Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage: Zollkodex der Gemeinschaften - Nachträgliche Prüfung und Berichtigung der Zollanmeldung
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit eine Zollanmeldung dergestalt zu überprüfen und zu berichtigen ist, dass die Angaben zu der Anmelderin durch die Bezeichnung der Person ersetzt werden, der eine Einfuhrlizenz für die eingeführte Ware ausgestellt worden ist, und diese Person durch die Person vertreten wird, die in der Zollanmeldung als Anmelderin angegeben wurde und die der Zollstelle eine Vollmacht der Inhaberin der Einfuhrlizenz vorgelegt hat?
Normenkette
AEUV Art. 267; ZK Art. 4 Nr. 18, Art. 5 Abs. 2, 4 Unterabs. 2, Art. 78 Abs. 1, 3, Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1; DVO (EU) 1239/2011 Art. 1, 8 Abs. 3; VO (EG) Nr. 376/2008 Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2; KN Upos. 1701 14 10; KN Upos. 1701 14 90
Nachgehend
Tatbestand
1. Die in Osteuropa ansässige Firma SA, eine Tochtergesellschaft der Klägerin, hatte 45.000 Tonnen Rohrzucker mit Ursprung in Südamerika gekauft, der auf Grund einer zwischen der Firma SA und der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung in deren Werk in Deutschland raffiniert werden sollte. Anschließend sollte der raffinierte Zucker an die Klägerin verkauft werden. Die zuständige Behörde in Osteuropa hatte der Firma SA unter dem 13. Dezember 2011 eine Lizenz für die Einfuhr von insgesamt 45.000 Tonnen Rohrzucker erteilt, der zur Raffination bestimmt war. Die Firma SA erteilte der Klägerin unter dem 2. Februar 2012 eine Vollmacht, in ihrem Namen ”and for their account“ Zollanmeldungen abzugeben. Unter Nr. 6 der Vollmacht wurde Folgendes festgehalten:
2. ”We are aware that through filing of the customs entry we become declarant as per customs code and commit ourselves to bear the cost of any import duties laid out by A & B KG with the customs .. office“.
3. Die Klägerin meldete am 24. Februar 2012 beim beklagten Hauptzollamt eine Teilmenge von 499.456 kg Rohrzucker, der zur Raffination bestimmt war, unter der Unterposition 1701 14 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in eigenem Namen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Zollanmeldung nahm sie auf die der Firma SA erteilte Einfuhrlizenz Bezug. Ferner legte sie eine Kopie der ihr von der Firma SA erteilten Vollmacht vor. Die Zollstelle nahm die Anmeldung an und schrieb auf der von der Klägerin vorgelegten Einfuhrlizenz eine Menge von 499.456 kg Rohrzucker ab. Das beklagte Hauptzollamt erhob von der Klägerin unter Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes von 252,50 je Tonne 126.113,65 € Zoll.
4. Die Klägerin wandte sich mit zwei Schreiben vom 10. und 11. Januar 2013 an das beklagte Hauptzollamt und beantragte eine Überprüfung der Zollanmeldung vom 24. Februar 2012, weil sie Zweifel habe, ob sie den ermäßigten Zollsatz für den Rohrzucker habe in Anspruch nehmen dürfen. Das beklagte Hauptzollamt erhob daraufhin von der Klägerin mit einem Bescheid vom 24. Januar 2013 unter anderem wegen der Anmeldung vom 24. Februar 2012 83.158,41 € Zoll nach. Dabei wandte es den für Rohrzucker der Unterposition 1701 14 90 KN vorgesehenen Zollsatz von 41,90 € je 100 kg an. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe den ermäßigten Zollsatz nicht in Anspruch nehmen dürfen, weil die Einfuhrlizenz der Firma SA erteilt worden sei.
5. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch verwies die Klägerin auf ihren Antrag, die Zollanmeldung vom 24. Februar 2012 mit dem Ziel zu überprüfen, dass sie diese als indirekte Vertreterin der Anmelderin Firma SA abgegeben habe.
6. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 26. April 2018 zurück und führte aus: Die Zollanmeldung sei überprüft worden. Das Ergebnis dieser Überprüfung sei gewesen, dass der bislang nicht erhobene Zoll von der Klägerin nach zu erheben sei. Da sie in der Zollanmeldung nicht angegeben habe, für die Firma SA zu handeln, sei sie Anmelderin und damit auch Zollschuldnerin geworden. Die Angabe der Person des Anmelders in einer Zollanmeldung könne sich als eine willentliche Verfahrenshandlung nicht als unrichtig oder unvollständig erweisen. Eine nachträgliche Änderung des Namens des Anmelders in einer Zollanmeldung sei deshalb nicht möglich. Dabei sei es unerheblich, dass die Zollanmeldung der Klägerin im Hinblick auf die von ihr in Kopie vorlegte Vollmacht der Firma SA unschlüssig gewesen sei und nur dieser die Einfuhrlizenz erteilt worden sei.
7. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die von ihr abgegebene Zollanmeldung sei dahingehend zu berichtigen, dass sie in indirekter Vertretung für die Firma SA gehandelt habe. Es sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, die Firma SA in der Zollanmeldung als Anmelderin anzugeben. Das sei nur au...