Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Abgabe zubereiteter Speisen – Anspruch auf Mitbenutzung des gemeinsamen Sitz- und Verzehrbereichs eines Einkaufszentrums
Leitsatz (redaktionell)
Auf die Umsätze aus der Abgabe zubereiteter Speisen über die Ladentheke durch ein in einem Einkaufszentrum ansässiges Fast-Food Restaurant ist der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn dem Unternehmer ein Anspruch auf Mitbenutzung des von seinem Vermieter unterhaltenen gemeinsamen Sitz- und Verzehrbereichs zusteht, der sich in örtlicher Nähe zu den dort konzentrierten gastronomischen Betrieben befindet.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1, 9 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1; MwStVO Art. 6 Abs. 1
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei Umsätzen aus der Abgabe von Speisen um regelsteuersatzpflichtige sonstige Leistungen (Dienstleistungen) oder um ermäßigt zu besteuernde Lieferungen handelt.
Die Klägerin unterhält eine Kette von Fast-Food Restaurants (Systemgastronomie). Im März 2011 schlossen sie als Mieterin und die eine Vermietungsgesellschaft als Vermieterin einen Mietvertrag über gewerbliche Flächen in einem Einkaufszentrum. Bei der vereinbarten Mietsache handelt es sich um eine Ladenfläche mit rd. 114 Quadratmetern und um eine Nebenfläche mit rd. 20 Quadratmetern. Ein von der Vermieterin möblierter Sitz- und Verzehrbereich gehört nicht zum Mietgegenstand. Die vereinbarte Monatsmiete in Höhe von ....... € bezieht sich allein auf die Laden- und Nebenflächen und nicht auf den Sitz- und Verzehrbereich. Die Klägerin betreibt seit September 2011 in dem Ladenlokal eine Fast-Food Filiale (Ausgabestelle). Die Nebenfläche wird als Lagerraum genutzt.
Die Fast-Food Filiale verfügt über keinen eigenen Sitz- und Verzehrbereich. Darüber hinaus steht für die Kunden der Klägerin keine eigens durch sie betriebene Sanitäreinrichtung bereit. Die gemietete Ladenfläche enthält lediglich die Fast-Food Ausgabestelle, in welcher die Speisen zubereitet und über eine Verkaufstheke an die Kunden abgegeben werden. Eine sogenannte Kundenstehfläche, die Ladenfläche im Sinne des Mietvertrages ist und die eine Freifläche vor der Verkaufstheke in einer Tiefe von einem Meter umfasst, ist für die Entgegennahme der Speisen durch die Kunden bestimmt. Die Kundenstehfläche verfügt nicht über Verzehrvorrichtungen oder ähnliches Mobiliar.
Laut zusätzlichen Vereinbarungen zum Mietvertrag verfügt das Einkaufszentrum über Anlagen und Einrichtungen, die von den Kunden des Zentrums und Mietern (u. a. der Klägerin) gemeinschaftlich genutzt werden können. Neben diversen technischen Anlagen wie Fettabscheidern, Gasanschlüssen, Abwasserleitungen usw. zählen hierzu insbesondere auch gemeinschaftliche Flächen wie ein gemeinsamer Sitz- und Verzehrbereich (einschließlich Mobiliar) sowie dazugehörige Toiletten.
Der vorhandene gemeinsame Sitz- und Verzehrbereich steht vertragsgemäß allen Kunden des Zentrums zur Mitbenutzung zur Verfügung. Einen Anspruch bzw. ein Recht auf eine eigene besondere Nutzung der Fläche hat die Klägerin - wie sie es darstellt - nicht. Die Vermieterin übernimmt keine Gewähr, dass Sitzplätze für Besucher stets in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der eigentliche Sitzbereich ist räumlich durch eine Erhebung, Balustrade/Geländer und Stufen vom Ausgabebereich abgetrennt.
Die Kosten für den gemeinsamen Sitz- und Verzehrbereich (Personal-, Strom-, Wasser-, Material-, Abfallentsorgungskosten wie auch die der Spülküche) werden - so heißt es in 6.9 a) der Zusätzlichen Vereinbarung - ”von den beteiligten Mietern gleichmäßig im Verhältnis ihrer Ladenflächen zur Gesamtladenfläche der an diese Anlagen und Einrichtungen angeschlossenen Mieter bzw. deren Nutzer getragen“. Bei der Berechnung der Mietfläche für die Ermittlung der Nebenkosten werden die angesiedelten Service- bzw. Bedien-Gastronomien bei der Berücksichtigung der flächenabhängigen Nebenkosten nicht in Ansatz gebracht. Die von diesen Mietern vereinnahmte Nebenkostenpauschale wird zur Verminderung der insgesamt anfallenden Nebenkosten verwendet.
Die Klägerin bietet in ihrer Filiale Speisen an, diese werden in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle nicht auf Einzelbestellung eines Kunden, sondern kontinuierlich und entsprechend der allgemeinen Nachfrage zubereitet.
Die Speisen werden über eine Verkaufstheke ausschließlich mittels Einwegverpackungen an die Kunden abgegeben. Ein Kellner-Service bzw. eine gastronomische Bedienung werden nicht bereitgestellt.
Das beklagte Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer der Klägerin für 2011 mit Bescheid vom 19.10.2012. Danach erfolgten Änderungen mit Bescheiden vom 26.08.2013 und 03.12.2013 - der Einspruch blieb erfolglos.
In den Gründen der Einspruchsentscheidung heißt es im Wesentlichen:
”...Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ggfs. ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer...