Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzleistung für Garagenmiete als Arbeitslohn; Abgeltung durch 1%-Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine sogenannte Mietgebühr des Arbeitgebers, mit der der Aufwand des Arbeitnehmers für die Unterstellung eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs in einer Garage abgegolten werden soll, gehört aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
  2. Die Mietgebühr wird nicht durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils der PKW-Überlassung nach der 1%-Regelung des A31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1990 erfasst (gegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 29.10.1998 XI 472/95, EFG 1999, 884).
 

Normenkette

EStG §19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.06.2002; Aktenzeichen VI R 1/00)

 

Tatbestand

Der Kläger wurde in den Streitjahren 1990 bis 1992 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter für die GmbH wurde dem Kläger von der Arbeitgeberin ein Firmenfahrzeug zu Verfügung gestellt, das auch privat genutzt werden durfte. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil wurde nach der sogenannten 1 v.H.-Regelung lohnversteuert.

Zum Schutz der Fahrzeuge forderte die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer auf, die firmeneigenen Fahrzeuge während der Nachtstunden in privateigenen oder angemieteten Garagen unterzustellen. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin unter anderem auch dem Kläger eine monatliche Mietgebühr von grundsätzlich 45,- DM.

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers wurde festgestellt, dass die Zahlungen der Garagenmiete nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet worden waren, da die Arbeitgeberin die Ansicht vertrat, es handle sich hierbei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund entsprechender Kontrollmitteilung änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1992 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -, indem er den Bruttoarbeitslohn im Jahre 1990 um 200 DM, im Jahre 1991 um 570,- DM und im Jahre 1992 um 540,- DM erhöhte und die Einkommensteuer entsprechend neu festsetzte.

Ihren Einspruch gegen diese Bescheide begründeten der Kläger und seine Ehefrau damit, dass sie - wie die Arbeitgeberin des Klägers - der Auffassung seien, es handle sich bei der Garagenmiete nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diesen Einnahmen seien entsprechende Werbungskosten gegenüberzustellen, wenn solche, wie im Streitfall, angefallen seien. Sie hätten mit einer Bescheinigung nachgewiesen, dass von ihnen selbst eine monatliche Garagenmiete von 50,- DM an den Garagenvermieter zu entrichten gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen seien somit keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallen.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf führte er in der Einspruchsentscheidung aus, dass die ersetzten Mietkosten für die Garage den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen seien. Die gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf eingelegte Revision sei vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.11.88 als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Finanzgericht Düsseldorf habe in dem genannten Urteil entsprechend der Grundregel des § 21 Abs. 3 EStG die Einnahmen für die Garagenmiete nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet, weil diese Einnahmen mit der Überlassung des Firmenwagens zusammenhingen und dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zugeflossen seien. Diese Einnahmen hätten ihren Grund im Arbeitsverhältnis. Es handle sich um zusätzliche Geldeinnahmen des Steuerpflichtigen, die im Zusammenhang stünden mit der kostenlosen Überlassung des Pkw durch die Arbeitgeberin. Da die Überlassung des Firmenwagens auch zu nicht dienstlichen Fahrten Sachlohn im Sinne von § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstelle, hänge die Zahlung der Garagenmiete an den Kläger untrennbar mit dieser Überlassung des Firmenwagens zusammen. Weitere Kosten für die Unterstellung des Pkw könnten der Kläger und seine Ehefrau nicht als Werbung kosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, weil die Arbeitgeberin des Klägers bei der Berechnung des geldwerten Vorteils durch die Gestellung des Pkw's für die Privatfahrt nur die Beträge aufgrund der sogenannten 1 v.H.-Methode angesetzt habe. Da der tatsächliche Wert der Privatnutzung in der Regel deutlich höher liege, lasse Teilziffer 7.4 des BMF-Schreibens vom 8.6.1982 (Bundessteuerblatt I Seite 814) auch eine Kürzung der Pauschale um die von dem Arbeitnehmer getragenen Kosten der Anmietung einer Garage nicht zu. Bei dieser vom Arbeitgeber gewählten Berechnungsmethode bediene er sich einer sehr groben, typischen Ermittlungsform, für die der Umfang der tatsächlichen Privatnutzung un...

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