Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung der Energiesteuer für Erdgaslieferungen durch Energieversorger – Abweichung zwischen Veranlagungs- und Ablesezeitraum
Leitsatz (redaktionell)
- Wird die Lieferung von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsjahre betreffen, und die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Erdgasmenge nach § 39 Abs. 6 Satz 2 EnergieStG zur Versteuerung angemeldet, entsteht die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge nach § 39 Abs. 6 Satz 5 EnergieStG erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ablesezeitraum endet.
- Eine Berichtigung der Steueranmeldung durch das Hauptzollamt wegen der Differenz zwischen den in einem Veranlagungszeitraum gelieferten und den hierfür angemeldeten Erdgasmengen kann nach § 39 Abs. 6 Satz 4 EnergieStG erst für den Veranlagungszeitraum der Steuerentstehung vorgenommen werden.
Normenkette
EnergieStG § 39 Abs. 6; AO § 168 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie gab für das von ihr gelieferte Erdgas jährlich Steueranmeldungen ab. In ihrer für das Kalenderjahr 2009 abgegebenen Steueranmeldung gab sie eine Menge von 229.373,279 MWh Erdgas an. Dies führte zu einer Energiesteuer von 1.261.553,03 €.
Eine Beamtin des Hauptzollamts K begann am 19. November 2010 bei der Klägerin mit einer Außenprüfung. Dabei stellte sie ausweislich ihres Prüfungsberichts vom 1. Dezember 2011 (Randnr. 3.2) fest, dass die Klägerin nur die im Kalenderjahr 2009 abgerechneten Erdgasmengen angemeldet habe, die lediglich einen Teil der auf das Kalenderjahr 2009 entfallenden geleisteten Mengen enthalten hätten. Die Erdgasmengen, die im Kalenderjahr 2009 geliefert, aber noch nicht abgerechnet gewesen seien, habe die Klägerin nicht zur Versteuerung angemeldet. Hierbei habe es sich um eine Menge von 77.540,206 MWh gehandelt, welche die Klägerin als „Abgrenzung 2009” ermittelt habe.
Das beklagte Hauptzollamt folgte dem Prüfungsbericht und setzte die Energiesteuer gegen die Klägerin für das Kalenderjahr 2009 mit Bescheid vom 15. März 2012 neu fest. Dabei unterwarf es die von der Prüferin festgestellte Menge Erdgas einer Energiesteuer von 426.491,14 €.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Es sei zwar zutreffend, dass sie in ihrer Steueranmeldung die Energiemengen auf der Grundlage der gegenüber ihren Kunden abgerechneten und nicht der tatsächlich gelieferten Mengen ermittelt habe. Unzulässig sei es jedoch, die Berichtigung der Steueranmeldung nur auf der Grundlage der im Kalenderjahr 2009 abgerechneten und gelieferten Mengen vorzunehmen. Die dem Kalenderjahr 2008 zugeordneten Mengen müssten zu einer Steuererstattung führen. Darüber hinaus habe sie auf Grund eines Ermittlungsfehlers bei der Feststellung der Daten in ihrer Steueranmeldung eine Menge von 1.881,70 MWh zu viel angegeben. Deshalb stehe ihr ein Erstattungsanspruch von 10.349,33 € zu.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13. November 2012 zurück und führte aus: Die Klägerin hätte für im Kalenderjahr 2009 endende Ablesezeiträume bereits in ihrer Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2008 gelieferte Mengen an Erdgas berücksichtigen und eine Berichtigung ihrer für das Kalenderjahr 2009 abgegebenen Steueranmeldung vornehmen müssen. Für nach dem 31. Dezember 2009 endende Ablesezeiträume habe die Prüferin festgestellt, dass eine Menge von 77.540,206 MWh Erdgas noch zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in ihrer Steueranmeldung eine Menge von 1.881,70 MWh Erdgas zu viel angemeldet habe. Dies sei von der Prüferin auch nicht festgestellt worden.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Ihre für das Kalenderjahr 2009 abgegebene Steueranmeldung sei unzutreffend gewesen, weil sie tatsächlich eine Menge von 227.491,580 MWh Erdgas geliefert habe. Die angemeldete Menge habe sie auf der Grundlage ihrer Absatz- und Erlösstatistik für das Jahr 2009 ermittelt. Da sie für nach dem 31. Dezember 2008 endende Ablesezeiträume keine voraussichtlich im Kalenderjahr 2009 entnommenen Mengen zur Versteuerung angemeldet habe, dürfe das beklagte Hauptzollamt ihre Steueranmeldung nicht berichtigen. Wegen der Differenzmenge von 1.881,699 MWh stehe ihr ein Erstattungsanspruch zu.
Die Klägerin beantragt,
den Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 aufzuheben und die Energiesteuer unter teilweiser Aufhebung ihrer Steueranmeldung auf 1.251.203,69 € festzusetzen.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestal...