Nachgehend
Tatbestand
Die am 4. September 1936 geborene Klägerin schloß im August 1983 mit dem am 24. April 1991 verstorbenen Erblasser … einen Arbeitsvertrag ab, wonach die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. September 1982 als Wirtschafterin für den Erblasser tätig werden sollte. Nach § 4 dieses Arbeitsvertrages sollte die Klägerin für ihre Tätigkeit ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.500,– DM sowie Kost und Logis im Hause … erhalten. Des weiteren verpflichtete sich der Erblasser in diesem Arbeitsvertrag, eine Direktversicherung zugunsten der Klägerin mit einer Beitragsleistung von monatlich 200,– DM abzuschließen und die hierauf entfallende Lohn- und Kirchensteuer zu übernehmen.
In einem am 12. September 1986 schriftlich vereinbarten Nachtrag Nr. 1 zum Arbeitsvertrag vom August 1983 vereinbarte der Erblasser mit der Klägerin, daß diese mit Wirkung vom Tage des Eintritts in den Ruhestand ein lebenslängliches persönliches Wohnungsrecht an der Einliegerwohnung des Hauses … erhalten sollte. Für den Fall, daß der Erblasser vor diesem Zeitpunkt versterben sollte, sollte die Klägerin das Wohnungsrecht bereits mit dessen Todestag erhalten. Das Wohnungsrecht zugunsten der Klägerin sollte entfallen, falls diese oder der Erblasser vor Eintritt in den Ruhestand der Klägerin das zwischen ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis kündigen sollte. Mit dem Ableben des Erblassers sollte das Wohnungsrecht dinglich abgesichert werden.
Des weiteren errichtete der Erblasser verschiedene Testamente. In einem notariellen Testament vom 28. März 1989 setzte der Erblasser seine Tochter, … zu seiner Alleinerbin ein. Unter IV. dieses Testaments verfügte der Erblasser folgendes:
„Ich setze für meine langjährige Haushälterin, Frau … (Klägerin), folgendes Vermächtnis aus und erteile den Testamentsvollstreckern die folgenden Anweisungen:
- Die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber Frau … wie sie sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag vom August 1983 nebst Nachtrag Nr. 1 vom 12. September 1986 ergeben, sind zu erfüllen. Danach steht Frau … insbesondere das Wohnungsrecht an der Wohnung in meinem Hause … ersatzweise in einer anderen meiner Grundbesitzungen zu.
- Frau … setze ich eine lebenslange monatliche Leibrente aus. Die Höhe der Rente setze ich wie folgt fest: Ausgangspunkt ist ein Betrag von derzeit monatlich 2.650,– DM … Dieser Betrag verändert sich in demselben Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die Bundesrepublik Deutschland amtlich festgestellte Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte – 1980 = 100 – seit dem heutigen Tage verändert. Der auf diese Weise errechnete Betrag der Leibrente ist mit dem Erbfall an Frau … monatlich zu zahlen … Die Rente soll durch Eintragung einer Reallast auf der Grundbesitzung … dinglich zugunsten der Berechtigten abgesichert werden. Die Vermächtnisanordnung entfällt, falls Frau … faktisch meine Pflege und Versorgung im Zeitpunkt des Erbfalles eingestellt haben sollte, es sei denn, sie hat ein solches Verhalten nicht zu vertreten …”.
Ferner errichtete der Erblasser am 16. Januar 1990 ein notarielles Ergänzungstestament, mit dem er das Vermächtnis zu IV. seines Testamentes vom 28. März 1989 wie folgt ergänzte:
- „Für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis zu Frau … bei Eintritt des Erbfalles noch bestehen sollte, soll das Arbeitsverhältnis auf die Dauer von 18 Monaten nach Eintritt des Erbfalles fortgesetzt werden. Für diesen Zeitraum erhält Frau … das ihr zuletzt gezahlte Gehalt einschließlich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes fortgezahlt.
- Bei der Provinzial Versicherungsanstalt ist zugunsten von Frau … eine Versicherung mit einem Beitragsaufwand von 200,– DM monatlich abgeschlossen worden. Ich ordne an, daß die Beitragszahlung bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres der Frau … fortgesetzt wird.
- Für den Fall, daß Frau … die ihr im Hause … überlassene Wohnung aufgeben muß, sind ihr die Umzugskosten voll zu erstatten …
Nur der Klarheit halber hebe ich hervor, daß sich die in meinem Testament vom 28. März 1989 angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf die Erfüllung des für Frau … angeordneten Vermächtnisses erstreckt”.
In einem handschriftlich verfaßten Nachtrag zum Testament vom 28. März 1989 verfügte der Erblasser, daß die Klägerin weiterhin seine Kommanditbeteiligung von 500.000,– DM an der Schiffahrtsgesellschaft … erhalten sollte.
In der vom Testamentsvollstrecker, Rechtsanwalt und Notar … am 28. August 1992 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung wurde als Vermächtnis zugunsten der Klägerin lediglich die Kommanditbeteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft … mit einem Wert von 247.341,– DM angegeben. Als Nachlaßverbindlichkeiten führte der Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Klägerin folgende Posten auf:
a) |
Gehalt von Mai 1991 bis zum Oktober 1992 einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung: |
66.551,71 DM |
b) |
Direktversicherung bei der Provinzial Versicherungsanstalt, Beiträge von mo... |