rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von 10.049,02 DM Mineralölsteuer (MinöSt).
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Erstattung oder Vergütung von MinöSt bei Zahlungausfall nach § 53 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) vorliegen.
Die Klägerin handelt mit Mineralöl. In der Zeit vom 17.07. bis 30.09.1992 lieferte sie an (nachfolgend: R), der einen landwirtschaftlichen Lohnbetrieb hatte, folgende 9 Sendungen mit insgesamt 23.971 Litern (I) voll versteuerten Dieselkraftstoff (DK) im Wert von 23.542,40 DM:
Rechnungsdatum |
Menge |
Preis |
17.07.1992 |
2.590 I |
2.554,– DM |
28.07.1992 |
2.547 I |
2.479,08 DM |
11.08.1992 |
2.013 I |
1.973,53 DM |
24.08.1992 |
3.162 I |
3.100,02 DM |
31.08.1992 |
2.537 I |
2.487,27 DM |
09.09.1992 |
3.482 I |
3.413,75 DM |
15.09.1992 |
2.291 I |
2.246,10 DM |
30.09.1992 |
2.202 I |
2.158,84 DM |
30.09.1992 |
3.174 I |
3.111,79 DM |
Die Rechnungen enthielten das Zahlungsziel 20 Tage ohne Abzug. Da R die Lieferungen häufig nicht innerhalb des Zahlungsziels bezahlte, ergingen an ihn laufend Mahnungen.
Am 24.08.1992 legte R zum Ausgleich zweier Rechnungen einen Scheck über 3.687,52 DM vor, der am 03.09.1992 mangels Deckung (zzgl. 24,29 DM Bankspesen) rückbelastet wurde. Diesen Betrag glich R durch eine Barzahlung am 11.09.1992 aus. Am 22.09.1992 erließ die Klägerin eine weitere Mahnung, die folgenden Vermerk ihres Sachbearbeiters enthält: „Anruf von Herrn R., die Sache nicht zum Anwalt geben, er will jetzt jede Woche eine Rechnung bezahlen, 24.09.1992, Paraphe des Sachbearbeiters”.
Am 30.09.1992 leistete R eine weitere Akontozahlung über 2.000,– DM. Die beiden Zahlungen über den Gesamtbetrag von (3.687,52 DM + 2.000,– DM =) 5.687,52 DM verrechnete die Klägerin mit den Rechnungen vom 17.07. (über 2.554,– DM) und 28.07.1992 (über 2.479,08 DM), so daß diese vollständig beglichen waren. Den offenen Restbetrag von (5.687,52 DM – 5.033,08 DM =) 636,44 DM verrechnete die Klägerin mit der Rechnung vom 11.08.1992 (über 1.973,53 DM). Bezüglich dieser Rechnung blieb noch ein Betrag von (1.9373,55 DM – 636,44 DM =) 1.337,11 DM offen (67,76 %) des Rechnungsbetrages.
Über die Summe des rückbelasteten Schecks leistete R am 28.10.1992 noch einmal eine Zahlung von 3.687,52 DM, die zunächst keiner Rechnung zugeordnet wurde und bis zur Klärung als bloßer Zahlungseingang stehenblieb. Später verrechnete die Klägerin diesen Betrag mit älteren Rechnungen.
Am 16.11.1992 erfolgten zwei weitere Zahlungen über jeweils 2.197,83 DM mit denen die Klägerin die beiden Rechnungen vom 30.06. und 09.07.1992 (0,99 DM Überzahlung) ausglich. Eine letzte Zahlung i. H. v. 2.571,74 DM ging am 14.12.1992 ein, die zum Ausgleich der Rechnung vom 23.09.1992 – mit gleichem Rechnungsbetrag – verwendet wurde, die nicht Gegenstand dieser Klage ist.
R verstarb am 19.12.1992 unerwartet. Am 10.02.1993 teilte der Anwalt der Familie des R der Klägerin mit, die Erben hätten die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen.
Mit Schreiben vom 01.12.1993 beantragte die Klägerin beim Beklagten gem. § 53 MinöStV die Vergütung der MinöSt für 18.212 Liter bzw. 15.389 kg DK in Höhe von 10.049,02 DM.
Mit Verfügung vom 27.12.1993 lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, nach seiner Berechnung würde der ausgefallene MinöSt-Anteil nur 9.998,52 DM betragen und damit unter der Mindestgrenze nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV von 10.000,– DM liegen.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, der Beklagte habe den MinöSt-Anteil falsch berechnet. Unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer –MWSt– mit einzubeziehen sei oder nicht, bleibe es beim MinöSt-Anteil von 67,75 % und damit bei einer Gesamtvergütung von mehr als 10.000,– DM.
Den Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV seien nicht erfüllt, wonach der zu erstattende Steuerbetrag 10.000,– DM übersteigen müsse. Aufgrund der von R geleisteten Teilzahlung von 636,44 DM und einer zu erstattenden MWSt von 164,21 DM würde bezüglich der Rechnung vom 11.08.1992 (Rechnungsbetrag: 1.973,55 DM) ein Zahlungsausfall von 1.172,90 DM (59,43 % von 1.973,55 DM) bestehen bleiben. Da in dem Rechnungspreis 1.110,75 DM MinöSt enthalten seien, betrage die ausgefallene MinöSt (59,43 % hiervon =) 660,12 DM. Der MinöSt-Anteil in den Rechnungen vom 24.08. bis 30.09.1992 betrage 9.278,48 DM und der gesamte MinöSt-Anteil, der ausgefallen sei, 9.938,50 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 23.02.1994 Bezug genommen.
In der sodann erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrer im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung fest, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV, wonach die zu erstattende Steuer mindestens 10.000,– DM betragen müsse, lägen im Streitfall vor.
Die Auffassung des Beklagten, wonach die Forderungen der Klägerin aus deren...