Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzungszinsen
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 1998 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1997 verpflichtet, in Höhe von 216 DM auf die Geltendmachung von Aussetzungszinsen zu verzichten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 95 v.H., der Beklagte zu 5 v.H..
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1984 bis 1986 erklärte er neben freiberuflichen Einkünften u.a. auch solche aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer im Jahre 1989 durchgeführten Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 29. Mai 1989 geänderte Einkommensteuerbescheide. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 1989 Aussetzung der Vollziehung für die geänderten Einkommensteuerbescheide in Höhe von 13.252 DM (1984), 23274 DM (1985) und 24750 DM (1986) ab Fälligkeit (3. Juli 1989).
Während des Einspruchsverfahrens erfolgte am 23. November 1993 eine gemeinsame Besprechung der Beteiligten mit dem Ziel einer tatsächlichen Verständigung. Der Beklagte übersandte den Klägern unter dem 21. Dezember 1993 eine Zusammenfassung des Besprechungsergebnisses aus seiner Sicht. Dieses Schreiben ging mit der Unterschrift der Kläger versehen am 26. Januar 1994 urschriftlich wieder beim Beklagten ein. Es war mit dem Zusatz „Einverständniserklärung über eine tatsächliche Verständigung. Die Werbungskosten für 1984 (s. Seite 5 + 6) sind um die Vorsteuer bei den verdeckten Mängeln (Netto 3.333.–) i.H. von DM 467.– zu erhöhen” versehen. Ausweislich eines Telefonvermerks des Beklagten stimmte der Kläger am 4. Februar 1994 der tatsächlichen Verständigung uneingeschränkt zu. Der Beklagte erließ am 3. März 1994 jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986. Anstelle der in den Änderungsbescheiden vom 5. Juli 1989 ausgewiesenen Mehrsteuern ergaben sich für 1984 und 1985 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewährten Aussetzung der Vollziehung gegenüber den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden zuviel gezahlte Einkommensteuern in Höhe von 11.904 DM bzw. 4.394 DM. Für 1986 verblieb ein zum 6. April 1994 fälliger Nachzahlungsbetrag von 14.494 DM.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1994 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen und setzte zur Einkommensteuer 1986 Aussetzungszinsen in Höhe von 4.104 DM fest. Zur Begründung führte er aus, für die Zeit vom 3. Juli 1989 bis 6. April 1994 (57 Monate) sei ein Betrag von 14.400 DM zu verzinsen.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage 18 K 1285/95 AO nahmen die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1998 zurück.
Bereits mit Schreiben vom 12. Juli 1995 hatten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Zinsverzicht gestellt. Zur Begründung trugen sie vor, sie hätten aus der Einkommensteuerveranlagungen 1984 und 1985 einen (Gesamt-)Erstattungsanspruch gegen den Beklagten gehabt, der höher gewesen sei als der für 1986 nachgeforderte Einkommensteuerbetrag. Es sei unbillig, Aussetzungszinsen für 1996 zu erheben, andererseits aber die Erstattungsbeträge für 1984 und 1985 unverzinst auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 1. September 1995 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, das Entstehen von Erstattungsansprüchen aus den Veranlagungszeiträumen 1984 und 1985 rechtfertige keinen Verzicht auf die Aussetzungszinsen für 1986. Ein solcher käme allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer „technischen Stundung” in Betracht. Abgesehen davon, daß die Kläger eine solche nicht beantragt hätten, wäre hierfür Voraussetzung gewesen, daß der Erstattungsanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entstehen würde. Im Streitfall sei aber während des Einspruchsverfahrens weder die Höhe noch das Entstehen von Erstattungsansprüchen vorhersehbar gewesen. Die Entscheidung über den Einspruch sei erst im Rahmen der tatsächlichen Verständigung vorbereitet worden. Ein Verzicht trotz der eindeutigen Rechtslage, daß Erstattungsansprüche nicht zu verzinsen gewesen waren, käme einer rückwirkenden Gesetzesänderung gleich.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch trugen die Kläger ergänzend vor, daß sie bei Kenntnis der zinsmäßigen Auswirkungen der tatsächlichen Verständigung nicht zugestimmt hätten. Es habe hiernach festgestanden, daß die Kläger für bestimmte Veranlagungszeiträume zuviel Einkommensteuer entrichtet hätten. Dieses Ergebnis dürfe durch die Zinsfestsetzung nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Im übrigen beruhe die Gesetzesänderung auf verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die fehlende Verzinsung von Erstattungsbeträgen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1997 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte unter Wiederholung seiner Ausführungen im Ablehnungsbescheid ergänzend aus, den steuerlich beratenen Klägern hätten die Auswirkungen der tatsächlichen Verständigung bewußt gewesen sein müssen.
Mit ihrer Klage ver...