Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren: Vorsteuerabzugsberechtigung bei Rechtsstreit wegen betrieblicher Gewinnermittlung – Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
- In einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen auf streitigen Fragen der betrieblichen Gewinnermittlung beruhende Einkommensteuerfestsetzungen besteht für die insoweit anfallenden Verfahrenskosten des Unternehmers ein die Erstattung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren ausschließendes Recht zum Vorsteuerabzug.
- Erstreckt sich der Kostenerstattungsanspruch im Fall der Zusammenveranlagung auch auf den nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten, ist im Hinblick auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs nach Kopfteilen sachgerecht.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3 S. 1; RVG-VV Nr. 7008; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 44 Abs. 1, 2 S. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit der den Erinnerungsführern von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.
Die Erinnerungsführer waren Kläger in dem Verfahren 11 K 2131/19 E, AO, das die Einkommensteuerbescheide sowie die Zinsfestsetzungsbescheide zur Einkommensteuer der Jahre 2014 bis 2016 (Streitjahre) zum Gegenstand hatte. Der Erinnerungsführer betrieb in den Streitjahren einen Imbiss, erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte und war in diesem Rahmen vorsteuerabzugsberechtigt. Seine Ehefrau, die Erinnerungsführerin, arbeitete im Imbiss mit und erzielte keine eigenen Einkünfte. Beide wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In dem Klageverfahren stritten sie um die Frage, ob der Erinnerungsgegner eine Hinzuschätzung von Erlösen wegen Buchführungsmängeln bei den gewerblichen Einkünften des Erinnerungsführers vornehmen durfte und wenn ja, in welcher Höhe.
Auf einen vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Einigungsvorschlag verpflichtete sich der Erinnerungsgegner, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide entsprechend zu ändern. Die Beteiligten erklärten anschließend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 11.04.2022 wurden die Kosten des Verfahrens den Erinnerungsführern zu 27 % und dem Erinnerungsgegner zu 73 % auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Anschließend stellten die Erinnerungsführer einen Kostenfestsetzungsantrag, mit dem sie auch die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz- RVG -) in Höhe von 485,74 € (151,94 € für das außergerichtliche Vorverfahren und 333,80 € für das finanzgerichtliche Klageverfahren) begehrten. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die ausschließlich dem Erinnerungsführer zuzurechnen seien. Aufgrund der Aufteilungsbescheide für die Streitjahre bestünde für die Erinnerungsführerin auch keine gesamtschuldnerische Haftung. Das Urteil (gemeint ist der Beschluss) des Finanzgerichts (FG) Köln vom 05.07.2010 10 Ko 4058/09 sei nicht anzuwenden.
Mit Kostenbeschluss vom 04.08.2022 setzte die Urkundsbeamten die vom Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 2.043,61 € fest. Die Erstattung der vom Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer in Rechnung gestellten Umsatzsteuer lehnte sie unter Hinweis darauf, dass der Erinnerungsführer diese als Vorsteuern abziehen könne, zur Hälfte (242,87 €) ab. Da die Klage wegen streitiger Einkommensteuerfestsetzungen von einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger und einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin erhoben worden sei, könne nur der auf die Klägerin entfallende hälftige Anteil angesetzt werden. Dem Einwand der Erinnerungsführer, es seien Aufteilungsbescheide ergangen, könne nicht gefolgt werden. Denn die Klage sei zulässigerweise gegen einen (zusammengefassten) Einkommensteuerbescheid gerichtet gewesen. Das Ergehen von Aufteilungsbescheiden, welche die Erhebung rückständiger Beträge, nicht aber die eigentliche Festsetzung betreffen, habe für die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung keine Bedeutung.
Dagegen richtet sich die Erinnerung mit der die Erinnerungsführer vortragen, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei erstattungsfähig, weil ein Anspruch auf Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht bestehe. Es handele sich um ein Klageverfahren zur Einkommensteuer für 2014 bis 2016 und somit um eine persönliche und nicht um eine betriebliche Steuer.
Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss vom 04.08.2022 in der Weise zu ändern, dass auch die Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Umsatzsteuer in voller Höhe als erstattungsfähig anerkannt wird.
Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer könne nur zur Hälfte geltend gemacht werden, weil der Erinnerungsführer vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Entscheidungsgründ...