Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des Eigenheimzulagenbescheides wegen nachträglichem Bekanntwerden der Überschreitung der Einkünftegrenze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Finanzbehörde ist verfahrensrechtlich nicht berechtigt, die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen des nachträglichen Bekanntwerdens der Überschreitung der Einkünftegrenze aufzuheben, wenn ihr dies bereits im Zeitpunkt der Schlusszeichnung des Eigenheimzulagenbescheides auf Grund der Angaben der Stpfl. im Eigenheimzulagenantrag bekannt sein musste.

2. In diesem Fall liegt auch dann ein bloßer Rechtsfehler ohne Änderung des der Einkunftsprüfung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes vor, wenn der objektiv richtige Gesamtbetrag der Einkünfte nicht bereits zum Zeitpunkt der Schlusszeichnung des Eigenheimzulagenbescheides endgültig feststeht (gegen FG Köln, Urteil vom 6. Juli 2005 11 K 5302/04, EFG 2005, 1522).

 

Normenkette

EigZulG §§ 5, 11; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Eigenheimzulagenbescheid gemäß § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) aufgehoben werden durfte.

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juli 2002 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße 1 in A-Stadt für 330.000 €.

Im November 2002 beantragten sie auf dem amtlichen Vordruck eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 für das bebaute Grundstück A-Straße 1 in A-Stadt. Im Antrag gaben sie an, bereits für das Objekt B in B-Stadt Abzugsbeträge gemäß § 10 e EStG bzw. Eigenheimzulage erhalten zu haben. Die Anschaffungskosten für das Einfamilienhaus gaben sie mit 330.000 € an. Im Abschnitt „Einkunftsgrenze” gaben sie an, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt werde, zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorrangegangenen Jahres voraussichtlich 440.000 DM nicht übersteigen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages auf Eigenheimzulage wird auf den in der EHZ-Akte des Beklagten abgehefteten Antrag Bezug genommen.

Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2002 für das Objekt A-Stadt, A-Straße 1 vom 10. Dezember 2002 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für 2002 bis 2009 auf 1.278 € pro Jahr fest.

Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2002 vom 21. August 2003 hob der Beklagte die Eigenheimzulage gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG auf. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragsjahres zzgl. des Vorjahres die maßgebliche Einkunftsgrenze gemäß § 5 EigZulG überstiegen habe.

Die Kläger legten gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass die Eigenheimzulage am 10. Dezember 2002 ohne Rückfragen antragsgemäß mit dem Höchstbetrag von 1.278 € festgesetzt worden sei. Am 11. August 2003 sei der Einkommensteuerbescheid für 2002 ergangen, in dem ein Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger in Höhe von 118.621 € ermittelt worden sei. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2001 habe umgerechnet 121.767 € (238.156 DM) betragen. Die Gewährung der Eigenheimzulage sei gemäß § 5 EigZulG von der Nichtüberschreitung bestimmter Einkunftsgrenzen abhängig. Für alle nach dem 31. Dezember 1999 abgeschlossenen Verträge betrage die Einkunftsgrenze gemäß § 5 Satz 1 EigZulG im maßgebenden Zweijahreszeitraum bei zusammen veranlagten Ehegatten 163.614 €. Gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG sei der Bescheid über die Eigenheimzulage aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt werde, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte die Einkunftsgrenze überschreite. Unstreitig sei von den Klägern die Einkunftsgrenze überschritten worden. Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 EigZulG lägen vor. Denn die Überschreitung der Einkunftsgrenzen sei dem Antragsgegner nachträglich, nämlich nach dem Erlass des ursprünglichen Bescheides bekannt geworden. Der Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Erstjahr 2002 sei erst nach Erlass des Eigenheimzulagebescheides ergangen. Erst auf Grund dieses Bescheides habe mit verbindlicher Wirkung festgestanden, dass eine Bewilligungsberechtigung nicht bestehe.

Dem stehe nicht entgegen, dass es die Kläger unterlassen hätten, bei der Stellung des Antrags auf Gewährung der Eigenheimzulage einen aktuellen Gehaltsnachweis beizufügen. Die von ihnen gemachte Angabe „weniger als 440.000 DM” habe ungeprüft übernommen werden dürfen, weil auch der zulässigste Höchstbetrag von 163.614 € (320.000 DM) unter dieser Grenze liege. Bei der Beantragung der Eigenheimzulage erfolge vielfach im Interesse vornehmlich der Antragsteller die Prüfung der Einkunftsgrenzen am Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Im Streitfall seien unstreitige außerordentliche Einkünfte im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten gewesen, sodass eine konkrete Aussage über die Höhe der Einkünfte nicht zweifelsfrei habe getroffen werden können. Dem entspreche es, dass dem Finanzamt in § 11 Abs. 4 EigZulG eine erweiterte Korrekturmöglichkeit einge...

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