Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme von Pflichtteilsberechtigten als Mitunternehmer führt nicht zu Veräußerungsgewinn
Leitsatz (redaktionell)
Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch Aufnahme der Berechtigten in eine neu gegründete Mitunternehmerschaft, in die das (durch Gesamtrechtsnachfolge in den weiteren Mitunternehmeranteil entstandene) Einzelunternehmen des Erben zu Buchwerten eingebracht wird, führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn. Denn bei der darin liegenden Leistung an Erfüllungs Statt werden lediglich die zur Erbringung der Einlagen der Pflichtteilsberechtigten erforderlichen Geldbeträge aus dem Einzelunternehmen entnommen.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 364 Abs. 1; UmwStG § 24
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist aufgrund Erbvertrages vom 27.06.1981 Alleinerbe seiner am 07.11.1989 verstorbenen Ehefrau. Die gemeinsamen Kinder, (RZ), geboren am 13.11.1963, und (AZ), geboren am 26.09.1966, waren als Erben des überlebenden Ehegatten (Schlußerben) zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Ehefrau des Klägers war Komplementärin, der Kläger war Kommanditist der A - KG -. Der Gesellschaftsanteil des Klägers betrug 50/850, der seiner Ehefrau 800/850. Über die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil bestimmte der Gesellschaftsvertrag vom 27.11.1984, dass neben Abkömmlingen von Gesellschaftern auch deren Ehegatten in die Gesellschafterstellung nachfolgen können. Die KG war ab 1985 die Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Die Geschäftsanteile an der B GmbH als Betriebs-GmbH standen im Gesamthandseigentum der Besitzgesellschaft. Weiter gehörte zum Gesamthandseigentum das Betriebsgrundstück.
Nach dem Tod der Ehefrau machten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Der Kläger sowie RZ und AZ hielten am 29.03.1990 privatschriftlich fest, dass die Kinder für ihre Pflichtteilsansprüche als teilweise Leistung an Erfüllung statt je 1/8 des von den Beteiligten als fortbestehend angenommenen Mitunternehmeranteils der Erblasserin an der KG erhalten sollten. Die Kinder erklärten sich im Übrigen hinsichtlich ihrer Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Kläger für befriedigt. Die Vereinbarung sollte durch Schaffung einer GmbH & Co. KG vollzogen werden. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Ablichtung in den Vertragsakten des FA zu StNr.: . . . Bezug genommen.
Nach dem Wortlaut einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 04.04.1990 trat die C-Beteiligungsgesellschaft mbH zu diesem Zeitpunkt als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein. Der Kläger sowie RZ und AZ sollten ab diesem Zeitpunkt Kommanditisten sein. RZ und AZ brachten jeweils 100.000,-- DM, die sie vom Kläger erhalten hatten, als Einlage in die KG ein.
Wegen der Einzelheiten wird auf die durch den Prozessvertreter gesiegelte "Ausfertigung" in den Vertragsakten des FA Bezug genommen.
Im Rahmen der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG für 1989, beim FA eingegangen am 11.12.1990, wurde nur eine Beteiligung der Kinder am Gewinn der KG ab dem Todestag der Mutter (dem 07.11.1989) erklärt. Dabei wurde davon ausgegangen, RZ und AZ hätten rückwirkend auf den Todestag 1/8 des als fortbestehend gedachten Komplementäranteils der Erblasserin erhalten. Das FA vertrat demgegenüber im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheides vom 06.05.1991 die Auffassung, es seien bei der Anteilsübertragung anteilig auch stille Reserven aufgedeckt worden, die bei den Kindern in Ergänzungsbilanzen zu erfassen seien. Für den Kläger sei ein im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu erfassender Gewinn in Höhe von 770.614,-- DM entstanden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch hin hob das FA den Bescheid gegenüber den Kindern auf und erließ einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1989 ohne Ansatz eines auf den Kläger entfallenden Veräußerungsgewinns (Feststellungsbeteiligte: Kläger und Ehefrau des Klägers).
Der Kläger erklärte sodann in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1990 einen von ihm als gewerbesteuerfrei eingestuften Veräußerungsgewinn in Höhe von 770.614,-- DM. In den Ergänzungsbilanzen der Kinder RZ und AZ wurden entsprechende Mehrwerte ausgewiesen. Das FA folgte diesem rechtlichen Ansatz (Erfassung eines Veräußerungsgewinns des Klägers im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1990), ermittelte den Veräußerungsgewinn und die diesem entsprechenden Mehrwerte der Kinder aber deutlich höher. Nach seiner Rechtsansicht waren anteilig alle stillen Reserven einschließlich eines aus den Gewinnen der Vorjahre im Schätzungswege ohne Abschläge ermittelten Firmenwerts von 5.884.000,-- DM (anteilig 1.384.470,-- DM) aufzudecken. Das FA ermittelte dementsprechend im ursprünglichen Feststellungsbescheid 1990 vom 14.02.1992 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.391.016,-- DM.
In dem von der GmbH & Co. KG während des Einspruchsverfahrens angestrengten gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung unte...