vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbare Veräußerung einer Eigentumswohnung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Normenkette
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 1 S. 3; EigZulG § 4 S. 2; AO § 15 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage der Steuerbarkeit eines privaten Veräußerungsgeschäfts.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag 1/2vom 07. Mai 2009 zum Kaufpreis von…€ eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in Z-Stadt , Straße 01 , zu je . Diese Eigentumswohnung überließen sie nach Fertigstellung der Mutter der Klägerin, M , bis zu ihrem Tod am 24. Dezember 2016 unentgeltlich zur Nutzung. Danach verkauften die Kläger die Wohnung in Z-Stadt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09. November 2017 zum Verkaufspreis von…€.
Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen bis einschließlich 2016 keine Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin gemäß § 33a EStG geltend.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 gaben die Kläger die Veräußerung der Eigentumswohnung in Z-Stadt an und ermittelten unter Berücksichtigung von Veräußerungs- und Anschaffungsnebenkosten sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v.…€ für den Kläger und i.H.v.…€ für die Klägerin.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 12. Februar 2019 erfasste der Beklagte neben Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß die sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften beim Kläger i.H.v. von…€ und bei der Klägerin i.H.v.…€. Hiervon zog der Beklagte Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften beim Kläger i.H.v.…€ und bei der Klägerin i.H.v.…€ ab und ermittelte danach verbleibende sonstige Einkünfte für den Kläger i.H.v.…€ und für die Klägerin i.H.v.…€.
Mit Bescheid, ebenfalls vom 12. Februar 2019, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2017 ermittelte der Beklagte unter Berücksichtigung der vorgenannten Verlustabzüge einen verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2017 von jeweils 0 € und stellte den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit jeweils 0 € fest.
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 sowie gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2017 jeweils Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus:
Der Ansatz eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns für das Objekt in Z-Stadt , Straße 01 , komme nicht in Betracht, da die Klägerin durch die unentgeltliche Überlassung an ihre zwischenzeitlich verstorbene Mutter eine Unterhaltsleistung erbracht habe. Die Überlassung stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Dementsprechend sei auch eine Verrechnung von Verlustvorträgen nicht vorzunehmen.
Auf Anforderung des Beklagten legten die Kläger im Einspruchsverfahren die Ermittlung des Veräußerungsgewinns von insgesamt…€ vor.
Der Beklagte wies die Einsprüche nach Anhörung mit Entscheidung vom 08. Mai 2019 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus:
Die unentgeltliche Überlassung der Eigentumswohnung in Z-Stadt an die Mutter der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen, die zu einer Begünstigung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG führten. Folglich sei auch die Verrechnung der Verlustvorträge rechtmäßig.
Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91) liege keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vor. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei so zu verstehen wie in § 10e EStG und § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Danach sei die Nutzung durch den Steuerpflichtigen selbst erfasst, auch wenn dieser mit anderen Familienangehörigen, wie seiner Ehefrau oder unterhaltsberechtigten Kindern, zusammenlebe. Darüber hinaus stelle die unentgeltliche Überlassung zur selbständigen Nutzung durch Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag bestehe, eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Anders sei dies bei einer unentgeltlichen Überlassung an andere Personen, auch an andere unterhaltsberechtigte Angehörige. Insbesondere sei die Regelung des § 4 S. 2 EigZulG nach der Verwaltungsauffassung (Bundesministerium der Finanzen - BMF - im Schreiben vom 05. Oktober 2000) nicht entsprechend anzuwenden.
Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die verstorbene Mutter der Klägerin stelle eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG dar.
Die Differen...