rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

Der Verein Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. Düsseldorf ist befugt, die Klägerin als Prozeßbevollmächtigte zu vertreten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Kindergeldbewilligung für den in einem Heim untergebrachten behinderten Sohn der Klägerin aufgehoben hat, weil dieser vom Landschaftsverband Eingliederungshilfe erhält. Die Klägerin ist Mitglied des Vereins Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. Düsseldorf (Verein). Sie hat … ‚A’ als Vertreter dieses Vereins mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und der Durchführung des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Düsseldorf bevollmächtigt. Der Beklagte ist der Auffassung, daß der die Klägerin vertretende Verein als Bevollmächtigter zurückzuweisen sei. Demgegenüber beantragt die Klägerin die Zulassung, da der Verein als Vereinigung i.S. des § 4 Nr.7 Steuerberatungsgesetz (StBerG) anzusehen sei. Er vertrete die Belange seiner Mitglieder auf allen behinderungsspezifischen Gebieten, wozu auch die steuerliche Entlastung der Betroffenen und ihrer Angehörigen gehöre. Die Sozialberatung werde ausschließlich über die von den Mitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträge finanziert, eine Kostenerstattung finde nicht statt.

 

Entscheidungsgründe

Dem Gericht liegt die Satzung vom … vor. Danach ist der Verein ein Zusammenschluß von Eltern, Angehörigen, Betreuern, Fachleuten, Förderern und Freunden geistig behinderter Menschen. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für die Menschen mit geistiger Behinderung in allen Altersstufen und ihrer Familien bedeutet. Dazu gehören neben den verschiedensten Förderungs- und Hilfsmaßnahmen durch Tagesstätten, Kindergärten, Schulen, Ausbildung und Arbeit, Wohnen, Freizeit, Behindertensport, Behindertenmusikgruppen u. a. auch die Beratung. Der Verein vertritt die Interessen der geistig Behinderten und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen (§ der Satzung). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke (§). Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie Zuschüsse aufgebracht (§).

Der Verein Lebenshilfe für geistig Behindertee.V. Düsseldorf ist aufgrund der von der Klägerin erteilten Prozeßvollmacht zur Vertretung befugt (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGO). Eine Zurückweisung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO kommt nicht in Betracht. Danach sind Bevollmächtigte, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, zurückzuweisen. Dabei handelt es sich um eine Zurückweisungspflicht des Gerichts. Geschäftsmäßig ist die Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten, wenn sie selbständig, d. h. in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, wiederholt (häufig) oder mit Wiederholungsabsicht geleistet wird. Gewerbsmäßigkeit ist nicht erforderlich. Ebensowenig muß die Tätigkeit hauptberuflich, mit Gewinnerzielungsabsicht oder entgeltlich ausgeübt werden (vgl. BFH Urteil vom 24. Juli 1973 VII R 58/72 BFHE 110,7, BStBl II 1973, 743, 745; Urteil vom 4. Oktober 1983 VII R 168/82 BFHE 139,481, BStBl II 1984, 118). Die von dem Verein im Rahmen seines Satzungszweckes den Mitgliedern des Vereins unentgeltlich geleistete Hilfe im Zusammenhang mit der Kindergeldgewährung erfüllt die Voraussetzung geschäftsmäßiger Hilfeleistung. Dem Senat ist bekannt, daß der Verein die Interessen der Kindergeldberechtigten in einer Reihe anderer Fälle vertritt, um im Sinne der Vereinssatzung die als berechtigt angesehenen Interessen der Behinderten und ihrer Angehörigen durchzusetzen. Seine Befugnis zur Hilfeleistung ergibt sich vorliegend jedoch aus § 4 Nr. 7 StBerG. Danach sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten. Hierfür ist erforderlich, daß die Mitglieder der betreffenden Vereinigung durch eine übereinstimmende Zielsetzung und solche gemeinsamen Interessen verbunden sind, die für die Mitglieder von einer ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Bedeutung sind wie der Berufsstand, dem sie angehören (BFH Urteil vom 27.10.1955 II 160/53 U, BFHE 61, 475, BStBl III 1955, 382 zum damaligen § 107 a Abs. 3 Ziffer 7 AO; BFH Urteil vom 24.Juli 1973 VII R 58/72 aaO S. 744; Gehre, Steuerberatungsgesetz Kommentar § 4 Rz. 13). Die Vorschrift ist allgemein nicht eng zu interpretieren, da die steuerliche Hilfeleistung der Berufsvertretung u.ä. Vereinigungen für ihre Mitglieder nicht zur Bedeutungslosigkeit herabsinken soll (so Söhn bei Hübschmann-Hepp-Spitaler § 80 AO Rz.109). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören zum Kreis dieser Einrichtungen u. a. Haus- und Grundbesitzervereine (BFH Urteil vom 4.10.1983 VII R 168/82 aaO), Siedlergemeinschaften (BFH Urteil v...

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