Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung: Untergeordnete forstwirtschaftliche Tätigkeit – Einheitlicher kommunaler Betrieb – Abteilung einer kommunalen Anstalt als selbständige wirtschaftliche Einheit
Leitsatz (redaktionell)
- Ein von einer für die Bewirtschaftung der Waldflächen zuständigen Abteilung einer kommunalen Anstalt eingesetzter Holzrückwagen ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der forstwirtschaftlichen Betätigung im Rahmen des einheitlichen kommunalen Betriebs nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
- Die nicht organisatorisch verselbständigte forstwirtschaftliche Betätigung einer Kommune stellt gegenüber den übrigen Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge keine selbständige wirtschaftliche Einheit dar (entgegen Urteil des Hessischen FG vom 31.10.2023 5 K 1499/20).
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a; BewG § 2 Abs. 1 Sätze 3-4
Tatbestand
Die Klägerin ist eine von der Stadt C. errichtete selbständige Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 der Satzung der Stadt C. für den M. C., Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 12. Dezember 2016 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 20. Dezember 2022 (Satzung) hat die Klägerin von der Stadt C. unter anderem die Aufgaben übernommen, das auf dem Gebiet der Stadt anfallende…zu beseitigen ....
Die Zulassungsbehörde ließ am 17. Oktober 2023 auf die Klägerin als Halterin einen mit einem Kran ausgestatteten Zentralachsanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen N01 für Forstarbeiten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu. Die Klägerin setzt das Fahrzeug als Holzrückwagen zur Bewirtschaftung der Waldflächen der Stadt C. von insgesamt N02 ha ein. Sie erzielte aus der Vermarktung des Holzes im Kalenderjahr 2023 Umsatzerlöse von etwa…Euro. Ausweislich des im Unternehmensregister am 00.00.2023 veröffentlichten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 erzielte die Klägerin in diesem Wirtschaftsjahr Umsatzerlöse von insgesamt…Euro. Hiervon entfielen Umsatzerlöse von…Euro auf den Bereich Forst. Ausweislich des am 0.00.2024 im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 erzielte die Klägerin in diesem Wirtschaftsjahr Umsatzerlöse von insgesamt…Euro. Hiervon entfielen Umsatzerlöse von…Euro auf den Bereich Forst.
Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 für die Zeit ab dem 17. Oktober 2023 Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 373 Euro fest.
Die Klägerin beantragte am 14. November 2023 beim beklagten Hauptzollamt, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zu berücksichtigen. Sie gab an, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. Das Fahrzeug werde zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag der Stadt C. verwendet. ...
Das beklagte Hauptzollamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. November 2023 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts und kein Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin vergleichbare Tätigkeiten ausführe.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Ihre Rechtsform könne keine Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage haben, ob sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Nach den ihr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Satzung übertragenen Aufgaben unterhalte sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 27. Februar 2024 als unbegründet zurück und führte aus: Die Klägerin unterhalte keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Sie habe weder einen Einheitswertbescheid des Finanzamts noch einen Steuerbescheid übersandt, aus dem sich ergebe, dass sie Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft erziele. Soweit die Klägerin nach der Satzung von der Stadt C. unter anderem die Aufgabe übernommen habe, Walderzeugnisse im Rahmen der Bewirtschaftung der Wälder zu verkaufen, mache dies nur einen sehr kleinen untergeordneten Teil der ihr insgesamt übertragenen Aufgaben aus.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Verwertung des Holzes aus den im Eigentum der Stadt C. stehenden Waldflächen stelle eine wirtschaftliche Betätigung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs dar. Das in Rede stehende Fahrzeug werde im Rahmen der ihr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Satzung übertragenen Aufgaben ausschließlich zur Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der planmäßigen sowie auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichteten nachhaltigen Nutzung der Wälder eingesetzt. Unerheblich sei, welchen Umfang die forstwirtschaftlichen Aufgaben im Vergleich zu den sonstigen von ihr zu erfüllenden Aufgaben hätten. Ihr forstwirtschaftliches Unternehmen unterliege ausweislich des Bescheids der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 25. Oktober 2023 (Bl. 52 GA) der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die von ihr begehrte Steu...