rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Kraftfahrzeugsteuer)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer im Hinblick auf eine Gesetzesänderung für die Zukunft erhöhen durfte.
Der Antragsteller ist Halter eines „PKW”, amtliches Kennzeichen „…”. Das Fahrzeug, erstmals zugelassen am 10. Mai 1988, ist als schadstoffarm eingestuft; es hat keinen Katalysator. Sein Hubraum beträgt 1.587 ccm.
Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer betrug zunächst 211,– DM (13,20 DM je angefangene 100 ccm). Mit Bescheid vom 5. Juni 1997 erhöhte der Antragsgegner gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG – im Hinblick auf das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 vom 1. Juli 1997 an die Steuer auf 531,– DM (33,20 DM je angefangene 100 ccm). Über den Einspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides lehnte er ab.
Der Antragsteller macht im wesentlichen folgendes geltend: Da das Fahrzeug bauartbedingt bei seiner Zulassung auch ohne Katalysator die von den EG-Staaten akzeptierten Abgasnormen erfüllt habe, sei es als schadstoffarm anerkannt und damit öffentlich gefördert worden. Es sei nicht zulässig, ihm nunmehr nach einer Gesetzesänderung einen kräftigen Steuerzuschlag aufzuerlegen und es damit wie einen „Stinker” zu behandeln. Zu berücksichtigen sei auch, daß es für das „Fahrzeug” keinen Nachrüstsatz gebe, der im übrigen ohnehin das Abgas nur auf das Maß eines ungeregelten Katalysators herabsetzen könnte. Die Gesetzesänderung berühre das grundgesetzlich garantierte Eigentumsrecht. Es verstoße gegen den Vertrauensschutz; er habe damit rechnen dürfen, daß die Einstufung in die niedrige Steuerklasse aufgrund der Versprechungen der damaligen Bundesregierung mindestens für die durchschnittliche Lebensdauer des Fahrzeugs von 11 bis 12 Jahren Bestand haben werde. Zudem trete bei einer Steueranhebung auf 251,5 % eine Überforderung ein.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuer- bescheides in Höhe eines Teilbetrages von 320,– DM auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner wendet ein, er sei an den gesetzlichen Steuertarif gebunden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet.
Die im Aussetzungsverfahren gebotene summarische Prüfung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.s.v. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Steuerfestsetzung entspricht der seit 1. Juli 1997 geltenden gesetzlichen Regelung. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 e aa) KraftStG in der Fassung des Änderungsgesetzes 1997 vom 18. April 1997 beträgt die Jahressteuer für als schadtstoffarm anerkannte Personenkraftwagen, die nicht der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen, bis 31. Dezember 2000 33,20 DM je angefangene 100 ccm. Diese Steuer hat der Beklagte mit insgesamt jährlich 531,– DM zutreffend festgesetzt.
Finanzbehörde und Gericht sind an die gesetzlichen Regelungen des KraftStG gebunden. Sie sind nicht befugt, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und etwa einen abweichenden Steuersatz anzuwenden.
Die hier einschlägige Tarifvorschrift ist bei summarischer Betrachtung auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
a) Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes – GG – sieht der Senat nicht. Artikel 14 GG schützt das Vermögen nicht gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; diese lassen die Eigentumsgarantie des GG grundsätzlich unberührt. Ein Verstoß gegen Artikel 14 GG könnte erst dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden, also eine erdrosselnde Wirkung ausüben (Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Artikel 14 Rdnr. 371 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die um 20,– DM/100 ccm Hubraum erhöhte Steuer belastet den Fahrzeughalter nicht übermäßig in dem Sinne, daß sie erdrosselnd wirkt. Der Antragsteller selbst räumt ein, daß es sich, absolut gesehen, um ein verhältnismäßig geringen Betrag handelt. Damit vermag auch der weitere vom Antragsteller angeführte Gesichtspunkt der finanziellen Überforderung einen Verfassungsverstoß nicht zu begründen.
Ein Verstoß gegen Artikel 14 GG liegt auch nicht darin, daß der Fahrzeughalter etwa gezwungen werde, sein nicht steuerbegünstigtes Fahrzeug aufzugeben. Nimmt der Antragsteller die – maßvolle – Steuererhöhung in Kauf, so bleibt das Fahrzeug auf ihn zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Auch insoweit ist eine Erdrosselung durch Abschneiden der Möglichkeit, den Steuertatbestand zu erfüllen, nicht gegeben. Vor Verlusten, die sich bei einer freiwilligen Veräußerung ergeben könnten, schützt Artikel 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – v...