rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme außerordentlicher Einkünfte bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen für einen Tantiemeanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Aufhebung des Anstellungsvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zahlungen für bereits erdiente erfolgsabhängige Vergütungen sind grundsätzlich Erfüllung des ursprünglichen Anstellungsvertrages und keine Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. d. § 24 Nr. 1 a EStG.
  2. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten.
  3. Bei dieser hypothetischen Betrachtung ist nur die Beendigung des Dienstverhältnisses hinwegzudenken, nicht aber die dessen Auflösung zugrunde liegende und für die Zuerkennung des Tantiemeanspruchs eines Vorstandsmitglieds maßgebliche Beurteilung des Tätigkeitserfolgs durch den Aufsichtsrat.
 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1-2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.11.2009; Aktenzeichen IX B 151/09)

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug.

Der Kläger schloss am 09.09.1997 einen Anstellungsvertrag als Vorstand mit der C Aktiengesellschaft (Arbeitgeber) für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.2002. Vereinbart war die Zahlung eines Festgehaltes und einer erfolgsabhängigen Tantieme. Die Grundlage der Tantieme war vom Aufsichtsrat festzulegen; dies konnte jährlich geschehen. Die Tantieme konnte sich entweder nach dem Jahresüberschuss oder nach einem vorgegebenen Planergebnis bemessen und sollte am Ende des Monats fällig werden, in dem die ordentliche Hauptversammlung stattfand. Durch Nachtrag vom 8. 8. 2000 zum Anstellungsvertrag wurde das Jahresgehalt des Klägers mit Wirkung vom 1. 7. 1999 auf 400.000 DM erhöht. Der Kläger war zudem bis zum 19. 12. 2000 Geschäftsführer der D GmbH, deren Anteile die C AG hielt; innerhalb der C AG war er als Vorstand u.a. für die D GmbH zuständig. Von der Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH wurde er am 19. 12. 2000 mit sofortiger Wirkung entbunden.

Die C AG erzielte in 1999 einen Jahresüberschuss von 261 TDM und in 2000 einen Jahresfehlbetrag von 4,071 TDM.

In den Jahren 1998 bis 2000 erhielt der Kläger folgenden Bruttoarbeitslohn (Fixum, Tantieme und geldwerter Vorteil durch Kfz-Nutzung):

1998: 399.056 DM

1999: 428.294 DM

2000: 696.513 DM.

Auf den Dienstwagen entfielen in 2000 16.316 DM.

Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 28. 12. 2000 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Vorstands abberufen, damit verbunden war die Beendigung des Anstellungsvertrages zum 31.01.2001. Sämtliche Verträge hinsichtlich der Vorstandstätigkeit des Klägers wurden einvernehmlich aufgehoben. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche erhielt der Kläger eine einmalige Abfindung von 550.000 DM. Insgesamt erzielte der Kläger im Streitjahr 2001 Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 584.693 DM.

Einen Teilbetrag von 16.000 DM beließ der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 23. 8. 2002 gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG wurde für den übersteigenden Betrag von 534.000 DM wegen fehlender Zusammenballung von Einnahmen nicht gewährt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben (Az. 7 K 6034/03 E). Auf die Revision des Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Finanzgerichts vom 23. 11. 2005 hat der Bundesfinanzhof das Urteil mit Entscheidung vom 24. 10. 2007 (XI R 33/06) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Das FG habe die Frage, ob mit der Abfindung auch Ansprüche aus dem aufgehobenen Anstellungsvertrag erfüllt worden seien, nicht geprüft. Zahlungen für bereits erdiente erfolgsabhängige Vergütungen seien grundsätzlich Erfüllung des ursprünglichen Anstellungsvertrages und keine Entschädigung für entgehende Einnahmen. Dies setze allerdings voraus, dass die vertraglichen Voraussetzungen für einen Tantiemeanspruch im Zeitpunkt der Aufhebung des Anstellungsvertrages erfüllt gewesen seien. Dies sei anhand des ursprünglichen Anstellungsvertrages und ggf. der Absprachen anlässlich der Vertragsaufhebung festzustellen. Die Tatsache, dass der Kläger trotz Unkündbarkeit seines bis zum 30. 9. 2002 befristeten Anstellungsvertrages am 28. 12. 2000 mit sofortiger Wirkung von seinem Posten als Mitglied des Vorstandes abberufen worden sei und sämtliche Verträge hinsichtlich der Vorstandstätigkeit aufgehoben und das Anstellungsverhältnis zum 31. 1. 2001 beendet worden sei, schließe nicht aus, dass der Kläger für 2000 noch eine Tantieme erdient habe. Eine tarifbegünstigte Besteuerung komme zudem nur in Betracht, wenn eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum vorliege.

Die Kläger tragen nunmehr vor:

Aus den Geschäftsberichten der C AG ergebe sich, dass sowohl die Ergebnisse der AG als auch des Konzerns negativ gewesen seien, so dass mangels positiver Jahresüberschüsse eine ...

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