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FG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 26.05.2020 - 11 K 3447/19 BG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbesitzbewertung für Zwecke der Schenkungssteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Veräußerung des zu bewertenden Grundstücks in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag (hier: im Zuge einer mittelbaren Grundstücksschenkung) kann einen geeigneten Vergleichspreis i.S.v. § 183 Abs. 1 BewG darstellen, wenn der Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt und nicht durch besondere persönliche Verhältnisse, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind, beeinflusst wurde.

Die zu Gunsten des Steuerpflichtigen in § 198 BewG eröffnete Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, schließt es nicht aus, auch im typisierenden Vergleichswertverfahren des § 183 BewG einen zeitnahen Verkaufspreis zugrunde zu legen.

 

Normenkette

BewG § 9 Abs. 2 S. 1, §§ 177, 182 Abs. 2 Nr. 3, § 183 Abs. 1 S. 1, § 198

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des Vergleichswertverfahrens bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Schenkungssteuer.

Die Beigeladene erhielt aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 27.03.2017 von ihrem Vater, dem Kläger, einen Betrag i.H.v. 920.000 € zuzüglich Notarkosten und Gerichtskosten sowie der anfallenden Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Grundstücks in Z-Stadt, Flur 1 Flurstücke 2 und 3, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Y-Stadt…Blatt…und…schenkweise zugewandt. Die Beigeladene erwarb das entsprechende Grundstück von C und D aufgrund eines Kaufvertrages vom 00.03.2017 zum Kaufpreis von 920.000 €. Laut Kaufvertrag waren in diesem Betrag 45.000 € für mitverkauftes Inventar enthalten. Die auf die Schenkung entfallende Schenkungssteuer sollte laut Vertrag der Kläger übernehmen.

Aufgrund dessen fragte die Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle des Finanzamtes X-Stadt durch Schreiben vom 14.09.20...

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