rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beförderung Behinderter zu Tageseinrichtungen regelmäßig keine kraftfahrzeugsteuerbefreite Krankenbeförderung
Leitsatz (redaktionell)
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei Verwendung von Fahrzeugen zur Krankenbeförderung setzt die ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen wegen der unmittelbaren Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen voraus. Diese Voraussetzung ist bei der Beförderung behinderter Menschen zur krankenfürsorgerischen Betreuung in Tageseinrichtungen nicht erfüllt (gegen Erlass FinMin NW vom 21.02.2000 S 6105 - 16 - VA 1).
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 5
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Streitig ist, ob das Halten von Fahrzeugen wegen Verwendung zur Krankenbeförderung i.S.v. § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStG- steuerfrei ist.
Die Klägerin ist bzw. war Halterin u.a. der vier Fahrzeuge (sog. Pkw-Kombi) mit den amtlichen Kennzeichen…(bis 11.01.2002),…(bis 22.01.2002),…und….
Die Klägerin hatte bereits am 18.08.1992 bei dem Beklagten angefragt, ob für ihre Fahrzeuge, die sie innerhalb der Unterhaltung der Wohnhäuser für geistig und psychisch Behinderte einsetze, eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Betracht komme. Der Beklagte hatte dies mit Verfügung vom 15.10.1992 verneint. Der Steuerbefreiungstatbestand setze eine Beförderung der Kranken oder Schwerbehinderten zur krankenfürsorgerischen Betreuung voraus; allenfalls eine untergeordnete Beförderung der Schwerbehinderten zu Zwecken des täglichen Lebens sei unschädlich. Der mitgeteilte Einsatz im Rahmen der Unterhaltung der Wohnhäuser reiche hierzu nicht aus. Eine allgemeine Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zu gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken verwendet würden, sehe das KraftStG nicht vor. In solchen Fällen scheide auch ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen aus, da der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers nicht missachtet werden dürfe.
Am 03.01.2001 beantragte die Klägerin, im Hinblick auf einen Erlass des Finanzministers -FinMin- NW vom 21.02.2000 (S 6105-16-V A 1) eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zu erteilen, da die Fahrzeuge in erster Linie der Beförderung der in den von ihr unterhaltenen Wohnhäusern lebenden Behinderten dienten.
Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass der o.a. Erlass keine Änderung der bisherigen Rechtslage bedeute. Eine Steuerbefreiung setze weiterhin eine ausschließliche Verwendung der Fahrzeuge zur Krankenbeförderung voraus; unschädlich sei allenfalls eine Beförderung der Schwerbehinderten i. R. von „Fahrten des alltäglichen Lebens” in untergeordnetem Umfang. Die Klägerin möge daher den Gesamtumfang der Einsätze des jeweiligen Fahrzeuges prüfen und im Einzelnen darlegen. Nachdem eine Stellungnahme der Klägerin ausgeblieben war, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2001 die Anträge auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für die o.a. vier Fahrzeuge ab. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Fahrzeuge entgegen der gesetzlichen Anforderung nicht ausschließlich zur Beförderung von Schwerbehinderten, ggf. mit untergeordneten Fahrten zu Zwecken des täglichen Lebens, eingesetzt würden.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Der Anteil der Fahrten zur Unterhaltung der Wohnheime oder für Fahrten des Personals mache weniger als 10 % aus. Der Anteil der Beförderungen zur krankenfürsorgerischen Betreuung und Behandlung liege dagegen bei ca. 85 %. Fahrten des allgemeinen Lebens nähmen einen Umfang von ca. 5 % ein. Von 171 betreuten Personen verfügten 163 über einen Schwerbehindertenausweis. Darüber hinaus halte sie drei weitere Fahrzeuge (amtl. Kennzeichen ..., ..., ...), die in erster Linie der Versorgung ihrer Häuser dienten (Hausmeisterei, Lebensmitteleinkäufe etc.).
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es könne dahinstehen, ob die Fahrzeuge äußerlich als solche zur Krankenbeförderung gekennzeichnet seien. Jedenfalls genüge die dargestellte Nutzung nicht den Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG. Der o.a. Erlass des FinMin lasse lediglich einen „gelegentlichen” schädlichen Einsatz der Fahrzeuge zu; diese Grenze sei jedoch hier mit dem Anteil der Fahrten zu anderen als krankenfürsorgerischen Zwecken von 10 % überschritten.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin hat mit Anlage zum Schriftsatz vom 18.12.2001 die Fahrten erneut aufgeschlüsselt. Demnach betrage der steuerschädliche Anteil nicht einmal 10 %, sondern - da die Fahrten zu Einkäufen mit den Behinderten für das Wohnhaus hiervon auszunehmen seien - nur rd. 5 %; bei Bedarf könne sie hierzu die Fahrtenbücher vorlegen. Im Übrigen dienten auch die „schädlichen” Fahrten im Umfang von rd. 5 % dem Wohl der Kranken. Wenn der Beklagte die in dem Erlass des Finanzministers zugelassene „gelegentliche” Ausnahme mit „verschwindend gering” auslege, sei dies rechtswidrig und widerspreche den Interessen der Behinderten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides den Beklagten zu verpflichten, für die Kraftfahrzeuge die Steuerbefreiung nach ...