Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer bei Klage gegen Null-Festsetzung: Rechtslage vor Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG durch das JStG 2010
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Klage gegen auf 0 € lautende Körperschaftsteuerfestsetzungen ist unter Geltung der vor der Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG durch das JStG 2010 geltenden Rechtslage, die keine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den Körperschaftsteuerbescheid vorsieht, mangels der für die Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Beschwer unzulässig.
2. Hatte die Klägerin in einem solchen Fall die die gleichen Streitjahre betreffenden Einsprüche gegen die Bescheide wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer nach einem Hinweis des FA zurückgenommen, ist auch die hiergegen gerichtete Klage unzulässig.
3. Weder die Finanzbehörde noch die Gerichte haben hinsichtlich des auf der Rücknahme der Einsprüche beruhenden und von Amts wegen zu beachtenden Eintritts der Bestandskraft eine Dispositionsbefugnis.
Normenkette
EStG a.F. § 10d Abs. 4; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 10d Abs. 4 S. 4; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 52 Abs. 25 S. 5; FGO § 40 Abs. 2
Streitjahr(e)
2006, 2007, 2008
Tatbestand
Die Klägerin hat am 04.09.2015 Klage gegen die jeweils auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerfestsetzungen 2006 bis 2008 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 bis 2008 erhoben mit dem Begehren, einen geringeren verbleibenden Verlust festzustellen.
Im Erörterungstermin vom 15.02.2019 ist u.a. die Zulässigkeit der Klage erörtert worden. Es bestand Einigkeit, dass es der Klage wegen der sog. Mindestbesteuerung nicht an einer Beschwer fehlt.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der gegen die Verlustfeststellungen gerichtete Einspruch nach einem Hinweis des Beklagten vom 24.11.2014 von dem damaligen Prozessvertreter am 10.12.2014 zurückgenommen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2020 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Wiedereröffnung des Einspruchsverfahrens wegen der Verlustfeststellungen gestellt habe und gebeten, die Sache zunächst nicht zu terminieren. Die Klägerin sei bereit, den Rechtsstreit im Wege der von dem Gericht in dem Erörterungstermin vom 15.02.2019 vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung hinsichtlich der Aktivierbarkeit von Regiekosten gütlich beizulegen. In einem in Kopie beigefügten Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 26.06.2020 heißt es, dass durch die Rücknahme der Einsprüche vom 10.12.2014 die angefochtenen Verlustfeststellungsbescheide bestandskräftig geworden seien, sodass das diesbezügliche Klagebegehren wegen der zusätzlichen Aktivierung von Regiekosten und Finanzierungsaufwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf (6 K 2743/15 K, F) an sich nicht weiter verfolgt werden könnte. Daher beantrage sie, auch zur Abwendung eines andernfalls zu prüfenden Amtshaftungsverfahrens, die Einspruchsverfahren vom 30.5.2012 gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 - 2008 vom 14.5.2012 im Wege der Folgenbeseitigung fortzuführen.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass eine hierzu erbetene Stellungnahme der OFD NRW bis voraussichtlich Ende Oktober erwartet werde.
Eine Entscheidung des Beklagten über die Wiedereröffnung des Einspruchsverfahrens ist bislang nicht ergangen.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 6. August 2015 aufzuheben und die Bescheide für 2006 - 2008 über Körperschaftsteuer vom 14. Mai 2012 dahingehend zu ändern, dass unter entsprechender Anpassung des zu versteuernden Einkommens,
bei der Ermittlung der Herstellungskosten der sich im Zustand der Bebauung befindlichen Immobilie Regiekosten und Zinsaufwendungen (Bauzeitzinsen) in noch zu bestimmender Höhe zusätzlich aktiviert werden und dass dementsprechend die für das Streitjahr 2007 festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG in Höhe von € [...] auf € 0 herabgesetzt wird sowie die Einspruchsentscheidung vom 6. August 2015 aufzuheben und die Bescheide auf den 31.12.2006, 31.12.2007 und 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 14. Mai 2012 dahingehend zu ändern, dass unter entsprechender Anpassung der festgestellten Verluste die Minderung der Verlustvorträge um die zusätzlich zu aktivierenden Herstellungskosten für Regiekosten und Zinsaufwendungen (Bauzeitzinsen) festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- durch Gerichtsbescheid.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Klage gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen 2006 bis 2008 ist unzulässig, denn es fehlt es insoweit an der Beschwer. Die Steuer ist auf jeweils 0 € festgesetzt worden. Bei...