Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb im Jahre 1991 von seinen Eltern das bebaute Grundstück X. Hierbei bestellte er seinen Eltern ein Wohnungsrecht mit dem Inhalt, (daß diese) zeitlebens berechtigt zu sein, bestimmte Räume unter Ausschluß des Eigentums als Wohnung zu benutzen sowie die unbebauten Grundstücksteile gemeinsam mit dem Eigentümer zu benutzen. Ferner verpflichteten sich die Vertragsbeteiligten, nach Fertigstellung eines geplanten Umbaus das Wohnrecht aufzuheben und ein neues gleichen Inhalts an bestimmten Räumen zu begründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Vertragsurkunde vom 21.06.1991, UR-Nr. 848/1991, Notar A (FG-Akte Blatt.) Bezug genommen. Die Kläger rechneten die Herstellungskosten der im Zuge der Umbaumaßnahmen neu entstandenen und an die Eltern überlassenen Wohneinheit nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EinkommensteuergesetzEStG – mit ein, sondern machten diese nach § 10 h EStG geltend. Das Finanzamt lehnte unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende Unentgeltlichkeit der Überlassung eine Berücksichtigung nach § 10 h EStG ab.

Eine weitere Wohnung in dem Gebäude nutzen die Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Beide Wohneinheiten sind keine Ferien- oder Wochenendwohnungen. Der Bauantrag datiert vom 30.03.1992.

Die Kläger errechnen aufgrund einer Einzelaufstellung der Baukosten einen auf die den Eltern laut notariellem Vertrag überlassene Wohnung entfallenden Betrag von 69.358,61 DM. Hieraus ergebe sich – so die Kläger – eine 6 %ige Steuerbegünstigung nach § 10 h EStG von gerundet 4.162,– DM.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 21.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.1996 abzuändern und die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 10 h EStG in Höhe von 4.162,– DM niedriger festzusetzen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Steuerbegünstigung nach § 10 h EStG zu Recht versagt. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt. Gemäß § 10 h EStG kann der Steuerpflichtige von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 v.H., höchstens jedoch 19.800,– DM, und in den vier folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v.H., höchstens jedoch 16.500,– DM, wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist gemäß § 10 h Satz 2 EStG unter anderem, daß die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 10 h Satz 2 Nr. 2 EStG) und daß der Steuerpflichtige die Wohnung voll unentgeltlich an einen Angehörigen auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat (§ 10 h Satz 2 Nr. 4 EStG).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Überlassung der Wohnung zu Nutzungszwecken an Angehörige. Der Senat schließt sich in vollem Umfang der Entscheidungsbegründung des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.06.1996 3 K 1973/95 – Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs – BFH – X R 130/96) – EFG 1997, 223 an, wonach in diesen Fällen die Nutzung der Wohnung durch die Eltern des Klägers nicht durch Überlassung durch den Kläger, sondern aufgrund eigenen Rechts der Nutzenden erfolgte. Die Eltern des Klägers hatten sich ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht hinsichtlich der von ihnen genutzten Räume in dem notariellen Übertragungsvertrag vorbehalten. Bei dem Zurückbehalten eines unentgeltlichen Nießbrauchs oder Wohnrechts im Falle der Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich nicht um eine Gegenleistung des Erwerbers, so daß die Übertragung unentgeltlich erfolgt, weil die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit beim Veräußerer verbleibt (so FG Rheinland-Pfalz a.a.O. unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.07.1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1982, 378). Der Erwerber erlangt nur belastetes Eigentum, seine Verfügungsmacht im Sinne von § 903 BGB ist von Anfang an beschränkt (BFH-Urteile, BFHE 134, 130, BStBl. II 1982, 378; vom 28.07.1981 VIII R 35/79, BFHE 134, 133, BStBl. II 1982, 380). Da dem Kläger das Grundstück belastet mit dem Wohnrecht übertragen worden war, konnte er seinen Eltern die Wohnung nicht unentgeltlich überlassen (vgl. auch Littmann/Bitz/Hellwig Das Einkommensteuerrecht 15. Auflage, § 10 h Rdnr. 10; Stephan, Die Wohnungseigentumsförderung, 5. Auflage 1996, Seite 350; anderer Ansicht wohl: B. Meyer in Hermann Heuer EStG-Kommentar, § 10 h Anmerkung 47).

Die gesetzgeberische Invention des § 10 h EStG steht dem hier für richtig gehaltenen Ergebnis nicht entgegen. Sinn und Zweck der Einführung des § 10 h EStG war es, Wohnraumreserv...

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