Vor dem FG Düsseldorf klagten verheiratete Eheleute, die im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung erwarben. Die Wohnung wurde unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überlassen. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2016 wurde die Wohnung verkauft. Die Kläger machten keine Unterhaltsleistungen an die Mutter nach § 33a EStG geltend.
Verkauf der Wohnung
Im Rahmen der Steuerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass bei der Wohnungsüberlassung an die Mutter der Klägerin (anders als eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder) keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorlag. Somit sei der Verkauf steuerpflichtig.
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Die Kläger vertraten die Ansicht, eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen sei widersprüchlich. Außerdem habe der Gesetzgeber in § 4 EigZulG auch die Überlassung an Angehörige im Sinne des § 15 AO als unschädlich angesehen. Und die zahlreichen Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter seien als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf ging nicht von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus. Nach Auffassung des Gerichts haben die Kläger die Wohnung nicht selbst genutzt. Bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken reichen nicht aus. Die Wohnungsnutzung durch die Mutter könne nicht den Klägern zugerechnet werden. Das komme nur infrage bei einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder (§ 32 EStG) - und diese Differenzierung sei dadurch gerechtfertigt, dass bei Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen sei.
FG Düsseldorf Urteil vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F, veröffentlicht mit dem Newsletter April 2023 des FG Düsseldorf
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