Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers und Schulleiters und gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur des Dienstzimmers
Leitsatz (redaktionell)
- Das Dienstzimmer einer Schulleiterin mit Unterrichtsverpflichtung ist kein den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ausschließender anderer Arbeitsplatz.
- Eine nachmittägliche Temperaturabsenkung unter 20° C schließt aufgrund des Verstoßes gegen Arbeitsschutzregelungen die für die Qualifikation als „anderer Arbeitsplatz” erforderliche Nutzbarkeit eines Dienstzimmers für unterrichtsbegleitende Tätigkeiten aus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, § 9 Abs. 5 S. 1
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzuerkennen sind.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin hatte in den Streitjahren als Schulleiterin der Schule in A-Stadt eine Unterrichtsverpflichtung von 14 Wochenstunden. Ihr stand in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2000 und 2002 machten die Kläger jeweils Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin in Höhe von 1.532 DM für das Jahr 2000 und 767 € für das Jahr 2002 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen setzen sich aus den Kosten für Hausversicherung, Strom, Heizöl usw. zusammen, die im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche aufgeteilt wurden. Nähere Einzelheiten sind der Anlage zur Einkommensteuer 2000 (Anlage N, Zeile 47) zu entnehmen, auf die Bezug genommen wird (s. Einkommensteuerakte des Beklagten).
Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen nicht an. Nach Auffassung des Beklagten habe der Klägerin ein anderer Arbeitsplatz in Form des Dienstzimmers zur Verfügung gestanden und die Klägerin habe nicht geltend gemacht, dass sie das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit benutze.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom 02.07.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.08.2002 auf 28.815,39 € und die Einkommensteuer 2002 mit Bescheid vom 13.04.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.11.2004 auf 36.973 € fest.
Gegen die Bescheide legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein.
Zur Begründung trugen sie vor, dass das Dienstzimmer lediglich für die allgemeine Verwaltungstätigkeit und als Besprechungszimmer zur Verfügung stehe. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die nicht während der üblichen Arbeitszeit erledigt werden könne, sei die Klägerin auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Im Regelfall sei die Klägerin von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr an fünf Wochentagen in der Schule, häufig jedoch auch länger wegen Dienstbesprechungen, Konferenzen und Elterngesprächen. Da nach 17.00 Uhr kein Hausmeister mehr anwesend sei, obliege der Klägerin häufig auch die Kontrolle der Schulräumlichkeiten und das Abschließen der Schule sowie das Scharfschließen der Alarmanlage, die wegen der vielen Einbrüche und Einbruchsversuche angeschafft worden sei. Meldungen der Alarmanlage würden direkt auf das private Telefon in der Wohnung der Kläger geleitet. Das Dienstzimmer in der Schule sei von der Straße und dem Schulhof einsehbar. Es sei der Klägerin deshalb nicht zumutbar, sich abends allein im Schulgebäude aufzuhalten, zumal sich in der Nähe weder die Hausmeisterwohnung noch sonstige Wohngebäude befänden. Lehrerkollegen hielten sich nach Schulschluss im Regelfall nicht mehr in der Schule auf. Darüber hinaus werde während der kalten Jahreszeit die Heizungsanlage, sollte nicht irgendeine Veranstaltung in der Schule stattfinden, ab 13.30 Uhr auf eine niedrigere Temperatur abgesenkt, sodass der Aufenthalt im Dienstzimmer der leeren Schule dann unzumutbar sei. Aus diesen Gründen benutze die Klägerin meist abends oder an den Wochenenden das häusliche Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Die Kläger verwiesen auf die neue Rechtsprechung des BFH, insbesondere die BFH-Urteile vom 07.08.2003 VI R 16/01, vom 07.08.2003 VI R 118/00 und vom 09.12.2003 VI R 150/01.
Mit Einspruchsentscheidung vom 03.01.2005 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin seien nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, da der Klägerin in Form des Dienstzimmers in der Schule ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Verfügung stehe. Das Dienstzimmer könne nach objektiven Kriterien wie Größe, Ausstattung und Nutzung auch für die Vorbereitung des Unterrichts genutzt werden. Subjektive Erwägungen und Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers begründet seien, z. B. persönliche Arbeitsweise, Ansichten und Vorlieben, Gesundheitszustand, fam...