Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterleitung von Feststellungen, die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen wurden
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Weiterleitung von Feststellungen aus dem Prüfungsbericht der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk vom 22. Dezember 1995 über die Magnesiteinfuhren der Klägerin durch den Beklagten mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 an die Zollbehörden Großbritanniens, Spaniens, Italiens, Frankreichs und Irlands rechtswidrig war, soweit dabei auch die Lieferanten der Klägerin in der Volksrepublik China genannt wurden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin bezog in den Jahren 1993 und 1994 aus der Volksrepublik China totgebranntes (gesintertes) Magnesit und Magnesiumoxid (Kaustermagnesit). Die auf Seeschiffen verladenen Waren wurden in verschiedene europäische Seehäfen (überwiegend Rotterdam) befördert und dort auf Binnenschiffe oder Lkw umgeschlagen. Die Klägerin veräußerte das totgebrannte Magnesit und das Magnesiumoxid in einer Vielzahl von Fällen im Streckengeschäft unverzollt an Abnehmer in den Niederlanden, Großbritannien, Spanien, Italien, Frankreich und Irland weiter. Die Waren wurden alsdann in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Abnehmer ansässig waren, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Für totgebranntes (gesintertes) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2799/92 der Kommission vom 25. September 1992 (ABl. EG Nr. L 282/15) (VO (EWG) Nr. 2799/92) ein vorläufiger Antidumpingzoll und mit der Verordnung (EG) Nr. 3386/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 306/16) (VO (EG) Nr. 3386/93) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, der sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen 120 ECU je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft, sofern dieser Preis niedriger ist. Für Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2800/92 der Kommission vom 25. September 1992 (ABl. EG Nr. L 282/23) ein vorläufiger Antidumpingzoll und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1473/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 145/1) (VO (EWG) Nr. 1473/93) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, der sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen 112 ECU je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft, sofern dieser Preis niedriger ist.
Mit Schreiben vom 8. März 1994 wandte sich die niederländische Zollverwaltung – Belastingdienst Douane Informatie Centrum – an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und bat unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 (ABl. EG Nr. L 144/1) (VO (EWG)Nr. 1468/81) um Unterstützung betreffend den Verkauf von Magnesiumoxid aus China durch die Klägerin an deren Tochtergesellschaft, die Firma Niederlande. Es bestehe die Vermutung, daß der Preis, den die Klägerin an ihre chinesischen Lieferanten gezahlt habe, unterhalb des nach Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1473/93 maßgeblichen Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft von 112 ECU je Tonne gelegen habe oder auf andere Weise verrechnet worden sei.
Dieses Ersuchen gab das BMF an den Beklagten weiter, der die Oberfinanzdirektion (OFD) bat, die erbetenen Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin zu treffen. Mit Schreiben vom 30. November 1994 setzte das Hauptzollamt (HZA) den Beklagten davon in Kenntnis, daß es ein weiteres Auskunftsersuchen der niederländischen Zollverwaltung vom 21. November 1994 erhalten habe, in dem darum gebeten worden sei, die vorzunehmenden Ermittlungen auch auf die Einfuhr von totgebranntem (gesintertem) Magnesit zu erstrecken.
Auf Grund von Prüfungsanordnungen des HZA vom 29. Dezember 1994 und 31. Januar 1995 führte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk (BpZ) ab dem 30. Januar 1995 bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Das BMF teilte der OFD mit Schreiben vom 19. April 1995 mit, die Regelungen in Art. 1 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1473/93 und der VO (EG) Nr. 3386/93 seien dahingehend zu verstehen, daß es sich bei dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft um einen Preis handele, der dem ersten in der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellt worden sei. Dieser Rechtsauffassung folgten die Prüfer der BpZ. In ihrem Bericht über die bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung vom 22. Dezember 1995 – AB-Nr. 950005 – führten die Prüfer der BpZ aus, außer den auf Grund der Amtshilfeersuchen der niederländischen Zollverwaltung festgestellten Einfuhrfällen sei eine Vielzahl weiterer Einfuhren festgestellt worden, bei denen in Anwendung der vom BMF vertretenen Rechtsauffassung Antidumpingzoll zu erheben gewesen sei. Dies betreffe nicht nur Zollabfertigungen in den Niederlanden. Vielmehr habe die Klägerin totgebranntes (gesintertes) Magnesit und Magnesiumoxid auch an Ab...