Tatbestand
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides des Hauptzollamtes … (HZA). Das HZA wurde zum … aufgelöst, seine Geschäfte werden vom Antragsgegner (Ag) weitergeführt.
Am … und … wurde des Sohn … (S) des Ast beim Überschreiten der deutsch-polnischen Grenze mit unversteuerten Zigaretten in erheblicher Menge aufgegriffen. Beim Aufgriff am … wurden bei S folgende, den Ast betreffende Aufzeichnungen auf einem Zettel gefunden:
„Vater |
Marlboro |
III |
|
HB |
III” |
Bei seiner Vernehmung am … machte S. zu den Aufzeichnungen, den Empfängern der Zigaretten und Bestellungen keine Angaben. Er räumte allerdings noch die Teilnahme an einer weiteren Schmuggel fahrt ein.
Daraus schloß das Zollfahndungsamt … (ZFA) in seinem Schlußbericht vom … daß der Ast von S sechs Stangen unversteuerter Zigaretten erhalten habe.
Das HZA, das den Feststellungen des ZFA folgte, nahm den Ast mit Steuerbescheid vom … für 307,50 DM Eingangsabgaben in Anspruch, da es davon ausging, daß der Ast von S sechs Stangen unversteuerter Zigaretten, die S zuvor aus Polen geschmuggelt habe, erworben habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Bescheides verwiesen.
Dagegen legte der Ast fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, er habe von S keinerlei Zigaretten erworben. Da er eine Gaststätte habe, in der die Zigaretten nicht über die Theke sondern aus Automaten, die aber nur der Automatenaufsteller beschicke, verkauft würden, könne er mit derartigen Zigaretten nichts anfangen.
Das HZA stellte das gegen den Ast eingeleitete Strafverfahren mit Verfügung vom … nach § 153 Strafprozeßordnung wegen Geringfügigkeit und fehlenden öffentlichen Interesses ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom … wies das HZA den Einspruch des Ast als unbegründet zurück und führte aus, es sei davon ausgegangen, daß der Ast die Zigaretten erhalten habe. Sollte das nicht der Fall sein, sondern habe der Ast bei S nur sechs Stangen Zigaretten bestellt, sei er wegen Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung des S als Haftender in Anspruch zu nehmen.
Dagegen legte der Ast fristgerecht Klage ein, die beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 1485/96 anhängig und über die noch nicht entschieden worden ist.
Mit der Klage und dem zugleich beim Finanzgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verfolgt der Ast sein Begehren weiter und wiederholt zur Begründung seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Steuerbescheides des Hauptzollamtes … vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Hauptzollamtes … vom … gegen Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Ergehen einer das finanzgerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidung, spätestens aber bis zu seiner Bestandskraft auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen,
da die Einlassungen des Ast durch die Feststellungen des ZFA widerlegt worden seien.
Der Antrag sei trotz fehlenden vorangegangenen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde zulässig, da dem Ast die Vollstreckung drohe.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antrag ist auch ohne vorangegangenen Antrag an das HZA oder den Ag, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – zulässig, da dem Ast nach den Einlassungen des Ag die Vollstreckung droht.
Der Antrag ist begründet.
Die Entscheidung des Finanzgerichts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO über die vom Ast beantragte Aussetzung der Vollziehung richtet sich hinsichtlich des Entscheidungsmaßstabs nach Art. 244 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK – (s. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluß v. 22.11.1994, VII B 140/94, Recht der Internationalen Wirtschaft 1995 S. 259, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1995 S. 110). Danach kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn u. a. begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (s. BFH a.a.O.).
Bei diesem Prüfungsmaßstab bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides begründete Zweifel.
Für unversteuerte Zigaretten, die aus Polen stammen, ist die Zollschuld nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EWG) Nr. 2144/87 entstanden, denn diese eingangsabgabenpflichtigen Waren sind vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Die Zigaretten unterlagen vom Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft an der zollamtlichen Überwachung und waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 ...