rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilrücknahme durch Herabsetzung der Forderung im Insolvenzfeststellungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. In der Herabsetzung der in einem Insolvenzfeststellungsbescheid ausgewiesenen Forderung liegt eine Teilrücknahme i. S. d. § 130 Abs. 1 AO, so dass es zur Fortsetzung eines anhängigen Klageverfahrens keines Antrags nach § 68 FGO bedarf.
  2. In gerichtlichen Streitigkeiten wegen Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Streitwert allein nach der zu erwartenden Quote.
 

Normenkette

FGO § 68; AO § 130 Abs. 1, § 251 Abs. 3; GKG §§ 13, 25; InsO §§ 182, 185 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren mit den Aufgaben eines Insolvenzverwalters (§ 313 der Insolvenzordnung - InsO -). Das beklagte Finanzamt (FA) hatte ursprünglich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahresanmeldung 1997 die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 der Abgabenordnung - AO -) und die Steuer gegen den Schuldner festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hatte der Schuldner Einspruch eingelegt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete das FA den Unterschiedsbetrag aus der Abrechnung zum Umsatzsteuerbescheid zur Tabelle an. Nach dem Widerspruch des Klägers gegen die Anmeldung setzte das FA das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Rechtsbehelfsverfahren dergestalt fort, dass es eine Einspruchsentscheidung gegen den Kläger erließ, die der Form nach einem Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO entsprach. Allerdings überstieg der so festgestellte Betrag (12.750) die Anmeldung zur Insolvenztabelle (988,10 DM), weil im Tenor der Einspruchsentscheidung die gesamte festzusetzende Steuer und nicht nur der Unterschiedsbetrag festgestellt wurde.

Im Laufe des vom Kläger angestrengten Klageverfahrens berichtigte das FA die Einspruchsentscheidung zunächst dahin, dass der festgestellte Betrag auf den Unterschiedsbetrag reduziert wurde. Es belehrte dabei über das Antragsrecht nach § 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Auf Vorschlag des Gerichts wurde der Betrag dann weiter auf 710.10 DM weiter reduziert.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund der beiderseitigen Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Behörde hat dem Klagebegehren bis auf einen unbedeutenden Rest entsprochen. Eine andere Kostenentscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger die korrigierte Einspruchsentscheidung nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Dies war entgegen der in der Belehrung anklingenden Rechtsansicht des FA nicht notwendig; denn bei der Korrektur der Einspruchsentscheidung handelte es sich um eine Teilrücknahme gemäß § 130 Abs. 1 AO. Bei einer teilweisen Rücknahme eines sonstigen Verwaltungsakts bedarf eines keines Antrags nach § 68 FGO wie beim Steuerbescheid, sondern das Klageverfahren wird gegen den ursprünglichen Bescheid, soweit er nicht zurückgenommen worden ist, fortgesetzt (vgl. für Haftungsbescheide das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. August 1996 VII R 77/95, Bundessteuerblatt II 1997, 79). Der Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO ist nämlich kein Steuerbescheid, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 139/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 1991, 497 und Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Auflage, § 251 AO Rz. 197, Brockmeyer in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 7. Auflage, § 251 Rz 30 und Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 16. Auflage - T/K - § 251 AO Tz. 68). Die Korrektur ist danach keine Änderung wie bei Steuerbescheiden, sondern erfolgt nach den §§ 130, 131 AO (so auch T/K, § 251 AO Tz. 68).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 25 des Gerichtskostengsetzes - GKG - i. V. m. den §§ 185 Satz 3 und 182 InsO. Im Streitfall war die geringste Wertstufe festzusetzen, weil nach der Auskunft des Klägers keine Insolvenzquote zu erwarten ist (vgl. Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung mit EGInsO, Band 1 Insolvenzordnung, § 182 InsO Rz. 7 und Irschlinger in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 182 InsO Rz. 3 sowie für die Konkursordnung - KO - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1992 VII B 19/92 und Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 1994 17 W 1/94, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP - 1993, 50/51 und 1994, 638). Der abweichenden Auffassung zur KO, die pauschal ohne Rücksicht auf die Quotenchance 10 % der festzustellenden Forderung als Streitwert annahm (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14. Mai 1986 8 U 240/85, ZIP 1986, 1063 und Hartmann, Kostengesetze, 21. Auflage, GKG Anh II § 12 Anm. D), kann zumindest für die InsO nicht gefolgt werden. Sie argumentiert damit, selbst bei einer voraussichtlichen Konkursquo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge