vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von Röntgen-Flachbilddetektoren – Fehlen einer integrierten Strahlenquelle – Einordnung als Teile oder Zubehör für Röntgengeräte

 

Leitsatz (redaktionell)

Speziell für die Röntgendiagnostik gefertigte Flachbilddetektoren ohne integrierte Strahlenquelle sind als Teile oder Zubehör für Röntgengeräte in die Unterposition 9022 90 20 KN einzureihen.

 

Normenkette

KN Upos. 8525 80 19; KN Upos. 9022 90 20

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von Röntgen-Flachbilddetektoren.

Die Klägerin führte aus dem Ausland im Zeitraum vom 6. Januar bis zum 28. Februar 2017 in 98 Fällen verschiedene Modelle von Röntgen-Flachbilddetektoren ein. Diese meldete sie zum Teil unter den Unterpositionen 9022 12 00 („Röntgenapparate für die Computertomographie“), 9022 19 00 („Röntgenapparate für andere Zwecke“) und 9022 90 20 („Teile und Zubehör für Röntgenapparate“) der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 294/1) zollfrei zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. In den übrigen Einfuhrfällen meldete die Klägerin die Waren unter der Unterposition 9022 90 80 KN („andere“ Waren der Position 9022 KN) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an und entrichtete bei einem Drittlandszollsatz von 2,1 % Zoll i.H.v.…€.

Die Röntgen-Flachbilddetektoren werden zu medizinischen oder industriellen Zwecken eingesetzt, um von einer externen Quelle erzeugte Röntgenstrahlung nach dem Durchtritt durch einen Patienten oder ein Untersuchungsobjekt in digitale Bilddaten umzuwandeln. Sie enthalten insbesondere eine überwiegend aus Cäsiumjodid bestehende Szintillationsschicht (Szintillator), die auf einer Anordnung von Dünnschichttransistoren und Fotodioden (Thin-Film-Transistors and Photodiode Array - TFT-Panel -) aufgetragen ist. Das TFT-Panel ist wiederum mit einer Bildgebungselektronik (u.a. sog. gedruckten Schaltungen) verbunden. Der Szintillator absorbiert die Energie der einfallenden Röntgenstrahlung, die in Abhängigkeit der Dichte der durchstrahlten Materie abgeschwächt wurde, und emittiert diese in Form von Licht im Inneren des Detektors. Die Lichtstrahlen werden vom lichtempfindlichen TFT-Panel als analoge elektrische Signale gespeichert, die von den gedruckten Schaltungen in digitale Bilddaten umgewandelt werden. In Abhängigkeit von der empfangenen Intensität der Röntgenstrahlen ergibt sich ein zu betrachtendes Graustufenbild. Am lichtundurchlässigen Außengehäuse, über dessen aktive Fläche die Röntgenstrahlung durchdringen kann, befinden sich ein Stromanschluss und eine Schnittstelle zum Datenaustausch, über die die erzeugten Bilddaten an einen externen Computer zur Bilddarstellung weitergegeben werden. Die in drei Vorgängen eingeführten Röntgen-Flachbilddetektoren vom Modell „D.“ verfügen außerdem über eine interne Bildspeichervorrichtung in Form einer Speicherkarte sowie ein WLAN-Modul zur drahtlosen Datenübertragung.

Im Rahmen einer Zollprüfung reihte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Dezember 2019 (AT/S/N01) die in 95 Vorgängen eingeführten Modelle ohne Speicherfunktion abweichend zu den Zollanmeldungen in die Unterposition 8525 80 19 KN („andere Fernsehkameras“) ein und berechnete bei einem Drittlandszollsatz von 4,1 % Zoll i.H.v.…€. Nach Anrechnung des für diese Einfuhren bereits gezahlten Zolls von…€ ergab sich ein nacherhobener Betrag von…€. Das Modell „D.“ mit Speicherfunktion (Einfuhren vom 22. Januar, 30. Januar und 26. Februar 2017, im Bescheid NEE Positionen 23, 42, 96) reihte er hingegen in die zollfreie Unterposition 8525 80 30 KN („digitale Fotoapparate“) ein. Da die Klägerin dieses Modell zuvor unter der Unterposition 9022 90 80 KN zu einem Drittlandszollsatz von 2,1 % angemeldet hatte, ergab sich insoweit ein Erstattungsbetrag von…€, den der Beklagte mit dem nacherhobenen Betrag verrechnete. Den verbleibenden, am 2. Januar 2020 fälligen Zoll i.H.v.…€ zahlte die Klägerin am 8. Januar 2020.

Gegen den Nacherhebungsbescheid legte die Klägerin am 3. Januar 2020 Einspruch ein und beantragte zugleich die Erstattung „der aufgrund des Bescheides zu viel gezahlten Einfuhrabgaben gemäß den Art. 116 Abs. 1 Buchst. a-d, 117, 118, 119 und 120“ der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) zzgl. Zinsen. Mit ihrer Einspruchs- und Antragsbegründung vom 2. November 2020 gab sie an, dass sich der Erstattungsantrag auf den gesamten Zoll i.H.v.…€ beziehe.

Am 3. Mai 2021 hat die Klägerin Untätigkeitsklage bzgl. ihres Einspruchs gegen den Nacherhebungsbescheid erhoben (Az. 4 K 1080/21 Z).

Zudem legte sie beim Beklagten am 10. Mai 2021 im Hinblick auf ihr Erstattungsbegehren Untätigkeitseinspruch ein.

Mit Bescheid vom 3. September 2021 lehnte der Beklagte das Erstattungsbegehren der Klägerin unter Prüfung sämt...

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