Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahressteueranmeldung für geliefertes Erdgas: Korrektur bei Einbeziehung im Vorjahr gelieferter Erdgasmenge
Leitsatz (redaktionell)
Meldet ein Energieversorgungsunternehmen in seiner Jahressteueranmeldung für das von ihm gelieferte Erdgas auch eine im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferte, aber erst im Folgejahr abgerechnete Erdgasmenge zur Versteuerung an, ist die im Vorjahr gelieferte Erdgasmenge aus der der Besteuerung zu unterwerfenden Gesamtmenge herauszurechnen (Urteil im zweiten Rechtszug; vorgehend: BFH-Urteil vom 7. Juli 2015 VII R 3/14, VII R 13/14).
Normenkette
EnergieStG § 38 Abs. 1 S. 1, § 39 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie gab für das von ihr gelieferte Erdgas jährlich Steueranmeldungen ab. In ihrer für das Kalenderjahr 2009 am 5. Februar 2010 abgegebenen Steueranmeldung gab sie eine Menge von ................... MWh Erdgas an. Das führte zu einer Energiesteuer von ................... €.
Das Hauptzollamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei stellte die Prüferin ausweislich des Prüfungsberichts vom 1. Dezember 2011 (Randnr. 3.2) fest, dass die Klägerin nur die im Kalenderjahr 2009 abgerechneten Erdgasmengen angemeldet habe, die lediglich einen Teil der auf das Kalenderjahr 2009 entfallenden geleisteten Mengen enthalten hätten. Die Erdgasmengen, die im Kalenderjahr 2009 geliefert, aber noch nicht abgerechnet gewesen seien, habe die Klägerin nicht zur Versteuerung angemeldet. Hierbei habe es sich um eine Menge von .............. MWh gehandelt, welche die Klägerin als „Abgrenzung 2009” ermittelt habe.
Das beklagte Hauptzollamt folgte dem Prüfungsbericht und setzte die Energiesteuer gegen die Klägerin für das Kalenderjahr 2009 mit Bescheid vom 15. März 2012 neu fest.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Es sei zwar zutreffend, dass sie in ihrer Steueranmeldung die Energiemengen auf der Grundlage der gegenüber ihren Kunden abgerechneten und nicht der tatsächlich gelieferten Mengen ermittelt habe. Unzulässig sei es jedoch, die Berichtigung der Steueranmeldung nur auf der Grundlage der im Kalenderjahr 2009 abgerechneten und gelieferten Mengen vorzunehmen. Die dem Kalenderjahr 2008 zugeordneten Mengen müssten zu einer Steuererstattung führen. Darüber hinaus habe sie auf Grund eines Ermittlungsfehlers bei der Feststellung der Daten in ihrer Steueranmeldung eine Menge von ......... MWh zu viel angegeben. Deshalb stehe ihr ein Erstattungsanspruch zu.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13. November 2012 zurück und führte aus: Die Klägerin hätte für im Kalenderjahr 2009 endende Ablesezeiträume bereits in ihrer Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2008 gelieferte Mengen an Erdgas berücksichtigen und eine Berichtigung ihrer für das Kalenderjahr 2009 abgegebenen Steueranmeldung vornehmen müssen. Für nach dem 31. Dezember 2009 endende Ablesezeiträume habe die Prüferin festgestellt, dass eine Menge von .........MWh Erdgas noch zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in ihrer Steueranmeldung eine Menge von ........ MWh Erdgas zu viel angemeldet habe. Dies sei von der Prüferin auch nicht festgestellt worden.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug in dem Verfahren 4 K 4691/12 VE Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,
den Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 aufzuheben und die Energiesteuer unter teilweiser Aufhebung ihrer Steueranmeldung auf .......... € festzusetzen.
Das beklagte Hauptzollamt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 17. April 2013 - 4 K 4691/12 VE - den Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die von der Klägerin und vom beklagten Hauptzollamt eingelegten Revisionen hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Juli 2015 VII R 3/14, VII R 13/14 das Urteil des Senats vom 17. April 2013 auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück. Zur Begründung führte er aus: Das beklagte Hauptzollamt habe entgegen der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung die Energiesteuer für die im Kalenderjahr 2009 gelieferten und dem Leitungsnetz entnommenen, jedoch von der Klägerin nicht angemeldeten Erdgasmengen auf Grund der Ergebnisse der Außenprüfung zu Recht neu festgesetzt. Allerdings habe das beklagte Hauptzollamt zu Unrecht die im Kalenderjahr 2008 gelieferten Erdgasmengen bei der Neufestsetzung unberücksichtigt gelassen. Dem Prüfungsbericht sei zu entnehmen, dass die Klägerin nicht nur die im Kalenderjahr 2009 tatsächlich abgerechneten Erdgasmengen, sondern auch abgerechnete Erdgaslieferungen des Jahres 2008 angemeldet habe. Das beklagte Hauptzollamt habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die auf das Kalenderjahr 2008 entfallenden Erdgasmengen „stehen gelassen” zu haben. Daher enthalte d...