Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung – Zulassung der Revision wegen ungeklärter Rechtsfrage
Leitsatz (redaktionell)
- Für ein Klageverfahren, mit dem ein polnischer Staatsangehöriger, der lediglich einige Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig war, Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr begehrt, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die Verneinung der Erfolgsaussichten eines solchen Begehrens keine schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen aufwirft.
- Ist eine Rechtsfrage lediglich angesichts vereinzelter Stimmen in der Literatur als ungeklärt zu bezeichnen, bedeutet die Zulassung der Revision nicht notwendig, dass das Gericht die klärungsbedürftige Rechtsfrage als schwierig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ansieht.
- Die Zulassung der Revision kann in diesem Fall allein zur Herstellung des Rechtsfriedens und allgemeiner Akzeptanz geboten sein.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 114
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger hat ohne Erfolg Prozesskostenhilfe –PKH für das Verfahren 10 K 1346/11 Kg beantragt. Mit einer ersten Gegenvorstellung, die der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 zurückgewiesen hat, hat er sich gegen den ablehnenden PKH-Beschluss gewandt.
Nunmehr wendet er sich mit einer zweiten Gegenvorstellung gegen den ablehnenden PKH-Beschluss sowie gegen den Beschluss vom 24. Januar 2012.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellungen des Klägers haben keinen Erfolg.
Dabei mag dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung gegen einen die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss überhaupt zulässig ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers geht der Senat nicht davon aus, dass die Entscheidung in der Hauptsache „von der Beantwortung schwieriger und ungeklärter Rechtsfragen” im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhängig ist.
Die Frage, ob ein polnischer Staatsangehöriger, der lediglich einige Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig war, Anspruch auf Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr hat, wird durchweg verneint (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 16. März 2010, 10 K 1829/10 Kg, juris; vom 27. April 2010, 10 K 3402/08 Kg, juris; vom 2. November 2010, 10 K 1302/10 Kg, juris; vom 13. Juli 2011, 15 K 1404/08 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG 2011, 1811; vom 15. September 2010, 7 K 423/09 Kg, EFG 2011, 716; vom 22. April 2010, 16 K 3244/08, juris).
Allein die Tatsache, dass noch keine Entscheidung des BFH dazu vorliegt, rechtfertigt nach Ansicht des Senates nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Instanz.
Auch die Zulassung der Revision im Gerichtsbescheid vom heutigen Tage bedeutet nicht, dass das Gericht die klärungsbedürftige Rechtsfrage als schwierig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ansieht. Die Rechtsfrage ist lediglich angesichts vereinzelter, womöglich anders zu verstehender Stimmen in der Literatur als ungeklärt zu bezeichnen. Für das erkennende Gericht beantwortet sie sich bereits offensichtlich aus dem Gesetz so wie im Gerichtsbescheid geschehen. Insoweit soll die Zulassung der Revision zur Herstellung des Rechtsfriedens und allgemeiner Akzeptanz der seitens des Finanzgerichts vertretenen Lösung beitragen.
Fundstellen