rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten eines Lehrers anlässlich eines Kollegiumsausfluges keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für die nicht als Dienstpflicht ausgestaltete Teilnahme an einem Kollegiumsausflug gehören wegen ihrer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auch dann zu den nicht als Werbungskosten abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn die Veranstaltung einem vielfältig in Personalvertretungsgremien tätigen und nur noch einmal wöchentlich unterrichtenden Lehrer die Möglichkeit bietet, Informationen und Anregungen für seine Delegiertentätigkeit aufzunehmen.
- Auf die Frage des überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Dienstherrn kommt es insoweit nicht an.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Fahrtkosten des Klägers anlässlich eines Kollegiumsausflugs um Werbungskosten handelt.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Sonderschullehrer. Im Streitjahr (1998) war er zugleich Vorsitzender des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen beim Schulamt für die Stadt „A” und - seit Oktober 1998 ebenfalls als Vorsitzender - Mitglied des Bezirkspersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen bei der Bezirksregierung in „B”. Der Kläger nimmt darüber hinaus als Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) im Bereich des Stadtverbandes „A”, auf der Ebene des Regierungsbezirks „B” und auf Landesebene verschiedene Aufgaben und Funktionen wahr. Wegen der Einzelheiten wird auf seine der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beigefügte Darstellung und die Ausführungen im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 Bezug genommen.
Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 1998 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen für eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug anlässlich eines Kollegiumsausflugs nach „C” in Höhe von (300 km x 0,52 DM/km =) 156 DM geltend. Der Beklagte lehnte den Abzug von Aufwendungen für diese Veranstaltung im Einkommensteuerbescheid vom 21. Januar 2000 mit der Begründung ab, dass es sich dabei nicht um Werbungskosten handele.
Die Kläger legten dagegen Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass der Kollegiumsausflug für den Kläger, der aufgrund seiner vielfältigen Verpflichtungen in Personalvertretungs- und Gewerkschaftsgremien bis November 1998 nur einmal wöchentlich in der Schule unterrichtet habe, die Möglichkeit des Erfahrungsaustauschs gewesen sei, um Probleme und Anregungen für seine Delegiertenarbeit aufzunehmen. Gerade in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Personalvertretungen sei er verpflichtet, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Hinzu komme, dass Betriebsausflüge generell dazu dienten, das Betriebs- bzw. Arbeitsklima zu fördern, weshalb der daran teilnehmendeArbeitnehmer von der eigentlichen Dienstpflicht freigestellt werde, ohne für diese Veranstaltung einen Urlaubstag nehmen zu müssen. Die Teilnahme am Betriebs- bzw. Kollegiumsausflug liege somit im ganz überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn. Eine private Mitveranlassung sei folglich nicht gegeben. Sie trete zumindest gegenüber dem Eigeninteresse des Arbeitgebers derart in den Hintergrund, dass sie als unwesentlich gewertet werden müsse.
Der Beklagte hielt dagegen an seiner Ansicht fest, dass ein Kollegiumsausflug wie ein Betriebsausflug in nicht unerheblichem Umfang auch der Befriedigung privater Interessen diene, und wies deshalb den Einspruch unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbegründet zurück.
Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, dass der Kläger seinem Arbeitgeber rechenschaftspflichtig gewesen wäre, wenn er an dem Ausflug nicht teilgenommen hätte. Für diesen Fall hätte er sich krank melden, einen Urlaubstag nehmen oder seine Abwesenheit in anderer Weise erklären müssen. Auch dies belege das Eigeninteresse des Arbeitgebers an der Veranstaltung. Ein Kollegiumsausflug sei im heutigen Arbeitsleben einem Seminar oder einer Tagung zur Personalführung und -motivation gleichzustellen. Der Ausflug, an dem der Kläger teilgenommen habe, sei weder nach Dauer, Zielort oder anderen Umständen unüblich gewesen.
Der vormalige Berichterstatter hat die Kläger mit Schreiben vom 28. August 2001 aufgefordert, die mit Schriftsatz vom 14. Juli 2000 behauptete Anordnung des Kollegiumsausflugs durch den Arbeitgeber und eine Bescheinigung über die verpflichtende Teilnahme daran vorzulegen sowie mitzuteilen, in welcher Höhe der Arbeitgeber Kosten dieser Veranstaltung erstattet habe bzw. - falls Kosten nicht erstattet worden seien - darzulegen, warum der Arbeitgeber trotz (behaupteter) Anordnung dazu nicht bereit gewesen sei.
Die Kläger haben daraufhin eine Bescheinigung des Schulleiters der Schule für Geistigbehinder...