rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Finanzbehörde ist nicht zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung der Eigenheimzulage aufgrund nachträglichen Bekanntwerdens der Überschreitung der Einkunftsgrenze berechtigt, wenn die Zulage bereits nach den Angaben zur voraussichtlichen Einkommenshöhe im Bewilligungsantrag der Steuerpflichtigen nicht hätte gewährt werden dürfen.
  2. Auf den Zeitpunkt des Ergehens der Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Bewilligungszeiträume kommt es für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des nachträglichen Bekanntwerdens nicht an.
 

Normenkette

EigZulG §§ 5, 11

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen IX R 17/05)

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen IX R 17/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechtigung des Beklagten zur rückwirkenden Aufhebung einer Eigenheimzulagenfestsetzung wegen eines Überschreitens der maßgeblichen Einkunftsgrenze.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und einen im Jahr 1998 geborenen Sohn haben. Sie erwarben und bezogen im Jahr 2000 ein neu errichtetes Reihenhaus zu je 1/2 Anteil. Der Kaufpreis betrug 610.000 DM. Am 20. März 2001 stellten die Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000. In dem zur Antragstellung verwendeten Formularvordruck Zeilen 71 bis 73 fügten die Kläger in das Leerfeld des Satzes „Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird, wird zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres voraussichtlich…nicht übersteigen.” handschriftlich den Betrag von „484.738 DM” ein.

Mit dem Bescheid über Eigenheimzulage ab 2000 vom 18. April 2001 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für die Jahre 2000 bis 2007 jeweils auf 6.500 DM fest.

Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 1999 reichten die Kläger am 28. August 2001 die Einkommensteuererklärung 1999 und am 28. Dezember 2001 die Einkommensteuererklärung 2000 ein. Der zu Grunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 22. November 2001 betrug 222.091 DM und der des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 20. März 2002 181.099 DM, insgesamt also 403.190 DM.

Der Beklagte hob die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 26. März 2002 nach § 11 Abs. 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) wegen eines Überschreitens der Einkunftsgrenze auf.

Gegen den Bescheid legten die Kläger am 2. April 2002 Einspruch ein und machten geltend, eine Aufhebung der Eigenheimzulage sei nicht zulässig, da sie bereits bei der Antragstellung Einkünfte in Höhe von 484.738 DM angegeben hätten. Das Überschreiten der Einkunftsgrenze sei dem Beklagten mithin bekannt gewesen. Materielle Fehler könnten nur nach § 11 Abs. 5 EigZulG beseitigt werden, sodass eine Aufhebung frühestens ab 2002 in Betracht komme.

Der Beklagte wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2002 als unbegründet zurück. In den Gründen führte er an, die Tatsache, dass die Kläger in ihrem Antrag auf Eigenheimzulage von einem voraussichtlichen Gesamtbetrag der Einkünfte von insgesamt 484.738 DM ausgegangen seien, führe nicht zu einem Ausschluss der Änderungsbefugnis nach § 11 Abs. 4 EigZulG. Die Finanzbehörde könne zunächst antragsgemäß entscheiden und die endgültige Feststellung des Überschreitens der Einkunftsgrenze von der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Erstjahr bzw. Antragsjahr und der darauf beruhenden Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte abhängig machen, ohne dass hierin ein der Aufhebung entgegen stehender Ermittlungsfehler liege. Der von den Klägern in dem Antrag angegebene Betrag von 484.738 DM rechtfertige nicht die Annahme, die Behörde sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass trotz des Überschreitens der Einkunftsgrenze die Eigenheimzulage zu gewähren sei.

Mit ihrer Klage vom 24. Juli 2002 machen die Kläger ergänzend geltend: Da sie bereits bei der Antragstellung den Betrag von 484.738 DM angegeben hätten, der die maßgebliche Einkunftsgrenze deutlich überschreite, hätte die Behörde dem Antrag nicht stattgeben dürfen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ihm seien die tatsächlichen Einkünfte nicht bekannt gewesen. Denn unter dem Begriff „Bekanntwerden” sei nicht die sichere Feststellung zu verstehen, sondern der Begriff müsse in Bezug zu den Angaben im Antrag gesehen werden. Da die Angabe der Einkünfte bei der Antragstellung zwingend sei, könne sie bei der Bewertung nicht außer Acht gelassen werden. Wäre dies der Fall, würde die Eigenheimzulage immer vorläufig gewährt und später eine Rückforderung erfolgen. Bei einer solchen Auslegung wäre die Angabe im Antrag jedoch völlig überflüssig, ebenso wie die Aufforderung in dem Bescheid über Eigenheimzulage, dem Finanzamt unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die auf eine Gewährung der Eigenheimzulage Einfluss haben könnten. Die vom Beklagten vorgenommene Ausl...

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