Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung sind im Jahr der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Ermittlung des Betrages einer Entschädigung, auf den der begünstigte Steuersatz anzuwenden ist, sind die mit ihr in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Rechtsverfolgungskosten des Empfängers in den Vorjahren) aus der periodengerechten bilanziellen Einkunftsermittlung auszusondern und im Jahr der Realisierung der Entschädigungsleistung von dieser abzuziehen.
2. Eine im Konkurs befindliche Personengesellschaft wird im Verfahren der Gewinnfeststellung durch ihre Liquidatoren vertreten.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1c, § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; HGB §§ 145, 146 Abs. 1, § 161 Abs. 2
Streitjahr(e)
1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum die zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung getätigten Aufwendungen in Abzug zu bringen sind: entweder im Jahr der Realisierung der Entschädigungsleistung oder nach allgemeinen Grundsätzen periodengerechter Zuordnung im Vorjahr.
Die Klägerin ist eine in Konkurs befindliche OHG. Sie war bis zum 13.02.1993 eine GmbH & Co. KG, deren Komplementäre Frau A und die B GmbH waren, während Kommanditist Herr B war. Mit dem Tod von Frau A gingen deren Gesellschaftsanteile auf ihren Sohn B über. Seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin eine OHG. Am 01.05.1997 ist über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden, das noch nicht beendet ist. Der in 1996 gestellte Antrag über das Vermögen der B GmbH das Konkursverfahren zu eröffnen, ist am 25.08.1997 mangels Masse abgelehnt worden.
Die Klägerin war bis zum 31.12.1990 für die Firma C GmbH und die D GmbH als Vertragshändlerin tätig. Die beiden Lieferantenfirmen kündigten die Händlerverträge zum 31.12.1990. Die Klägerin machte gegenüber diesen Firmen den Ausgleichsanspruch gem. § 89 b des Handelsgesetzbuches - HGB - geltend. Sie leitete im Jahr 1993 gegen die o.g. Firmen ein außergerichtliches Vergleichsverfahren ein. Für seine Tätigkeit in diesem Verfahren leistete sie an Herrn Rechtsanwalt E einen Kostenvorschuss i.H.v. 25.758 DM. Zudem bildete die Klägerin im Hinblick auf das eingeleitete Vergleichsverfahren in dem Jahresabschluss auf den 01.12.1993 eine Rückstellung für weitere Verfahrenskosten i.H.v. 500.000 DM.
Am 19.12.1994 wurde in der Schiedsgerichtssache der Klägerin gegen die C GmbH ein Vergleich geschlossen, nach dem die Klägerin als Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB einen Betrag i.H.v. 1.250.000 DM zuzügl. Mehrwertsteuer erhält.
In der Schiedsgerichtssache der Klägerin gegen die Fa. D GmbH schlossen die Beteiligten am 23.01.1995 einen Vergleich, nach dem die Klägerin als Ausgleich für ihren Anspruch nach § 89 b HGB einen Betrag i.H.v. 2.234.150 DM erhält.
Die Klägerin berücksichtigte im Rahmen ihrer Gewinnermittlung die Gesamtentschädigungsleistung i.H.v. 3.484.150 DM als Betriebseinnahmen für das Jahr 1994. Der Beklagte behandelte den Betrag als nach § 34 EStG tarifbegünstigte Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 c) EStG.
Für die Jahre 1991 bis 1994 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin die Rückstellung für Prozesskosten und den Kostenvorschuss an den im Vergleichsverfahren tätigen Rechtsanwalt als Betriebsausgaben im Jahre 1993 berücksichtigt hatte. Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass die Betriebsausgaben in sachlichem Zusammenhang mit der im Jahr 1994 realisierten Entschädigungsleistung stehen, sodass die Betriebsausgaben nicht in 1993, sondern im Jahr 1994 zu berücksichtigen seien.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Prüferin an und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheide für die Jahre 1993 und 1994 entsprechend. Die dagegen gerichteten Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos.
Zur Begründung ihrer im Anschluss daran erhobenen Klage trägt die Klägerin zunächst vor, sie sei selbst klagebefugt, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - gehöre die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung zu den konkursfreien Angelegenheiten der Gesellschaft (BFH-Urteil vom 23.08.1994, BStBl II 1995, 194). In der Sache seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Denn die mit dem außergerichtlichen Vergleichsverfahren zusammenhängenden Aufwendungen i.H.v. 525.758 DM seien im Streitjahr 1993 aufwandwirksam zu erfassen. Demgegenüber laufe die Erfassung der Aufwendungen im Jahr des Anfalls der Entschädigungsleistung unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Kosten dem allgemeinen Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu wider. Zwar sei bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 16 EStG im Hinblick auf die Attraktivkraft des Veräußerungsvorgangs eine Berücksichtigung sämtlicher Veräußerungskosten ohne Rücksicht auf ihre zeit...