Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage kein Nachtarbeitszuschlag
Leitsatz (redaktionell)
Die Wechselschichtzulage nach § 33a BAT ist ein vorrangig die Leistung von Schichtdienst, und nicht ausschließlich oder zu einem abgrenzbaren Teil die Leistung von Nachtarbeit abgeltender Zuschlag. Auf derartige Mischzuschläge findet die Steuerbefreiung nach § 3b EStG keine Anwendung.
Normenkette
EStG § 3b; BAT § 33a
Tatbestand
Der Kläger erzielte als Verwaltungsangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er erhielt von seinem Arbeitgeber Schichtzulagen nach § 33 a Abs. 2 BAT in Höhe von 1.440,-- DM. Der Arbeitgeber unterwarf diese Zulagen der Lohnsteuer.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, diese Zulagen als steuerfrei zu behandeln. Der Beklagte entsprach diesem Begehren in dem von ihm erlassenen Einkommensteuerbescheid nicht. Den von dem Kläger eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Der Kläger hat hierauf Klage erhoben. Er meint, die Zulagen seien steuerfrei. Nach § 3 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - seien Nachtarbeitszuschläge steuerfrei. Die Zulagen nach § 33 a Abs. 2 BAT würden neben dem Grundgehalt gezahlt, wenn Nachtarbeit geleistet werde. Die Voraussetzungen des § 3 b EStG seien damit erfüllt. Er verweist darauf, dass die Finanzverwaltung auch die den Beamten der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bahn nach § 22 Abs. 5 der Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - gezahlten Zulagen als Nachtarbeitszuschläge im Sinne von § 3 b EStG steuerfrei belasse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1995 unter Aufhebung der ergangenen Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 1.440,-- DM niedriger angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die dem Kläger nach § 33 a Abs. 2 BAT gezahlte Schichtzulage sei - anders als die Zulagen nach 22 Abs. 5 EZulV - nicht nach § 3 b EStG steuerfrei.
Beamten würden Zulagen für Wechselschicht und Schichtdienst - so der Beklagte - grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 EZulV gewährt, der im Wesentlichen § 33 a BAT entspreche. Eine Ausnahme gelte für Beamte der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost. Diese erhielten gemäß § 22 Abs. 5 EZulV eine Zulage, wenn sie innerhalb eines Monats mindestens 25 Arbeitsstunden in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr leisteten. Unabhängig von der Bezeichnung als "Schichtzulage" richte sich die Höhe der Zulage somit nach der Zahl der geleisteten Nachtarbeitsstunden. Da diese Schichtzulage nach § 22 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EZulV ausschließlich für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gewährt werde, seien die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gemäß § 3 b EStG dem Grunde nach gegeben.
Davon abzugrenzen - so der Beklagte - seien jedoch die Zulagen gemäß § 33 a BAT. Bei diesen handele es sich nicht um einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern um eine steuerpflichtige Erschwerniszulage für Wechselschichtarbeit. Die Zulage erhalte ein Angestellter, der ständig nach einem Schichtplan eingesetzt werde. Voraussetzung für die Zahlung der Zulage sei, dass in einem Zeitraum von fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Nachtarbeitsstunden geleistet werden. Dadurch erlange die Zulage aber nicht den Charakter einer Zulage für Nachtarbeit. Die Zulage werde z. B. nicht gewährt, wenn nur in der Nacht gearbeitet werde. Wären in der Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT auch Zuschläge für die Nachtarbeit enthalten, dann wären Nachtarbeitszuschläge nach § 35 BAT gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BAT ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die dem Kläger nach § 33 a BAT gezahlte Zulage ist nicht nach § 3 b EStG steuerfrei.
I. § 3 b EStG begünstigt nur solche Zulagen, die ausschließlich für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Zuschläge - sog. "Mischzuschläge" -, mit denen nicht nur die Erschwernis, die in der Leistung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit liegt, sondern auch andere Erschwernisse abgegolten werden, wie z. B. die Erschwernis, die in der Leistung von Mehrarbeit oder in der Leistung von Wechselschichtarbeit liegt, erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 3 b EStG. Nach der Rechtsprechung wird ein Mischzuschlag nicht als Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern als Entgelt für ein Bündel verschiedener Erschwernisse gezahlt (Bundesfinanzhof - BFH - vom 14.6.1967 - VI R 226/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 609, 610); vgl. auch FG Baden-Württemberg v. 5.11.1986 - II (III) 316/82, EFG 1987, 108; FG München v. 9.4.1997 - 1 K 2017/95, Juris DOK-Nr. DVRE 000141485. Diese Auffassung lässt sich mit dem Wortlaut des § 3 b Abs. 1 begründen, der einen Zuschlag fordert, der die Arbeit an einem Sonntag, an einem Feiertag "oder" zur Nachtzeit abgilt. Ein Mischzuschlag dagegen soll die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen "und" zur Nachtzeit sowie sonstige Erschwernisse abgelten. Eine Steuerbefreiung für Mischzuschläge wäre au...