Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollwert: Umfasst nicht Beförderungskosten für Anhängeetiketten von deren Herstellungsbetrieb bis zum Herstellungsbetrieb der von dem Stpfl. eingeführten Textilwaren

 

Leitsatz (redaktionell)

Beförderungskosten für sog. Hangtags (Anhängeetiketten) von deren Herstellungsbetrieb bis zum Herstellungsbetrieb der von dem Stpfl. eingeführten Textilwaren sind nicht in den Zollwert einzubeziehen, da sie nur Kennzeichnungen für die eingeführten Textilwaren, nicht aber den Zollwert erhöhende Umschließungen i.S.d. Art. 32 Abs. 1 a ZK darstellen.

 

Normenkette

ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, Abs. 1b

 

Streitjahr(e)

2006, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.12.2013; Aktenzeichen VII B 107/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll.

Die Klägerin und die konzernangehörige Gesellschaft X, Macao kauften sog. Hangtags u.a. von der Fa. A, …../Texas mit der Lieferbedingung FCA (Free Carrier). Bei den Hangtags handelt es sich um Preisschilder, Informations- und Werbeanhänger, die an den jeweiligen Waren befestigt, vor deren Gebrauch aber durch die Endverbraucher entfernt werden. Die Hangtags waren regelmäßig mit Markenzeichen des Konzerns, dem die Klägerin angehört, versehen.

Die Klägerin und die X stellten die Hangtags den Herstellern der zu produzierenden Waren, die sie an den Waren anzubringen hatten, ohne Berechnung zur Verfügung.

In den Rechnungen der A waren die Kosten für die Lieferung der Hangtags von den Herstellern der Hangtags an die Hersteller der von der Klägerin eingeführten Waren getrennt ausgewiesen.

A erstellte für die Klägerin neben den Rechnungen für die Hangtags Datensätze, in denen die ausgelieferten Hangtags nach Hersteller, Einfuhrwaren, Einkaufs-Bestellnummern und Style-Nummern der Klägerin erfasst waren. Diese Datensätze vervollständigte A noch um die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur und die Drittlandszollsätze.

Die Klägerin bereinigte die Datensätzen um Lieferungen an die Hersteller in der Gemeinschaft und um die Inanspruchnahme von Präferenzen zollfreier Lieferungen. Aufgrund der übrigen Datensätze beantragte die Klägerin in jedem Quartal die Erstellung von Einfuhrabgabenbescheiden.

Auf Anordnung des Beklagten fand bei der Klägerin durch das Sachgebiet Prüfungsdienst des Beklagten für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.06.2009 eine Prüfung der Einfuhrabgaben für Nichtgemeinschaftswaren statt. In ihrem Bericht vom 23.12.2009 ergaben sich – nach Auffassung der Prüfungsbeamten – folgende Beanstandungen:

Obwohl der Klägerin Dateien für November 2007 vorlagen, sei ein Einfuhrabgabenbescheid nicht beantragt worden, so dass ca. 108 TEUR Zoll zu wenig festgesetzt worden seien. Ursache sei nach Angaben der Klägerin ein Versehen im Zusammenhang mit dem Wechsel eines EDV-Systems gewesen.

Antidumpingzoll, obwohl für bestimmte Schuhe aus China und Vietnam vorgesehen, sei unberücksichtigt geblieben. Dadurch seien ca. 16 TEUR Zoll zu wenig festgesetzt worden.

Die von A getrennt ausgewiesenen Beförderungskosten für die Hangtags habe die Klägerin in ihren quartalsweisen Nachmeldungen nicht angegeben. Dadurch seien ca. 300 TEUR Zoll zu wenig festgesetzt worden, da auch diese Kosten nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK – als Kosten für die Umschließungen in vollem Umfang zum Zollwert gehörten.

Durch Anwendung unzutreffender Umrechnungskurse sei für Hangtags ca. 32 TEUR Zoll zu viel festgesetzt worden.

In einigen Fällen im Januar und Februar 2007 habe A für bestimmte Hangtag-Typen Preise von 0,00 EUR/Stück berechnet. Insoweit seien die Preise aufgrund vergleichbarer Hangtags derselben Rechnung neu ermittelt worden.

Dadurch hätte sich nach Auffassung der Prüfungsbeamten eine Erstattung von 32.083,43 EUR Zoll und Nacherhebungen von 432.716,64 EUR Zoll und 15.741,35 EUR Antidumpingzoll ergeben (Tz. 3.8.2 des Prüfungsberichts in Verbindung mit Anlage 3 des Prüfungsberichts).

Der Beklagte schloss sich den rechtlichen Wertungen seiner Prüfungsbeamten an und berichtigte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 26.01.2010 u.a. die Einfuhrabgabenfestsetzungen hinsichtlich der Hangtags unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Prüfungsbericht.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.

In ihrer Stellungnahme zum Prüfungsbericht vom 16.02.2010 führte die Klägerin aus, bei den Hangtags handele es sich – wie schon für den Prüfungszeitraum 01.05.2001 bis 30.04.2005 festgestellt – nicht um Umschließungen, sondern um Materialbeistellungen, die nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK zu beurteilen seien. Deren Beförderungskosten gehörten nicht zum Zollwert, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.

Auch gebe es keine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Beförderungskosten bei Umschließungen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.07.2011 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll für die Hangtags als unbegründet...

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