vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Formeller Bilanzenzusammenhang: Auflösung einer wirksam gebildeten Ansparrücklage im Wege der Bilanzberichtigung – Beschränkung der Auswirkung auf das Kapitalkonto. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 27/22)
Leitsatz (redaktionell)
Eine zwar rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam gebildete Ansparrücklage, deren bilanzieller Ausweis Grundlage einer rechtskräftigen Veranlagung geworden ist, kann nicht nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten offenen Wirtschaftsjahres, für das die Veranlagung berichtigt oder geändert werden kann, erfolgswirksam aufgelöst werden, da sich der Bilanzierungsfehler nicht in einer Bilanzposition, sondern lediglich im Kapitalkonto auswirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2017 - X B 138/16 -, BFH/NV 2017, 579; a. A. BFH-Urteil vom 07. Juli 1992 - VIII R 24/91 -, BFH/NV 1993, 461).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6b Abs. 3, 7
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 07.05.1992 gegründet und hat ihren statuarischen Sitz in Z-Stadt . Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit 01.01.2000 Herr A mit Wohnsitz im Ausland . Die Geschäftsanschrift lautet auf Straße 01 , 00000 Z-Stadt . Hierbei handelt es sich um die Adresse der B GmbH. Die B GmbH verwaltete die Immobilien der Klägerin. Die Klägerin erzielte in den Jahren bis 2002 Einkünfte aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes und Kapitalvermögens. In 2002 veräußerte die Klägerin ihren lmmobilienbestand und wies in Höhe des Veräußerungsgewinns in der Bilanz per 31.12.2002 eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von…€ aus. In 2003 bis 2006 verwaltete die Klägerin ihr Kapitalvermögen. In 2006 wurde die Rücklage i.H.v.…€ auf ein Reinvestitionsobjekt in Y-Stadt übertragen bzw. i.H.v.…€ gewinnerhöhend aufgelöst. Diese Immobilie in Y-Stadt wurde bis zu Ihrem Verkauf in 2011 durch die Klägerin vermietet. Die laufende Bewirtschaftung des Grundstücks erfolgte wiederum durch die B GmbH. Der Veräußerungsgewinn in Höhe von…€ wurde in 2011 als steuerpflichtiger Ertrag erklärt und veranlagt.
Im Rahmen einer in 2004/2005 durchgeführten Prüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Z-Stadt für die Jahre 1999 bis 2002 wurde von dem Prüfer die Frage aufgeworfen, ob sich in Deutschland nur der statuarische Sitz der Klägerin befinde, während der Ort der Geschäftsleitung im Ausland sei. Von der Klägerin wurde dies vehement bestritten. Der Betriebsprüfer ging daraufhin davon aus, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin im Prüfungszeitraum in Deutschland befand und erkannte die in der Bilanz zum 31.12.2002 ausgewiesene Rücklage gemäß § 6b EStG in Höhe von…€ an. Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 02.10.2006 wurde bestandskräftig.
Für das Jahr 2003 wurde die Körperschaftsteuer für die Klägerin mit unter Nachprüfungsvorbehalt stehendem Bescheid vom 27.12.2006 zunächst auf…€ festgesetzt.
Am 20.10.2008 wurde bei der Klägerin mit einer Prüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Z-Stadt begonnen, die sich auf die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2006 erstreckte. Im Rahmen dieser Prüfung war der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin nicht streitig und damit auch nicht Gegenstand der Prüfung. Der Betriebsprüfer nahm weiterhin an, dass sich der Ort der Geschäftsleitung, wie von der Klägerin angegeben, in Deutschland befand.
Im Zusammenhang mit den von der Klägerin in 2003 erwirtschafteten Einkünfte aus der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens stellte der Betriebsprüfer u.a. verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer A in Höhe von insgesamt…€ fest. Darin enthalten waren verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - in Höhe der Anschaffungskosten für verschiedene Wert- und Schmuckgegenstände iHv.…€, [Gemälde (17.04.2003,…€), Teppiche (11.08.2003,…€), Armreifen Ring Uhr (17.07.2003,…€), Armbanduhr (06.11.2003,…€), Collier Ohrschmuck (16.12.2003,…€)] deren betriebliche Veranlassung die Klägerin nach Auffassung des Prüfers nicht nachweisen konnte. Des Weiteren nahm der Betriebsprüfer vGA u.a. in Höhe einer Darlehensauszahlung in 2003 an A von…€ an, weil das Darlehen einem fremden Dritten u.a. wegen der unzureichenden Besicherung so nicht gewährt worden wäre. Aufgrund dieser Betriebsprüfung erging am 12.03.2013 ein geänderter Bescheid über Körperschaftsteuer für 2003 in dem u.a. ein Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag von…€ berücksichtigt wurde, der seine Ursache in der vGA von…€ hat.
Mit ihrem gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2003 eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, in 2003 habe der Ort der Geschäftsleitung im Ausland gelegen und es sei kein eigenes Immobilienvermögen in Deutschland verwaltet worden. Es läge daher kein steuerpflichtiges Einkommen in Deutschland vor - die festgesetzte Körperschaftsteu...