Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz des Beteiligungskorrekturgewinns bei der Ermittlung des Einkommens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Neuregelung der Hinzurechnung von Beteiligungskorrekturgewinnen aus Verschmelzung durch § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (UmwStG 1995 n.F.) ist im Ergebnis formell verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 15.01.2008 2 BvL 12/01).
  2. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Hinzurechnung entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. vom 28.10.1994 (UmwStG 1995 a.F.) zu begrenzen.
  3. Unter der Beantragung der Eintragung im Register bis zum maßgeblichen Stichtag des 5.8.1997 i. S. d. Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 n.F. ist nicht die notarielle Beurkundung der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, sondern der Eingang der Anmeldung beim Handelsregister zu verstehen.
  4. Die Rückwirkung der Neuregelung des § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 n.F. nach Maßgabe der Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 n.F. stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird und damit bei Beantragung der Eintragung im Register nach dem 5.8.1997 lediglich ein Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) vorliegt.
  5. Auf die fehlende Kenntnis der geplanten und kurzfristig umgesetzten Gesetzesänderung zum Stichtag des 5.8.1997 kommt es daher nicht an.
  6. Die nicht vorhersehbare Hinzurechnung des Beteiligungskorrekturgewinns kann indessen unter dem Aspekt der hinreichenden Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit der steuerlichen Folgen einer Umwandlung eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO gebieten.
 

Normenkette

UmwStG 1995 § 12 Abs. 2, § 27 Abs. 3; AO § 163

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Die Klägerin war alleinige Anteilseignerin der „G-GmbH” („G-GmbH”). Am 29.04.1997 beschloss der Vorstand der Klägerin, die „G-GmbH” auf die Klägerin zu verschmelzen. Der Aufsichtsrat der Klägerin stimmte dem unter dem 29.06.1997 zu. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 25.06.1997, Verschmelzungsbeschluss und Anmeldung zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister wurden am 31.07.1997 notariell beurkundet. Am 07.08.1997 versandte der Notar die Anmeldung an die beteiligten Handelsregister in „T-Stadt” und „E-Stadt”, die dort jeweils am nächsten Tag einging. In der Folgezeit wurde die Verschmelzung in die Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen der „G-GmbH” wurde als Betriebsstätte der Klägerin fortgeführt.

Am 03.03.1998 gab die Klägerin, die nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.10 bis 30.09. bilanziert, die Körperschaftsteuererklärung für 1997 beim Beklagten ab. Aus der Verschmelzung mit der „G-GmbH” ermittelte sie einen Beteiligungskorrekturgewinn in Höhe von 9.144.564,03 DM. Unter Hinweis auf die „Deckelung” der Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) geltenden Fassung (UmwStG 1995 a.F.). setzte die Klägerin bei der Ermittlung des Einkommens diesen Beteiligungskorrekturgewinn nicht an, weil der Buchwert der Beteiligung an der „G-GmbH” mit 5.500.000,01 DM den Teilwert der von der „G-GmbH” übernommenen Wirtschaftsgüter (insgesamt 3.500.000,00 DM) überstieg.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, die Verschmelzung der „G-GmbH” auf die Klägerin sei nach § 12 Abs. 2 UmwStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UmwStG 1995 n.F.) zu beurteilen, das eine „Deckelung” des Beteiligungskorrekturgewinnes nicht mehr zuließ und berücksichtigte im Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 18.05.1998 den Beteiligungskorrekturgewinn von 9.144.564 DM einkommenserhöhend.

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, mit der sie sich weiterhin gegen den einkommenserhöhenden Ansatz des Beteiligungskorrekturgewinns wendet. Zur Begründung trägt sie vor:

Die ertragsteuerliche Beurteilung der Umwandlung richte sich im Streitfall nach § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. Die Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform seien noch nicht anwendbar, weil die Eintragung in das Handelsregister noch vor dem Stichtag (5.08.1997) des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) – UmwStG 1995 n.F. – beantragt worden sei. Unter „Beantragen” im Sinne dieser Vorschrift sei nicht der Eingang der Anmeldung beim Handelsregister, sondern die notarielle Beurkundung der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zu verstehen. Dies ergebe sich daraus, dass § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 n.F. nicht den in § 12 HGB, § 16 Umwandlungsgesetz und § 20 Abs. 8 S. 1 UmwStG 1995 verwendeten Termin...

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