rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung des Streitwerts in Verfahren wegen gesonderter Feststellung von Verlusten
Leitsatz (redaktionell)
Beeinflusst die gesonderte Gewinnfeststellung lediglich die Höhe des verbleibenden einkommensteuerlichen Verlustabzugs und ist dessen Auswirkung auf zukünftige Einkommensteuerveranlagungen nicht absehbar, so ist der Streitwert mit 10% der streitigen Feststellungsbeträge zu schätzen.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b; EStG § 10d Abs. 2-3
Streitjahr(e)
1991, 1993
Tatbestand
I.
Der Kläger erhob gegen die gesonderten Feststellungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 Klage und begehrte für 1991 eine Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um 497.705 DM, für 1992 eine Erhöhung um 45.129 DM und für 1993 eine Kürzung um 502.158 DM. Mit Urteil vom 21.11.2002 gab der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf der Klage in vollem Umfang statt. Unter Berücksichtigung der nach dem Urteil zu ändernden gesonderten Feststellungen 1991 bis 1993 ergab sich zum 31.12.1993 ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von 982.448 DM.
Die Beteiligten streiten nunmehr über die Höhe des Streitwertes.
Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 245.612 DM (= 982.448 x 25%). Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung richte sich der Streitwert nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen. Dabei sei zur Vereinfachung des Verfahrens von einer pauschalen einkommensteuerlichen Auswirkung in Höhe von 25 % auszugehen.
Nach Ansicht des Beklagten ist der Streitwert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkommensteuerbelastung des Klägers zu schätzen, da sich die steuerliche Auswirkung des verbleibenden Verlustvortrages auf mehrere Jahre auswirkt. Die Einkommensteuerbelastung betrüge nach Auskunft des für die Einkommensteuer zuständigen Wohnsitzfinanzamtes in den Jahren 1997 bis 2000 13,94 %. Es sei von einer steuerlichen Auswirkung und einem Streitwert in Höhe von 14 % x 982.448 DM = 137.542,72 DM ( 70.324,47 €) auszugehen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Streitwert ist gem. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 48.815 € festzusetzen. Dieser Betrag entspricht der Summe aus den streitigen Beträgen im Klageverfahren in Höhe von 954.743 DM X 10 % = 95.473 DM (= 48.814,57 €).
In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist der Auffangstreitwert in Höhe von 8.000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).
Vorliegend ist die Bedeutung der Sache nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG mit 10 % des streitigen Betrages zu schätzen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Bescheide über die gesonderte Feststellung von Verlusten für 1991 bis 1993 nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b Abgabenordnung (AO). Der Antrag des Klägers betrifft damit keinen Verwaltungsakt i. S. von § 13 Abs. 2 GKG, sondern einen Verwaltungsakt, der sich nur mittelbar - über § 182 Abs. 1 AO und § 10d Abs. 3 EStG (in der Fassung der Streitjahre) - auf Verwaltungsakte auswirkt, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. Dies sind im vorliegenden Fall die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume ab 1994. Diese mittelbare steuerliche Auswirkung rechtfertigt es § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG anzuwenden und nicht den Regelstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Streitwert in Verfahren wegen gesonderter Feststellung von Einkünften deshalb nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Kläger zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV E 3/99, BFH/NV 1999, 1608). Lassen sich diese im Zeitpunkt der Streitfestsetzung nicht ermitteln, so sind sie anhand aller erkennbaren Umstände (z.B. bereits abgegebene Steuererklärungen, Höhe des Verlustabzuges, Höhe der Einkommensbeträge bzw. der Steuersätze) zu schätzen (vgl. Finanzgericht Berlin-Beschluss vom 25.09.2002 / K 7472/01, EFG 2003, 191 und FG Düsseldorf-Beschluss vom 12.10.1995 14 K 2199/93 F, EFG 1996, 158).
Von einer Bestimmung des Streitwertes nach der konkreten steuerlichen Auswirkung ist nach Ansicht des Senates im vorliegenden Fall abzusehen. Denn die Ermittlung der konkreten steuerlichen Auswirkung ist bei der gesonderten Feststellung von Verlusten, die sich - wie im Streitfall - erkennbar nicht im Verlustentstehungsjahr und gem. § 10d Abs. 1 EStG in den zwei vorausgegangenen Jahren sondern gem. § 10d Abs. 2 EStG in den folgenden, zeitlich nicht eingrenzbaren Veranlagungszeiträumen auswirken (vgl. zum unbegrenzten Verlustvortrag: Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 10. Aufl., § 10d Anm. 7), wegen fehlen...