Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 27/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Vaters – Berechtigung bei Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen – Anspruchskonkurrenz nach Art.68 EGV Nr. 883/2004

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein in Deutschland wohnhafter Vater hat für sein bei der Kindesmutter in Polen lebendes Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesmutter in Polen auf Grund der Höhe ihrer Einkünfte in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen zusteht und deshalb eine Anspruchskonkurrenz i.S.d. des Art.68 EGV Nr. 883/2004 mit dem deutschen Kindergeldanspruch nicht besteht..
  2. Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der in Polen lebenden Kindesmutter nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann.
 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 64 Abs. 2 S. 1, § 65 Abs. 1 Nr. 2; BKGG § 1 Abs. 1 S. 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 68, Nr. 987/2009 Art. 60

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2016; Aktenzeichen III R 27/13)

BFH (Urteil vom 26.10.2016; Aktenzeichen III R 27/13)

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte für seine am 1.1.2011 geborene uneheliche Tochter „A” Kindergeld. Die Tochter lebt bei ihrer erwerbstätigen Mutter in Polen. Diese erhält für „A” aufgrund zu hoher eigener Einkünfte keine polnischen Familienleistungen.

Mit Bescheid vom 26.1.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, die Kindesmutter sei nach § 64 Abs.2 Satz 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt. Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 8.2.2011 wies die Beklagte im Wesentlichen mit derselben Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 29.3.2011 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 2.5.2011 Klage erhoben mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.1.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 29.3.2011 zu verpflichten, ihm für das Kind „A” ab Januar 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats einverstanden erklärt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Kindergeldakte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter „A”

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nach § 62 EStG erfüllt. Die Tochter gehört zudem zum Kreis der nach § 63 Abs. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Kinder. Der deutsche Kindergeldanspruch ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Wie ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig ist, steht der Klägerin auf Grund ihrer Einkünfte in Polen kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zu. Eine Anwendung der EWGV 883/2004 insbesondere dessen Art. 68 scheidet aus, weil mangels eines solchen Anspruchs der Kindesmutter in Polen keine Ansprüche miteinander in Konkurrenz stehen. Daher kommt es auch nicht auf § 60 EWGV 997/2009 an (vgl. hierzu auch ausführlich: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8.12.2011 16 K 291/11, juris- Dokument m.w.N.) .

Schließlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird, wenn mehrere Personen berechtigt sind, das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Zwar lebt „A” im Haushalt der Kindesmutter in Polen. Dies schließt den Anspruch des Klägers jedoch nicht aus, weil Voraussetzung für eine Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, dass der andere, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Auszahlung des Kindergeldes an einen Elternteil gemäß den §§ 64 EStG, 3 BKGG kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Elternteil selbst kindergeldberechtigt ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.3.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323; ebenso: FG München Urteil vom 21.11.2011 5 K 2527/10, juris-Dokument). Eine solche Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils besteht nach den deutschen Kindergeldvorschriften nicht. Nach dem EStG ist die in Polen lebende Kindesmutter in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bzw. mangels unbeschränkter Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG oder unbeschränkter (fiktiver) Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG) nicht anspruchsberechtigt. Ebenso wenig lässt sich eine Kindergeldberechtigung nach dem BKGG fe...

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