Entscheidungsstichwort (Thema)
Projektgesellschaft als gewerbliche Grundstückshändlerin bei Verlängerung der vorgesehenen Vermietungsphase aufgrund der Entwicklung des Grundstücksmarkts
Leitsatz (redaktionell)
- Bei den von einer als gewerbliche Grundstückshändlerin einzuordnenden Projektgesellschaft errichteten Gebäuden handelt es sich auch im Falle einer dem Verkauf vorangehenden Vermietung nicht um Anlagevermögen, sondern um Umlaufvermögen.
- Dies gilt auch, wenn die Gebäude aufgrund der Entwicklung des Grundstücksmarkts (Immobilienkrise in den USA) über die ursprünglich vorgesehene vierjährige Vermietungsphase hinaus bis zu deren Verkauf für drei weitere Jahre vermietet werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 7, 15 Abs. 2; HGB § 247 Abs. 2
Streitjahr(e)
2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012
Tatbestand
Streitig ist die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2007 bis 2012.
Die Kläger hatten sich gemäß Emissionsprospekt vom 00. 00. 2006, vermittelt von der inzwischen aufgelösten C-GmbH (C GmbH) mit Sitz zunächst in Z-Stadt und sodann in Y-Stadt, an der A (A, auch als „Emittent” bezeichnet), einer Limited Partnership mit Sitz in …/Z, USA, später …/Georgia, USA, beteiligt. Die A wurde mit Wirkung vom 00. August 2016 aufgelöst. Lt. Emissionsprospekt wurde den Anlegern eine Beteiligung als beschränkt haftender Gesellschafter in der Rechtsform eines Limited Partners nach dem Recht des US-Bundesstaats Z an der A angeboten. Als ausgebender Emittent war die A an der D LP beteiligt, die als Projektgesellschaft beabsichtigte, in … (…, /USA) eine aus elf Wohngebäuden bestehende Wohnanlage mit 312 Zwei-, Drei- und Vierzimmerwohnungen zu errichten. Der Zweck A wurde im Prospekt mit der „Entwicklung, Errichtung und Verwertung des Immobilienprojekts D („Anlageobjekt”)” beschrieben. Grundlage der Beteiligung war der Gesellschaftsvertrag vom 00. Februar 2006. Der Anlagebetrag war aufgrund eines abzuschließenden Treuhandvertrages an die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (E) mit Sitz in Y-Stadt zu zahlen.
Für einen Betrag von 25.000 US-Dollar zuzüglich 5 % Agio je Gesellschaftsanteil konnten die Anleger einen oder mehrere Gesellschaftsanteile erwerben. Insgesamt sollten die Anleger das lt. Emissionsprospekt für die Realisierung des Projekts notwendige Eigenkapital von 7.500.000 US-Dollar aufbringen, das zu 60 v. H. oder 4.500.000 US-Dollar der Eigenkapitalklasse A und im Übrigen der Eigenkapitalklasse B zugerechnet wurde. Ausschüttungsfähige Erlöse des Emittenten sollten zuerst an die Anleger der Eigenkapitalklasse A im Verhältnis und bis zur Höhe ihrer jeweils eingezahlten Nettokapitaleinlage und danach an die Anleger der Eigenkapitalklasse B im Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Nettokapitaleinlage ausgeschüttet werden, jeweils ein positives Kapitalkonto des Anlegers vorausgesetzt. Für Anleger der Klasse A prognostizierte der Emissionsprospekt eine Rendite von 12 % p. a. und für solche der Klasse B eine Rendite von 18,1 % p. a. Im Emissionsprospekt heißt es:
„Die Erzielung der Rendite erfolgt ausschließlich aus der Verwaltung und der späteren Veräußerung des Anlageobjektes.”
Zur Laufzeit bestimmt der Prospekt:
„Nach dem Beginn der Emission des Angebots wird die Kapitalbindungsdauer für die Anleger voraussichtlich insgesamt 48 (achtundvierzig) Monate betragen. Nach der derzeitigen Planung soll die Laufzeit der Beteiligung am 00. März 2006 beginnen und mit der Veräußerung des Anlageobjekts voraussichtlich im Jahr 2010 enden.”
Weiter heißt es dort:
„Sofern zum Ende des Anlagezeitraums kein angemessener Verkaufspreis erzielt werden kann und sich somit die angestrebte Rendite nicht realisieren lässt, können die Limited Partner beschließen, die Laufzeit der angebotenen Vermögensanlage zu verlängern.”
Verluste waren nach dem Gesellschaftsvertrag der D LP vorrangig dem General Partner, den Limited Partnern der Klasse B und den Limited Partnern der Klasse C zuzuweisen.
Bis Ende 2012 war das Objekt noch nicht veräußert. Die E gab am 25. Mai 2012 für die A und ihre in Deutschland steuerpflichtigen Anleger der Klassen A und B als Feststellungsbeteiligte Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Einkommensbesteuerung für die Jahre 2006 bis 2010 ab. Erklärt wurden insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für 2006 von ./. 12.782,66 Euro,
für 2007 von ./. 111.323,24 Euro,
für 2008 von ./. 313.800,52 Euro,
für 2009 von ./. 822.882,27 Euro und
für 2010 von ./. 353.702,85 Euro.
Der Beklagte folgte dem nicht. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung ordnete mit Verfügungen vom 00. Dezember 2012 und vom 00. Januar 2013 die Vornahme steuerlicher Außenprüfungen für beide Anlegerklassen für die Zeiträume 2006 bis 2008 an, die mit Verfügungen vom 00. April 2013 auf die Zeiträume 2009 bis 2010 erweitert wurden.
In seinen Berichten vom 22. November 2013 traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen:
„2. Einzelfeststellungen
…
2.2 Einkunftsart / Progressionsvorbehalt
Der Gesellschaft...