rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht zur Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Pensionsfonds nicht beim Ansässigkeitsstaat, sondern beim Quellenstaat
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einschränkung der Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1997 auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit EU/EWR-Staatsangehörigkeit und EU/EWR-Ansässigkeit verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz.
2. Eine Abfindungszahlung für das aufgrund einer Versorgungsvereinbarung während der inländischen Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Pensionsfonds angesammelte Kapital stellt keine dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates unterliegende ruhegehaltsähnliche Vergütung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 DBA-USA, sondern ein nachträgliches Zusatzentgelt für die im Inland erbrachten Dienstleistungen dar.
Normenkette
EStG §§ 19, 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 2; DBA-USA Art. 15 Abs. 1 S. 1, Art. 18 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
1997, 1998
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von an den Beklagten abgeführten Steuerabzugsbeträgen.
Die Klägerin war vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 (insgesamt 47 Monate) als Vorstandssekretärin bei der Firma A, Zweigniederlassung Deutschland, tätig. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin eine Pensionsvereinbarung, wonach mit jeder Gehaltszahlung ein bestimmter Betrag dem Pensionsplan der Klägerin zugewiesen wurde. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls sah Nr. 8 a der Pensionsregelung eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte, anteilige Auszahlung des angesammelten Kapitals vor. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Pensionsregelung der Firma A, Zweigniederlassung Deutschland, vom 2. Januar 1992 Bezug genommen. Die Klägerin war bis zum 31. Mai 1995 im Büro in Düsseldorf beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Juni 1995 wurde sie von ihrer deutschen Arbeitgeberin in die Zweigniederlassung nach B abgeordnet, wo sie einen weiteren Wohnsitz begründete. Ihre Wohnung in C löste sie im November 1995 auf. Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 schied die Klägerin bei der Firma A, Zweigniederlassung Deutschland, aus und begründete ein Arbeitsverhältnis mit der Firma A, Zweigniederlassung B. Anfang 1997 heiratete die Klägerin. Zum 31. März 1997 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis und wohnt seit dem 1. April 1997 mit ihrem Ehemann im Ausland.
Im Juni 1997 zahlte die Firma A, Zweigniederlassung Deutschland, der Klägerin nachträglich eine Abfindung in Höhe von 31.831,22 DM (brutto), die dazu dienen sollte, die Klägerin für das während ihrer Tätigkeitszeit (bis einschließlich 31. Dezember 1995) im Pensionsfonds angesammelte Kapital zu entschädigen. Da der ehemaligen Arbeitgeberin keine Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Kalenderjahr 1997 vorlag, nahm sie gemäß § 39 d Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 39 c des Einkommensteuergesetzes - EStG - vom Auszahlungsbetrag einen Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG (a.F.) vor und führte Lohnsteuern in Höhe von 8.223 DM und einen Solidaritätszuschlag von 616,74 DM an den Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung der Steuerabzugsbeträge von insgesamt 8.839,74 DM. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 ab. Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2000 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Dazu trägt sie vor: Ihre frühere Arbeitgeberin habe die Abfindung zu Unrecht der deutschen Lohnsteuer unterworfen, so dass sie gegenüber dem Beklagen einen Anspruch auf Erstattung der zu ihren Lasten fehlerhaft einbehaltenen Steuerabzugsbeträge habe. Anspruchsgrundlage sei § 50 d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (a.F.) analog.
Die Besteuerung der Abfindungszahlung im Quellenstaat Deutschland sei nach Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten - DBA-USA - ausgeschlossen, da es sich hierbei um eine den Ruhegehältern ähnliche Vergütung für eine frühere Tätigkeit i.S. dieser Vorschrift handele, die in den USA als Wohnsitzstaat zu besteuern sei. Die Abfindung sei ihr von ihrer früheren Arbeitgeberin ausschließlich zur Abgeltung bereits entstandener Pensionsansprüche gezahlt worden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei zwar der Rechtsgrund für die Auszahlung, nicht jedoch für den Abfindungsanspruch gewesen. Auch der Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht das Pensionsalter erreicht habe, ändere nichts an dem Versorgungscharakter dieser Zahlung.
Selbst wenn man - wie der Beklagte - davon ausgehe, dass es sich um eine allgemeine Tätigkeitsabfindung i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DBA-USA handele, stünde das Besteuerungsrecht ausschließlich den USA als Wohnsitzstaat zu. Denn nach stä...