vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringungsgewinn gem. § 17 EStG: Einlage einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung zu Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Die Feststellungsklage der aufnehmenden Kapitalgesellschaft, dass die – sich ggf. allein auf die Besteuerung ihres Anteileigners gem. § 17 EStG auswirkende – Einlage einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung entgegen der vorgelegten Bilanz zu Anschaffungskosten erfolgt ist, ist zulässig.
- Der bei der aufnehmenden – durch Sacheinlage neugegründeten – Kapitalgesellschaft ausgewiesene Eröffnungsbilanzwert der eingebrachten GmbH-Anteile ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berichtigen, wenn er nicht dem von ihr ausgeübten Wahlrecht nach § 20 UmwStG 1995 entspricht, die Beteiligung zu den Anschaffungskosten des Anteileigners anzusetzen.
- Hat sich die aufnehmende Gesellschaft nach den anlässlich der Sachgründung schriftlich getroffenen Vereinbarungen und den Erklärungen gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einbringung zum Buchwertansatz/Ansatz der Anschaffungskosten des Einbringenden gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 entschieden, ist ein abweichender Bilanzansatz objektiv und subjektiv fehlerhaft.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 2 S. 1, § 17; UmwStG 1995 § 20 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 4 S. 1; FGO § 41 Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
EA, war am Stammkapital der EA GmbH (GmbH) von 50.000 DM mit Geschäftsanteilen in Höhe von 45.500 DM (91 %) beteiligt. Die Anteile wurden im Privatvermögen gehalten.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. August 2000 des Notars F in Z-Stadt(UR. Nr. 1/2000) wurde unter Ziffer I der Urkunde die A Vermögensverwaltung GmbH, die Klägerin zu 1) mit einem Stammkapital von 25.000 Euro errichtet. EA übernahm die Stammeinlage. EA wurde zum Allein- Geschäftsführer bestellt. Unter Ziffer II .1 der Urkunde wurde zwischen ihm als Privatperson einerseits und ihm als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) andererseits vereinbart, dass die Stammeinlage nicht in Geld, sondern dadurch zu erbringen ist, dass EA seine sämtlichen Anteile an der GmbH in die Gesellschaft (die Klägerin zu 1) einbringt. Unter Ziffer II. 2 heißt es sinngemäß, EA überträgt die unter II. 1 genannten Geschäftsanteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Anmerkung: an der Klägerin zu 1) gem. Abschnitt I der Urkunde und tritt diese Geschäftsanteile (Anmerkung:an der GmbH) an die Gesellschaft (Anmerkung: die Klägerin zu 1) ab. Unter Ziffer II. 3 heißt es sinngemäß, die Geschäftsanteile werden zu Buchwerten übertragen; soweit der Einbringungswert der Geschäftsanteile den Nennbetrag der übernommenen Stammeinlage überschreitet, wird der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (Anmerkung : der Klägerin zu 1) eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 14. August 2000 Bezug genommen (Aktenauszug Blatt 1 – 6).
In dem der vorgenannten notariellen Urkunde als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) heißt es unter § 3 sinngemäß: Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro. Auf dieses Stammkapital übernimmt EA eine Stammeinlage von 25.000 Euro. Die Stammeinlage wird dadurch erbracht, dass EA seine Geschäftsanteile an der GmbH als Sacheinlage in die Klägerin zu 1) einbringt. Der Wert der Sacheinlage wird auf 25.000 Euro festgesetzt, soweit der Wert der eingebrachten Anteile diesen Wert übersteigt, wird der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Aktenauszug Bl. 7 – 12).
Am gleichen Tag wurde von EA der Bericht über die Sachgründung der Klägerin zu 1) erstattet. Darin heißt es unter anderem sinngemäß: Die Gesellschaft (Anmerkung: EA GmbH) hat ein Stammkapital von 50.000 DM und wies zum 31.12.1999 ein Eigenkapital in Höhe von rund 25,8 Mio. DM aus. Der Buchwert des Anlagevermögens beträgt ausweislich der Bilanz zum 31.12.1999 DM 16,4 Mio. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sachgründungsbericht Bezug genommen (Aktenauszug Bl. 13 und 14).
Die Gründung der Klägerin zu 1) wurde am 17.10.2000 ins Handelsregister eingetragen.
Am 13.11.2000 ging beim Beklagten ein von EA am 2.11.2000 unterzeichneter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Gründung einer Kapitalgesellschaft, der Klägerin zu 1) ein. Darin ist unter Nummer 13 angekreuzt, es sei eine Sachgründung erfolgt. Unter Nummer 15.2 ist angekreuzt, das Unternehmen sei entstanden durch Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder Einbringung, Schaffung oder Erhöhung einer Mehrheitsbeteiligung i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 1995) an einer Kapitalgesellschaft; ferner ist unter dieser Ziffer die GmbH als das Unternehmen bezeichnet worden, von dem Anteile eingebracht worden seien. Unter Nummer 15.3 des Formulars ist angekreuzt, d...