Entscheidungsstichwort (Thema)
Als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend anzusetzende Vermögensminderung durch Aneignung eines Geldbetrages durch einen Geschäftsführer einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Die Aneignung betrieblicher Gelder durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend anzusetzen (Urteil im zweiten Rechtszug; vorgehend Urteil vom 28.5.2002 6 K 7119/99 und Urteil des BFH vom 17.9.2003 I R 91, 92/02).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1, 4
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz einer Einkommenserhöhung.
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der „S-Metallbau”. Alleingesellschafter der Klägerin und zugleich als Geschäftsführer bestellt ist Herr „F”. Die Klägerin gehört zur „"J"-Firmengruppe”, die in verschiedenen Sparten im Bereich Metallbau und Maschinentechnik tätig ist.
Die Klägerin verbuchte im Dezember des Streitjahres einen „a.o. Aufwand” in Höhe von 2.635,74 DM unter Hinweis auf einen Gelddiebstahl. Dem liegt nach der Darstellung der Klägerin folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 12.09.1994 wurde ein im Betriebsvermögen einer Schwestergesellschaft der Klägerin (der „J-K-GmbH”) befindliches Fahrzeug „H” zu einem Preis von 43.700 DM an eine Firma „T-GmbH” verkauft. Im Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses kam es zu einer Teilzahlung von 18.700 DM, der Rest des Preises sollte bei Weiterveräußerung fällig werden. Am 02.12.1994 habe der Geschäftsführer der Klägerin den Restbetrag von 25.000 DM erhalten. Da es während der üblichen Geschäftszeiten nicht möglich gewesen sei, eine Bank aufzusuchen, sei das Geld mit einem Teilbetrag von 4.000 DM in die Betriebskasse der „J-K-GmbH” eingelegt und im Übrigen in einem Betriebs-Pkw der Klägerin (Typ: „E”) in einem Versteck deponiert worden. Am 04.12.1994 (einem Sonntag) sei der Pkw – mitsamt dem darin deponierten Geld (neben dem Betrag von 21.000 DM [Kaufpreisrest der „J-K-GmbH"] noch ein weiterer Betrag von 2.635,74 DM [Kassenbestand der Klägerin]) – gestohlen worden. In dem später sicher gestellten Fahrzeug sei das Geld nicht mehr aufgefunden worden.
Aus Anlass einer Außenprüfung wurden die Sachumstände im Zusammenhang mit der Verbuchung als Betriebsausgabe erörtert; die vom Prüfer erbetenen „Unterlagen von Polizei u. Vers.Erstattung” sollten nach Auskunft der Klägerin nachgereicht werden (Blatt 76 der Außenprüfer-Handakte der „J-K-GmbH” und Blatt 170 der Außenprüfer-Handakte der Klägerin). Der Prüfer schlug später vor, den geltend gemachten Aufwand als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu qualifizieren (Tz. 16 des Außenprüfungs-Berichts vom 06.08.1998). Der Beklagte folgte diesem Vorschlag und erließ unter dem 28.09.1998 einen Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer des Streitjahres. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 28.09.1999); auch im Einspruchsverfahren waren keine weiteren Unterlagen eingereicht worden.
In dem Klageverfahren 6 K 7119/99 wurden für die Klägerin auf der Grundlage der Anforderung in der Terminsladung die im Protokoll im Einzelnen angeführten Unterlagen eingereicht (auf das Protokoll vom 28.05.2002 wird für Einzelheiten Bezug genommen). Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Klägerin ausgeführt, dass in den Firmenfahrzeugen der Klägerin öfters Geld deponiert bzw. transportiert werde; wegen einer Alarmsicherung der Pkw handele es sich auch um einen sicheren Aufbewahrungsort. Im Betrieb der Klägerin selbst sei ein Tresor nicht installiert, die betriebliche Kasse befinde sich in einer Geldkassette.
Der Senat hat die Klage durch Urteil vom 28.05.2002 abgewiesen. Die vom Beklagten berücksichtigte Einkommenserhöhung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, da im Jahresabschluss der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Klägerin anzusetzen sei. Im Rechtsmittelverfahren hat der Bundesfinanzhof – BFH – dieses Urteil durch Entscheidung I R 91, 92/02 vom 17.09.2003 aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem die Kostenentscheidung übertragen.
Die im zweiten Rechtszug von der Klägerin unternommenen Versuche, Unterlagen von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft zu erlangen, blieben erfolglos (auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21./22.01.2004 mit Anlagen wird verwiesen). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin das Geldversteck im Pkw beschrieben (ein Lüftungshohlraum unter der Fußmatte Fahrerseite); das von ihm öfters genutzte Versteck sei als so sicher einzuschätzen, dass er das Geld dort belassen habe, auch wenn er den Pkw in seiner (am Privathaus belegenen) Garage abgestellt habe. Den Kassenbestand der Klägerin führe er „immer bei sich”, da bargeldbezogene Geschäftsvorfälle häufiger anfielen; der Kassenbestand der „J-K-GmbH” verbleibe hingegen regelmäßig in den Betriebsräumen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf das Urteil des erkenn...