescheiden (Bl. 88ff. Gerichtsakte -GA-) ergaben sich Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 18.375,60 EUR sowie gesondert festgestellte Verlustvorträge. Der Antragsgegner überwies die Erstattungen auf die ihm von der Antragstellerin mitgeteilten Konten bei der C- Bank W-Stadt (folgend: C-Bank) mit den IBAN DE xxx 01 (für 2017) und DE xxx 02 (für 2013 bis 2016). Diese Konten lauteten auf den Namen der Antragstellerin, sie allein war Verfügungsberechtigte. Wegen näherer Einzelheiten hierzu wird auf den Wortlaut des Schreibens der Antragstellerin an die C-Bank vom 06.06.2012 (Bl. 1f. Beiakte -BA-), der Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 06.02.2015, 25.04.2018 und vom 03.07.2018 (Bl. 35ff. Gerichtsakte -GA-) sowie auf den der von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszüge der C-Bank (Bl. 28ff. BA) verwiesen. Mit Beschluss vom 07.11.2018 erteilte das AG dem B Restschuldbefreiung, mit weiterem Beschluss vom 02.01.2019 stimmte es der Schlussverteilung zu. In dem am 04.01.2019 bekannt gemachten Verteilungsverzeichnis berücksichtigte die Antragstellerin die erhaltenen Lohnsteuererstattungen als massezugehörig. Mit dieser Maßgabe ergab sich ausweislich der Niederschrift über den Schlusstermin vom 25.02.2019 (Bl. 46f. BA) für die Insolvenzgläubiger, zu denen auch der Antragsgegner gehörte, eine voraussichtliche Quote von 3,3 %. Zur Schlussverteilung kam es am 01.04.2019, das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 28.06.2019 aufgehoben. Bereits mit Schreiben vom 28.03.2019 (Bl. 48f. BA) hatte der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich nach seiner Auffassung durch Erteilung der Restschuldbefreiung und des damit verbundenen Wegfalls betrieblicher Verbindlichkeiten ein Gewinn ergebe. Es sei beabsichtigt, diesen zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe am 28.02.2013 zu berücksichtigen. Dies habe auch steuerliche Auswirkungen für die Folgejahre 2014 bis 2017, die für die Jahre 2013 bis 2017 erfolgten Steuererstattungen seien dann zurückzuzahlen. Dem trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.04.2019 (Bl. 50f. BA) entgegen. Unter dem 28.08.2019 erließ der Antragsgegner geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2017 gegenüber B (Bl. 64ff. GA). Hiergegen erhobene Einsprüche sind derzeit noch anhängig. Mit dem ebenfalls am 28.08.2019 erlassenen und vorliegend streitgegenständlichen Bescheid (Bl. 3f. BA) forderte der Antragsgegner Einkommensteuer sowie Nebenleistungen hierzu für die Jahre 2013 bis 2017 in Höhe von insgesamt 17.713,26 EUR von der Antragstellerin zurück. Sie -die Antragstellerin- habe im Zuge des laufenden Insolvenzverfahrens Steuererstattungen des B auf ihren Anderkonten vereinnahmt, damit sei sie Leistungsempfängerin. Durch die gegenüber B erlassenen geänderten Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2017 sei der Rechtsgrund für die Erstattungszahlungen entfallen, es ergebe sich ein Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin vom 27.09.2019 (Bl. 15ff. BA) ist noch anhängig, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.
Mit dem am 11.12.2019 eingegangenen Schriftsatz begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht. Zur Begründung trägt sie vor, die gegenüber B erlassenen geänderten Bescheide seien rechtswidrig. Die Gewährung der Restschuldbefreiung sei kein rückwirkendes Ereignis und rechtfertige nicht die vom Antragsgegner vorgenommene Änderung der Bescheide. Mit diesen Bescheiden seien auch nicht die ihr als Insolvenzverwalterin bekanntgegebenen Ursprungsbesc...