Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Haftung (Umsatzsteuer))
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin -Astin- betreibt als Kommanditgesellschaft ein Bauunternehmen. Sie leistete im Jahr 1994 für die „Erstellung von Mauerwerk” zu Bauvorhaben in Deutschland nach Maßgabe von an sie begebenen Rechnungen einer Firma ‚F 1’, in … (Großbritannien) -im folg. F 1 -Ltd.-, Zahlungen in Höhe von 34.866,– DM. Die Rechnungen enthielten keinen gesonderten Ausweis von Mehrwertsteuern. Aus den Aktenunterlagen ergibt sich, daß gegenüber der Astin als Ansprech- und Verhandlungspartner für das englische Unternehmen sowie als Aufsichtsführender über englische Bauarbeiter ein Herr X auftrat. Von ihm vermutet die Astin aufgrund von dessen Einrichtung eines Bankkontos bei der Volksbank A – Stadt, daß er anfänglich in A – Stadt, …, polizeilich gemeldet gewesen sein müsse. Die zur Zahlung begebenen Schecks der Astin wurden zunächst auf diesem Volksbank-Konto eingelöst.
Unter den gleichen Umständen leistete die Astin 1994 Zahlungen in Höhe von 10.253,– DM aufgrund von Rechnungen ohne gesonderten Mehrwertsteuerausweis der Firma ‚F 2’, in …, … (Großbritannien) -im folg. F 2 -Ltd.-, für die Herr X ebenfalls auftrat.
Der Antragsgegner -Ag- nahm die Astin in zwei Bescheiden wegen der sich aus den Rechnungsbeträgen ergebenden Mehrwertsteuer von 15 v.H. (4.547,– DM, bzw. 1.335,– DM) gem. § 55 i.V.m. § 51 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -UStDV- in Haftung. Sie begründete die Inanspruchnahme damit, daß eine Befreiung der Astin von der Einbehaltungs- und Abführungspflicht gem. § 52 Abs. 2 UStDV (sog. Nullregelung) nicht in Betracht komme. Es fehle an der zweiten Voraussetzung dieser Bestimmung, daß nämlich der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug daraus in voller Höhe in Anspruch nehmen könnte. Die erteilten Rechnungen ließen sämtlich keinen Vorsteuerabzug zu, weil sie den tatsächlich leistenden Unternehmer nicht nach Name und Anschrift zutreffend bezeichneten. Nach den vom Bundesamt für Finanzen gesammelten Erkenntnissen handele es sich bei dem angeblichen Unternehmen F 1 -Ltd. um eine Scheinfirma. Eine Gesellschaft solchen Namens sei nicht zu ermitteln gewesen; die angegebene Anschrift existiere offenbar nicht. Bei der Firma F 2 -Ltd. handele es sich um eine in Großbritannien inaktive Briefkastenfirma, eine sog. Sitz- oder Domizilgesellschaft, die weder über eigenes Personal noch über einen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfüge. Die Astin legte gegen die Haftungsbescheide Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag ab.
In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Astin bei Gericht die Vollziehungsaussetzung. Hierzu hatte sie im Einspruchsverfahren bereits vorgebracht, das Finanzamt habe das Fehlen eines gesonderten Steuerausweises in den Rechnungen unbeachtet gelassen. Im Einspruchsverfahren gegen den ebenfalls angefochtenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1994 und im dazu anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 V 3353/98 A(U), dessen Akten der Senat beigezogen hat, hatte die Astin geltend gemacht, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Herr X die Bauleistungen erbracht habe. Die Astin bezeichnete andererseits später (Schriftsatz vom 10.8.1998 Anl. A1 zu 7 V 3353/98 A) den Herr X wiederum als Angestellten, der die streitigen Rechnungen der britischen Unternehmen ausgestellt (Anl. A3), die Zahlungsschecks entgegengenommen (Anl. A1) und sie auf dem Konto der Volksbank A – Stadt eingelöst habe (Anl. A2). Die Astin betonte außerdem, daß Herr X unter einer angegebenen Telefonnummer aus dem niederrheinischen Bereich während der Geschäftszeiten jederzeit erreichbar gewesen sei. Die Astin führt im vorliegenden Verfahren für sich an, eventuelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide bestünden jedenfalls insofern, als die Firma F 1 -Ltd. beim Finanzamt … geführt werde. Der dazu vorgelegte, mit einem Geschäftszeichen versehene Beleg – auf welche „Steuernummer” sich die Astin insbesondere beruft – hat einen Verwaltungsakt vom 21.11.1994 zum Inhalt, mit dem die Astin zum Einbehalt und zur Abführung von Körperschaftsteuer für Rechnung des ausländischen Unternehmens gem. § 50 a Abs. 7 Einkommensteuergesetz verpflichtet wird.
Die Astin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Haftungsbescheide vom 16.3.1998 über 4.547,– DM (Steuerschuldner F 1 Ltd.) und über 1.335,– DM (Steuerschuldner F 2 Ltd.) in voller Höhe bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Ag über das Einspruchsverfahren auszusetzen.
Der Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er bringt zum Sachverhalt zusätzlich vor, daß nach den vorliegenden Unterlagen Herr X in A – Stadt nie polizeilich gemeldet gewesen sei, und hält im übrigen an seiner Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgrü...