Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Lohnsteuer Januar 1997)
Tenor
Die Vollziehung des Lohnsteuerbescheids für Januar 1997 vom 17.02.1998 wird in vollem Umfang bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die Klage 3 K 3509/98 L ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Das Einzelunternehmen A, das y-Märkte betreibt, hat auf eigenem Betriebsgrundstück ein Logistic Service Center (LSC) in X-Stadt.
Die in der Rechtsform einer x-ländischen Unternehmensform, die einer deutschen GmbH entspricht, betriebene Antragstellerin mit Sitz im X-Land, schloß am 02.11.1992 mit A einen „Beförderungsvertrag”, worin sich die Antragstellerin verpflichtet, die Lieferungen im Verkaufsgebiet des LSC durchzuführen. Nach Abschnitt 2.3 des Vertrags werden die Warenbestellungen der Filialen arbeitstäglich bis 17.00 Uhr in einer Bereitstellungszone der Antragstellerin zum Verladen übergeben. In Abschnitt 2.6 ist geregelt, daß beladene Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück von A abzustellen sind. Die Antragstellerin hat nach Abschnitt 2.10 „einen verantwortlichen Mitarbeiter zu etablieren, der für A Ansprechpartner ist und sowohl den Warenfluß als auch die Fahrzeugdisposition leitet”. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Beförderungsvertrag, der sich in den beigezogenen Steuerakten befindet, Bezug genommen.
Mit der J-GmbH in X-Stadt (GmbH), deren Anteile die Antragstellerin zu 100 v. H. hält, schloß die Antragstellerin einen „Dienstleistungsvertrag”, wonach die GmbH „beauftragt” wird, bestimmte „Leistungen im Rahmen des am 02.11.1992 … abgeschlossenen Beförderungsvertrages für die Antragstellerin zu erbringen”, und zwar: Erstellung des Tourenplanes in Abstimmung mit A; Sicherung der pünktlichen Bereitstellung der Transporteinheiten durch A und Sicherung der Fahrzeugdispositionen; Durchführung der Verladung und Verplombung im LSC; arbeitstägliche Säuberung der gesamten Verladezone.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung und einer Amtsbetriebsprüfung bei der GmbH und der Antragstellerin stellte der Antragsgegner unter anderem folgendes fest:
Mit 17 LKW, die inzwischen alle auf die Antragstellerin zugelassen seien, beliefere die Antragstellerin 616 Filialen von A. Die Fahrer, fast ausschließlich x-ländische Staatsbürger, seien Arbeitnehmer der Antragstellerin; vier Lagerarbeiter seien Arbeitnehmer der GmbH. Der Geschäftsführer der GmbH, Herr K, sei gleichzeitig einer der Direktoren der Antragstellerin. Räume in einem Container auf dem Betriebsgelände von A, die die GmbH gemietet habe, würden als Büro- und Aufenthaltsräume von den Arbeitnehmern der Antragstellerin und der GmbH benutzt.
Im Bericht der Amtsbetriebsprüfungsstelle vom 19.01.1998 vertrat der Prüfer die Ansicht (Tz. 12), die Antragstellerin sei gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie auf dem Betriebsgelände von A eine Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung -AO-) habe und die GmbH eine ständige Vertreterin (§ 13 AO) der Antragstellerin sei. Nach dem Beförderungsvertrag dienten nämlich Teile des Betriebsgeländes von A den betrieblichen Zwec??ken der Antragstellerin, und zwar die Bereitstellungszone, die Abstellfläche der LKW, mindestens ein Arbeitsplatz für den „Ansprechpartner” von A sowie die mitbenutzten Räume im Container. Die GmbH habe aufgrund des Dienstleistungsvertrags für die Antragstellerin wie ein Speditionsunternehmen Arbeiten im Sinne von § 13 Nr. 2 AO übernommen. Die Antragstellerin sei als Arbeitgeberin, die eine inländische Betriebsstätte unterhalte, gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen; ferner sei die Antragstellerin vermögensteuerpflichtig (Tz. 22 und 25 des Betriebsprüfungsberichts). Wegen der weiteren Begründung des Prüfers wird auf den Prüfungsbericht Bezug genommen.
Der Antragsgegner erließ am 08.09.1997 der Antragstellerin gegenüber einen Bescheid über Lohnsteuer und Nebenabgaben für Januar 1997, in dem er gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Lohnsteuer von 1.000 DM festsetzte. Während des nachfolgenden Einspruchsverfahrens erließ der Antragsgegner am 17.02.1998 einen geänderten Bescheid über Lohnsteuer und Nebenabgaben für Januar 1997, in dem er Lohnsteuer von 30.000 DM festsetzte. Den Einspruch wies der Antragsgegner durch Entscheidung vom 05.05.1998 zurück. Über die nachfolgend erhobene Klage der Antragstellerin (Az. 3 K 3509/98 L) ist noch nicht entschieden worden.
Während des Einspruchsverfahrens hatte der Antragsgegner die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt. Während des Klageverfahrens stellte die Antragstellerin bei Gericht mit im wesentlichen folgender Begründung den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:
Die Antragstellerin verfüge in X-Stadt nicht über eine feste Geschäftseinrichtung, die die Voraussetzungen einer Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden (DBA) erfülle. Entgegen der Ansich...